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ThürLPlG - Thüringer Landesplanungsgesetz *
- Thüringen -
Vom 15. Mai 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 31.05.2007 S. 45; 30.11.2011 S. 489; 30.11.2011 S. 489; 21.12.2012 S. 450 12aufgehoben)
Gl.-Nr.: 230-1
Erster Abschnitt
Auftrag und Organisation der Landesplanung
§ 1 Raumordnung und Landesplanung
(1) Die Raumordnung soll eine nachhaltige Entwicklung des Landes und seiner Teilräume fördern, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit den Erfordernissen einer dauerhaften Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen und der demographischen Entwicklung in Einklang bringt und zu einer großräumig ausgewogenen Ordnung führt.
(2) Die Landesplanung ist die Raumordnung für das Landesgebiet. Sie ist staatliche Aufgabe und umfasst die übergeordnete, überörtliche und übergreifende Planung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes. Dabei wirken Land und Kommunen in der Weise zusammen, dass sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen und die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip). Die Landesplanung wird umgesetzt durch
(3) Das Land beteiligt sich an der Raumentwicklung in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum im Zusammenwirken mit den Ländern und dem Bund sowie durch transnationale und interregionale Zusammenarbeit.
§ 2 Aufbau der Landesplanung
(1) Landesplanungsbehörden sind
(2) Thüringen gliedert sich in die Planungsregionen Nordthüringen, Mittelthüringen, Ostthüringen und Südwestthüringen. Die räumliche Abgrenzung der Planungsregionen regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(3) In jeder Planungsregion besteht eine Regionale Planungsgemeinschaft. Sie ist der Zusammenschluss der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die im Landesentwicklungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen sind, zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 3 Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaften
(1) Die Regionalplanung ist Teil der Landesplanung bezogen auf die in § 2 Abs. 2 festgelegten Planungsregionen. Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Träger der Regionalplanung. Ihnen obliegt die Aufstellung und Änderung des Regionalplans. Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer regionalen Planungsstelle bei der oberen Landesplanungsbehörde.
(2) Die Regionalen Planungsgemeinschaften können Stellung zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nehmen, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren.
§ 4 Organisation der Regionalen Planungsgemeinschaften
(1) Organe einer Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Planungsversammlung und das Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie einem oder mehreren Stellvertretern. Der Präsident vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft nach außen. Es können Ausschüsse gebildet werden.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte entsenden in die Planungsversammlung bei einer Einwohnerzahl
bis 80.000 zwei Mitglieder,
bis 120.000 drei Mitglieder,
über 120.000 vier Mitglieder.
Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die bei der letzten Kommunalwahl zugrunde gelegt wurde. Kreisangehörige Gemeinden entsenden ein Mitglied in die Planungsversammlung, wenn sie im Landesentwicklungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen sind. Maßgebend ist das zum Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder der Planungsversammlung geltende Landesentwicklungsprogramm. Sind mehrere Gemeinden gemeinsam als funktionsteiliges Mittelzentrum im Landesentwicklungsprogramm ausgewiesen, entsenden diese Gemeinden gemeinsam ein Mitglied in die Planungsversammlung. Das Mitglied wird von diesen Gemeinden durch Wahl bestimmt. Ist bei einem funktionsteiligen Mittelzentrum eine Gemeinde eine kreisfreie Stadt und damit bereits nach Satz 1 Mitglied der Planungsversammlung, entsenden die andere Gemeinde oder die anderen Gemeinden ein weiteres Mitglied in die Planungsversammlung. Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit entsenden
in die Planungsversammlung. Deren Stellvertreter sind ihre Vertreter im Amt. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und den Vertretungen der Landkreise für die Dauer der laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus. Wählbar ist, wer in die jeweilige Vertretung gewählt werden kann; Vertretung untereinander ist nicht zulässig. Für die Wahl der von den Landkreisen zu entsendenden Mitglieder nach Satz 3 hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen.
(4) Die Mitglieder der Planungsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für die Entschädigung der gewählten Mitglieder gilt die für Mitglieder des Kreistags, des Stadt- oder Gemeinderats getroffene Regelung entsprechend. Die Entschädigung ist von der entsendenden Körperschaft zu tragen.
(5) Die Regionalen Planungsgemeinschaften regeln ihre Rechtsverhältnisse im Übrigen durch Satzung. Diese ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes anzupassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde und sind innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsgemeinschaften § 99 Abs. 1 und die §§ 100, 112 bis 114 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden; § 112 ThürKO findet insoweit keine Anwendung, als er auf § 40 Abs. 2 ThürKO verweist. Jedermann kann die Beschlüsse der Regionalen Planungsgemeinschaften bei der regionalen Planungsstelle einsehen. Öffentliche Bekanntmachungen der Regionalen Planungsgemeinschaften erfolgen im Thüringer Staatsanzeiger, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 Fach- und Rechtsaufsicht
(1) Die Regionalen Planungsgemeinschaften unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der oberen Landesplanungsbehörde.
(2) Erfüllen die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht, können sie von der obersten Landesplanungsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommen sie dieser Anweisung innerhalb der Frist nicht nach, kann die oberste Landesplanungsbehörde anstelle dieser Stellen die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
§ 6 Planungsbeiräte
(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat. Er wirkt bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms nach § 13 sowie bei Grundsatzfragen der Landesplanung beratend mit.
(2) Bei jeder Regionalen Planungsgemeinschaft besteht ein Regionaler Planungsbeirat. Er wirkt bei der Aufstellung des Regionalplans nach § 14 sowie bei Grundsatzfragen der Regionalplanung beratend mit.
(3) Den Planungsbeiräten gehören insbesondere Vertreter der Kammern und Verbände der Industrie, des Handwerks, des Handels, der Dienstleistungen, der Landwirtschaft, des Forstwesens, des Fremdenverkehrs, der Arbeitgeber sowie Vertreter der Gewerkschaften, der Kirchen, der Hochschulen, der in Thüringen anerkannten Naturschutzverbände und für den Landesplanungsbeirat zusätzlich Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an.
(4) Einzelheiten der Zusammensetzung, der Berufung und des Geschäftsgangs des Landesplanungsbeirats regelt das für die Landesplanung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Entsprechende Regelungen für den Regionalen Planungsbeirat bestimmt die Satzung nach § 4 Abs. 5.
Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne
§ 7 Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne
(1) Raumordnungspläne sind aufzustellen, soweit und sobald es für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums erforderlich ist.
(2) Raumordnungspläne enthalten Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere zu der anzustrebenden Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur. Sie enthalten auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen nach § 3 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes ( ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102) in der jeweils geltenden Fassung sowie Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe des Absatzes 7 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind sowie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(3) Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch Gebiete bezeichnen,
Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen können zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, wenn dies bei der Ausweisung der Gebiete im Raumordnungsplan bestimmt wird. Die Ausweisung von Eignungsgebieten kann nur in Verbindung mit der Ausweisung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen. Das Landesentwicklungsprogramm bestimmt, für welche Funktionen und Nutzungen in den Regionalplänen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete festgelegt werden können oder müssen.
(4) In einem Raumordnungsplan kann in besonderen Fällen festgelegt werden, dass bestimmte, der in ihm geregelten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen nur
nicht vorgesehen sind. Die nachfolgende Funktion oder Nutzung soll bestimmt werden.
(5) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in textlicher oder zeichnerischer Darstellung in den Raumordnungsplänen festgelegt. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche eindeutig zu kennzeichnen und zu begründen.
(6) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden (Teilpläne), soweit gewährleistet ist, dass sich die Teilpläne in den Gesamtplan einfügen.
(7) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Grundsätze der Raumordnung ( § 2 ROG) sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei sind auch das Ergebnis des Umweltberichts nach § 8 und die Stellungnahmen nach § 10 zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche und private Belange sind in die Abwägung einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Belange nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 4 ROG zu berücksichtigen.
(8) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung und Aufhebung.
§ 8 Umweltprüfung
(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen wird eine Umweltprüfung durchgeführt. In dieser sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplans zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die in der Anlage aufgeführten Angaben zu enthalten. Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle legt dazu für jeden Raumordnungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Umfang, Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise gefordert werden kann und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung ist. Liegen Landschaftsplanungen und andere umweltbezogene Fachplanungen vor, sollen deren Inhalte bei der Umweltprüfung herangezogen werden.
(2) Bei der Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen sind die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch den Raumordnungsplan berührt werden kann, zu beteiligen und zur Äußerung aufzufordern. Dies sind beim Landesentwicklungsprogramm die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden, bei den Regionalplänen die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen oberen oder, sofern diese nicht vorhanden sind, obersten Landesbehörden.
(3) Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Verfahren zur Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden.
(4) Die Umweltprüfung soll mit anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden.
§ 9 Begründung zum Raumordnungsplan, Umweltbericht
Dem Raumordnungsplan ist eine Begründung beizufügen. Sie ist bereits bei der Aufstellung zu erarbeiten. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen:
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
§ 10 Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
(1) Die Bestimmungen über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange.
(2) Die öffentlichen Stellen nach § 3 Nr. 5 ROG und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, die durch den Raumordnungsplan in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein könnten, die im Planungsbeirat vertretenen Institutionen, die kommunalen Spitzenverbände und die Regionalen Planungsgemeinschaften sind nach Absatz 4 zur Stellungnahme aufzufordern. Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsprogramms wird dem Landtag mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet.
(3) Der Entwurf des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung nach § 9 und der nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ist für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den in den Regionalen Planungsgemeinschaften zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften und für das Landesentwicklungsprogramm zusätzlich bei den Landesplanungsbehörden. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher im Thüringer Staatsanzeiger und bei den auslegenden Gebietskörperschaften in der nach deren Hauptsatzung festgelegten ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben können. Die öffentliche Auslegung und deren Bekanntmachung können auf den Teil der Planungsregion beschränkt werden, dessen Belange berührt sind.
(4) Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle holt die Stellungnahmen der Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 zum Planentwurf ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten abzugeben. In den Stellungnahmen sollen sich die Beteiligten auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, soweit sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten von Bedeutung sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle den Entwurf des Raumordnungsplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 3 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle hat bei der Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der betroffenen Behörde auf deren Verlangen einen Entwurf des Raumordnungsplans und der Begründung zu übermitteln. Absatz 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Beteiligung der im Planungsbeirat vertretenen Institutionen entsprechend.
(6) Die Beteiligungen nach den Absätzen 3 und 4 können gleichzeitig durchgeführt werden. Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach diesen Beteiligungen geändert und werden dadurch die Grundzüge der Planung berührt, ist er erneut auszulegen. Dabei kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung des Entwurfs des Raumordnungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
(7) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle ihren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen oder ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für die in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 hingewiesen worden ist.
(8) Das Landesentwicklungsprogramm ist mit den Raumordnungsplänen benachbarter Länder, die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen angrenzender Regionen innerhalb und außerhalb des Landesgebiets abzustimmen.
(9) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
§ 11 Bekanntgabe und Inkrafttreten der Raumordnungspläne
(1) Die Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms nach § 13 Abs. 3 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, die Genehmigung der Regionalpläne im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben. Mit den Bekanntgaben treten die Raumordnungspläne in Kraft.
(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, wo der Raumordnungsplan mit der Begründung ab dessen Inkrafttreten eingesehen werden kann. Das sind beim Landesentwicklungsprogramm die Landesplanungsbehörden, beim Regionalplan die zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften und die obere Landesplanungsbehörde. Die Raumordnungspläne sind mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
§ 12 Überwachung
(1) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichten die Behörden nach § 8 Abs. 2 die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(2) Die für die Aufstellung der Raumordnungspläne zuständigen Stellen überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Verwirklichung der Raumordnungspläne eintreten, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Sie nutzen dabei die in der Begründung nach § 9 Satz 3 Nr. 4 angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie die Informationen der Behörden nach Absatz 1 und nach § 25.
§ 13 Landesentwicklungsprogramm
(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt für den Gesamtraum Thüringens die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Es wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der obersten Landesbehörden erarbeitet.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält neben den Inhalten nach § 7 Abs. 2 Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die durch die Regionalpläne festzulegen sind. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Belangen in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen.
(3) Das Landesentwicklungsprogramm wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt.
§ 14 Regionalplan
(1) Der Regionalplan ist von der Regionalen Planungsgemeinschaft aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Er legt als räumliche und sachliche Ausformung des Landesentwicklungsprogramms für die Planungsregionen die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze fest. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen Belangen in den Regionalplan aufgenommen.
(2) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, können in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die raumordnerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.
(3) Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden der Planungsregion beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 zu berücksichtigen.
(4) Die Regionale Planungsgemeinschaft legt den Regionalplan der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vor.
(5) Die Genehmigung kann auf sachliche oder räumliche Teile beschränkt und für einzelne Ziele und Grundsätze versagt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist. Teile des Regionalplans können vorweg genehmigt werden.
(6) Der Regionalplan kann in Fällen der Abweichung von übergeordneten Zielen der Raumordnung von der obersten Landesplanungsbehörde geändert werden. Für dieses Verfahren sind die für die Aufstellung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(7) Der Regionalplan soll spätestens sieben Jahre nach seiner Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. Wenn Ziele im Landesentwicklungsprogramm geändert worden sind, muss der Regionalplan geändert werden, soweit er den neuen Zielen des Landesentwicklungsprogramms widerspricht. Das Verfahren zur Änderung der Anpassung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Vorliegen des Änderungsgrundes einzuleiten.
§ 15 Regionaler Flächennutzungsplan
Für ein Teilgebiet einer Planungsregion kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen ein Plan zugleich die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 BauGB übernehmen (Regionaler Flächennutzungsplan). Näheres zur Planaufstellung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 16 Planerhaltung
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist nur beachtlich, wenn sie schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung des Raumordnungsplans nach § 11 Abs. 1 bei der obersten Landesplanungsbehörde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn eine Bestimmung über die Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden ist. Bei der Bekanntmachung der Raumordnungspläne ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist es unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist. Dies gilt nicht bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Dritter Abschnitt
Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
§ 17 Verwirklichung der Raumordnungspläne
(1) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der dafür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden. Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen ist zu unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können geschlossen werden.
(2) Planungen und sonstige Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung, die sich über die Grenzen des Landes erstrecken, können durch Vereinbarung zwischen der obersten Landesplanungsbehörde und den beteiligten Ländern besonders geregelt werden.
§ 18 Anpassungspflicht der Gemeinden
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.
(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 BauGB entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan aufgrund eines Verlangens nach Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, ist ihr vom Land Ersatz zu leisten. § 37 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Anspruch der Gemeinde auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen,
§ 19 Mitteilungs- und Abstimmungspflicht
(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG sind verpflichtet, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der oberen Landesplanungsbehörde frühzeitig mitzuteilen.
(2) Die Vorhabenträger nach Absatz 1 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die obere Landesplanungsbehörde ist zu beteiligen.
(3) Die obere Landesplanungsbehörde ist Träger öffentlicher Belange bei raumbedeutsamen Bauleitplan- und Zulassungsverfahren.
§ 20 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und.3 ROG erfasst werden, können
untersagt werden. Erfolgt die Untersagung aufgrund von rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Zielen des Landesentwicklungsprogramms, ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Ist im Fall des Satzes 1 der Regionalplan betroffen, ist die obere Landesplanungsbehörde zuständig.
(2) Die befristete Untersagung kann auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG rechtserheblich wären.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 21 Inhalt und Erforderlichkeit des Raumordnungsverfahrens
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raumordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,
abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung); diese Feststellung schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein; der Stand und der Detaillierungsgrad der Planung sind zu berücksichtigen. Im Raumordnungsverfahren wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, soweit es sich um ein Vorhaben handelt, für das nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach der Anlage 1 zum Thüringer UVP-Gesetz vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Thüringer UVP-Gesetzes entsprechend.
(2) Ein Raumordnungsverfahren ist für die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben durchzuführen, wenn diese im Einzelfall raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung sind. Ein Raumordnungsverfahren kann auch für andere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung durchgeführt werden, insbesondere wenn diese mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind.
(3) Sind Gebiete nach § 26a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung betroffen, gilt § 26b ThürNatG entsprechend; der Stand und der Detaillierungsgrad der Planung sind zu berücksichtigen. Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 stattfindet, ist diese mit der Prüfung nach Satz 1 zusammen durchzuführen.
(4) Von einem Raumordnungsverfahren soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme
§ 22 Durchführung und Wirkung des Raumordnungsverfahrens
(1) Das Raumordnungsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen oder sonstigen Trägers eines Vorhabens eingeleitet werden. Auf die Durchführung besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig ist die obere Landesplanungsbehörde.
(2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
(3) Der Einleitung des Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der der Ablauf des Verfahrens und der Umfang der erforderlichen Unterlagen erörtert werden.
(4) Der Träger der Planung oder Maßnahme hat bei der oberen Landesplanungsbehörde die zur Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Nach deren Vorliegen ist das Raumordnungsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. § 10 Abs. 5 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(5) An dem Raumordnungsverfahren sind, soweit sie von dem Vorhaben betroffen sein können, zu beteiligen:
Die obere Landesplanungsbehörde fordert die zu Beteiligenden auf, innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Stellung zu dem Vorhaben zu nehmen. Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter nicht innerhalb der gesetzten Frist zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden Belangen in Einklang steht.
(6) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen, wenn von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind; abweichend davon entscheidet bei Vorhaben nach § 15 Abs. 5 ROG die dort genannte Stelle, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit sind die Verfahrensunterlagen einschließlich der für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen auf Veranlassung der oberen Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Zugang der Unterlagen bei der Gemeinde während eines Zeitraums von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der oberen Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur Äußerung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Gemeinden leiten die vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der oberen Landesplanungsbehörde zu. Sie können eine eigene Stellungnahme abgeben.
(7) Wurde die Öffentlichkeit einbezogen, ist sie vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. In diesen Fällen ist die landesplanerische Beurteilung in den Gemeinden nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen. Darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(8) Die Gültigkeit der landesplanerischen Beurteilung kann befristet werden.
(9) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen.
(10) Für Vorhaben der militärischen und zivilen Verteidigung gelten die Absätze 1 bis 9 nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 ROG.
§ 23 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren
Vorhaben nach § 21 Abs. 1 können in einem vereinfachten Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft werden, wenn bereits ein Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren für die Planung oder Maßnahme eingeleitet ist; dies gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 5. Die Beteiligungen nach § 22 Abs. 5 und 6 erfolgen durch Heranziehung von für das Raumordnungsverfahren erheblichen Stellungnahmen und Äußerungen der Öffentlichkeit, die in dem Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren abgegeben werden. Die obere Landesplanungsbehörde kann Unterlagen nachfordern und ergänzende Stellungnahmen einholen. Handelt es sich um ein Antragsverfahren, erfolgt die Durchführung des vereinfachten Raumordnungsverfahrens in Abstimmung mit dem Antragsteller.
§ 24 Zielabweichungsverfahren
(1) Die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung kann im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
(2) Antragsbefugt sind öffentliche Stellen nach § 3 Nr. 5 ROG und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, die die Ziele der Raumordnung zu beachten haben.
(3) Der Antrag auf Abweichung von Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsprogramm ist bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Diese gibt den betroffenen öffentlichen Stellen und Regionalen Planungsgemeinschaften sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden.
(4) Der Antrag auf Abweichung von Zielen der Raumordnung im Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist. Die obere Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft und den betroffenen oberen Landesbehörden. Kann das Einvernehmen mit der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft nicht hergestellt werden, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden.
(5) Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden. Die landesplanerische Beurteilung nach § 22 Abs. 7 hat gleichzeitig eine Aussage über das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens zu treffen.
§ 25 Raumbeobachtung
(1) Zur Sicherung der Erfordernisse der Landesplanung wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung ein Informationssystem über räumliche Entwicklungen eingerichtet.
(2) Die obere Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthält.
(3) Die Landesplanungsbehörden erfassen, verwerten und überwachen fortlaufend die für sie relevanten räumlichen Tatbestände und Entwicklungen.
(4) Über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsprogramms und über Planungsvorhaben von allgemeiner Bedeutung, unterrichtet die Landesregierung den Landtag mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren (Landesentwicklungsbericht).
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden ist. Es findet weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Überwachung nach § 12, Anwendung auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden ist.
(2) Sonstige Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 sind spätestens zwei Monate nach Beginn der Kommunalwahlperiode 2009 umzusetzen.
§ 27 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten
außer Kraft.
Anlage (zu § 8 Abs. 1) |
(1) Der Umweltbericht berücksichtigt Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
(2) Der Umweltbericht besteht aus
___________
*) Das Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG L 197 S. 30).
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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