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Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 14 vom 01.12.2010 S. 544)



Aufgrund des § 23 Nr. 1, 2 und 4 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 4. August 2005 (GVBl. S. 312) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(ThürGÖbVIDVO)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Katastervermessung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Katastergesetzes (ThürKatG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285)" durch die Worte "Liegenschaftsvermessung nach § 9 Abs. 6 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574)" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  Ein Bedarf ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Amtsbezirk die für die durchzuführenden Katastervermessungen erforderlichen Erledigungskapazitäten nicht zur Verfügung stehen. In jedem Amtsbezirk ist durch die Aufsichtsbehörde der entsprechende Versorgungsgrad einmal jährlich zu beurteilen und mit dem Landesdurchschnitt zu vergleichen. "Ein Bedarf ist insbesondere dann gegeben, wenn die für die durchzuführenden Liegenschaftsvermessungen erforderlichen Erledigungskapazitäten landesweit nicht zur Verfügung stehen. Durch die Aufsichtsbehörde ist der Versorgungsgrad einmal jährlich zu beurteilen."

cc) In Satz 4 wird das Wort "Katastervermessung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden nach dem Wort "Umfang" die Worte "innerhalb eines Amtsbezirks" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" und die Worte "Grenzfeststellung/ Grenzwiederherstellung" durch das Wort "Grenzwiederherstellungsverfahren" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Katastervermessung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt und die Worte "den jährlich" gestrichen.

3. In § 2 Abs. 2 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

4. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "200.000 Euro bei Sachschäden sowie mindestens 200.000 Euro bei Vermögensschäden" durch die Worte "400.000 Euro bei sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden)" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung."

b) Absatz 5

(5) Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Aufsichtsbehörde den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung, die den Versicherungsschutz verringert, unverzüglich mitzuteilen.

wird aufgehoben.

6. In § 6 Abs. 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 10 Abs. 4 ThürKatG" durch die Verweisung " § 19 ThürVermGeoG" ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "Anlage 5 zur Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70)" durch die Verweisung "Anlage 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Katastervermessung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nr. 1 wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.

b) In Absatz 7 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Verweisung " § 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699)" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Abmarkungsprotokolle (Niederschriften)" durch das Wort "Grenzniederschriften" ersetzt.

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