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ThürGÖbVIDVO - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Thüringen -
Vom 4. August 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 01.09.2005 S. 312; 01.12.2010 S. 544 10; 26.10.2015 S. 176 15)
Aufgrund des § 23 Nr. 1, 2 und 4 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr:
(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Leistungen des amtlichen Vermessungswesens soll in jedem Amtsbezirk mindestens ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt werden.
(2) Weitere Bestellungen richten sich insbesondere nach dem Bedarf an einer angemessenen Versorgung mit Leistungen der Liegenschaftsvermessung nach § 9 Abs. 6 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Bedarf ist insbesondere dann gegeben, wenn die für die durchzuführenden Liegenschaftsvermessungen erforderlichen Erledigungskapazitäten landesweit nicht zur Verfügung stehen. Durch die Aufsichtsbehörde ist der Versorgungsgrad einmal jährlich zu beurteilen. Dafür sind jeweils die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, der Fachkräfte mit Vermessungsbefugnis und der gestellten Anträge auf Liegenschaftsvermessung sowie die für deren Erledigung notwendig werdenden Außendiensttage zugrunde zu legen. Ein Bedarf kann auch gegeben sein, wenn die Regelbearbeitungsfristen nach § 10 Abs. 3 in einem unverhältnismäßigen Umfang innerhalb eines Amtsbezirks überschritten werden.
(3) Als Liegenschaftsvermessungen für die Bedarfsbestimmung nach Absatz 2 Satz 1 werden von der Aufsichtsbehörde nur die Antragsarten Zerlegung, Grenzwiederherstellungsverfahren, Vermessung lang gestreckter Anlagen und Gebäudeeinmessung berücksichtigt. Die zur Durchführung der jeweiligen Liegenschaftsvermessung erforderlichen Außendiensttage bestimmen sich aus den jährlich zu ermittelnden Durchschnittswerten für jede der in Satz 1 genannten Antragsarten.
(4) Ist ein Bedarf gegeben, so ist durch die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Stellenausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger zu veranlassen.
(5) Zur Gewährleistung einer ausgewogenen räumlichen Verteilung und Auslastung ist vor einer Ausschreibung nach Absatz 4 Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren aus Amtsbezirken mit unterdurchschnittlichem Geschäftsaufkommen Gelegenheit zur Verlegung ihres Amtsbezirks zu bieten, sofern dadurch dort die Aufgabenerledigung nicht gefährdet wird.
§ 2 Prüfung der persönlichen Bestellungsvoraussetzungen 10 15
(1) Die eingegangenen Bewerbungen werden von der Aufsichtsbehörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 bis 5 ThürGÖbVI geprüft. Die Bewerber haben dafür folgende Unterlagen und Belege vorzulegen:
(2) Soweit Unterlagen bereits in Personalakten vorhanden sind, die bei den Kataster- und Vermessungsbehörden geführt werden, kann vom Bewerber darauf verwiesen werden.
(3) Bei nach dem 12. Januar 1972 geborenen Bewerbern ist die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 nicht erforderlich.
(1) Wenn ein Bewerber die persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung erfüllt, legt die Aufsichtsbehörde die für die Anhörung notwendigen Unterlagen dem Vorsitzenden des Anhörungsausschusses vor und lädt in Absprache mit den Beteiligten zur Sitzung des Anhörungsausschusses ein.
(2) Die Anhörung vor dem Anhörungsausschuss soll je Bewerber nicht länger als eine Stunde dauern. Die gemeinsame Anhörung mehrerer Bewerber ist nicht zulässig. Die Beratung zur Feststellung der Eignung soll direkt im Anschluss an die Anhörung des Bewerbers erfolgen.
(Stand: 16.06.2018)
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