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ThürLPlG - Thüringer Landesplanungsgesetz
- Thüringen -
Vom 18. Dezember 2001
(GBVl. Nr. 12 vom 28.12.2001 S. 485)
Erster Abschnitt
Auftrag und Organisation der Landesplanung
§ 1 Raumordnung und Landesplanung
(1) Die Raumordnung soll eine nachhaltige Entwicklung des Landes und seiner Teilräume fördern, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit den Erfordernissen einer dauerhaften Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen in Einklang bringt und zu einer großräumig ausgewogenen Ordnung führt.
(2) Landesplanung ist staatliche Aufgabe. Sie umfasst die übergeordnete, überörtliche und übergreifende Planung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes. Dabei wirken Land und Kommunen in der Weise zusammen, dass sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen und die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
(3) Das Land beteiligt sich an der Raumentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum im Zusammenwirken mit den Ländern und dem Bund sowie durch transnationale und interregionale Zusammenarbeit.
§ 2 Aufbau der Landesplanung
(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist die für Landesplanung und Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde. Obere Landesplanungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Thüringen gliedert sich in die Planungsregionen Nordthüringen, Mittelthüringen, Ostthüringen und Südwestthüringen. Die räumliche Abgrenzung der Planungsregionen regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(3) In jeder Planungsregion besteht eine Regionale Planungsgemeinschaft. Sie ist der Zusammenschluss der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit über 10000 Einwohnern zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 3 Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft
(1) Der Regionalen Planungsgemeinschaft ist die Aufgabe der Regionalplanung übertragen. Ihr obliegt die Aufstellung, Änderung, Fortschreibung und Verwirklichung des Regionalplans ( §§ 11, 12 und 15). Sie bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer regionalen Planungsstelle bei der oberen Landesplanungsbehörde.
(2) Die Regionale Planungsgemeinschaft kann Stellung zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nehmen, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren.
§ 4 Organisation der Regionalen Planungsgemeinschaft
(1) Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Planungsversammlung und das Präsidium mit dem Präsidenten. Es können Ausschüsse gebildet werden.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte entsenden in die Planungsversammlung bei einer Einwohnerzahl
bis | 80.000 | drei Mitglieder, |
bis | 120 000 | vier Mitglieder, |
über | 120 000 | fünf Mitglieder. |
Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern entsenden ein Mitglied in die Planungsversammlung. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die bei der letzten Kommunalwahl zugrunde gelegt wurde.
(3) Jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit entsenden
in die Planungsversammlung. Deren Stellvertreter sind ihre Vertreter im Amt. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und den Vertretungen der Landkreise für die Dauer der laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus. Wählbar ist, wer in die jeweilige Vertretung gewählt werden kann; Vertretung untereinander ist nicht zulässig. Für die Wahl der von den Landkreisen zu entsendenden Mitglieder nach Satz 3 hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen.
(4) Die Mitglieder der Planungsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für die Entschädigung der gewählten Mitglieder gilt die für Mitglieder des Kreistags, des Stadt- oder Gemeinderats getroffene Regelung entsprechend. Die Entschädigung ist von der entsendenden Körperschaft zu fragen.
(5) Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft werden im Übrigen durch Satzung geregelt. Sie soll an eine Mustersatzung angepasst werden, die von der obersten Landesplanungsbehörde als Rechtsverordnung erlassen wird. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde.
(6) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionale Planungsgemeinschaft die Bestimmungen des Zweiten Teils der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 5 Fach- und Rechtsaufsicht
(1) Die Regionalen Planungsgemeinschaften unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der oberen Landesplanungsbehörde.
(2) Erfüllt eine Regionale Planungsgemeinschaft die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht, so kann sie von der oberen Landesplanungsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Regionale Planungsgemeinschaft dieser Anweisung nicht nach, so kann die obere Landesplanungsbehörde anstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
§ 6 Landesplanungsbeirat
(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat. Er wirkt bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans nach den §§ 9 und 10 sowie bei Grundsatzfragen der Landesplanung beratend mit.
(2) Dem Landesplanungsbeirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Kammern und Verbände der Industrie, des Handels und der Dienstleistungen, der Verbände der Landwirtschaft, des Forstwesens und des Fremdenverkehrs, sowie der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände, der Kirchen, der Hochschulen und der anerkannten Naturschutzverbände an.
(3) Einzelheiten der Zusammensetzung und Organisation regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 7 Regionaler Planungsbeirat
(1) Bei jeder Regionalen Planungsgemeinschaft besteht ein Regionaler Planungsbeirat. Er wirkt bei der Fortschreibung des Regionalplans nach den §§ 11 und 12 sowie bei Grundsatzfragen der Regionalplanung beratend mit.
(2) Dem Regionalen Planungsbeirat gehören insbesondere Vertreter der Kammern und Verbände der Industrie, des Handwerks, des Handels und der Dienstleistungen, der Verbände der Landwirtschaft, des Forstwesens und des Fremdenverkehrs, sowie der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände, der Kirchen, der Hochschulen und der anerkannten Naturschutzverbände an.
(3) Einzelheiten der Zusammensetzung und Organisation des Regionalen Planungsbeirats bestimmt die Satzung nach § 4 Abs. 5.
Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne
§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne
(1) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in textlicher oder zeichnerischer Darstellung in Raumordnungsplänen (Landesentwicklungsplan und Regionalpläne) festgelegt. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(2) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt und fortgeschrieben werden (Teilpläne).
(3) Raumordnungspläne enthalten Festlegungen zur Raumstruktur. Sie enthalten auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen sowie Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes ( ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081-2102-) in der jeweils geltenden Fassung, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe des Absatzes 4 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind sowie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(4) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung ( § 2 ROG) gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche und private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Belange nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG zu berücksichtigen.
§ 9 Landesentwicklungsplan
(1) Der Landesentwicklungsplan legt für den Gesamtraum Thüringens die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest.
(2) Der Landesentwicklungsplan enthält insbesondere Festlegungen zu
Der Landesentwicklungsplan enthält auch Festlegungen zu raumbedeutsamen Erfordernissen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus dem Landschaftsprogramm. Er enthält ferner Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die durch die Regionalpläne festzulegen sind.
(3) Der Landesentwicklungsplan ist mit den Raumordnungsplänen für das Gebiet der benachbarten Länder abzustimmen.
§ 10 Fortschreibung des Landesentwicklungsplans
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde schreibt den Landesentwicklungsplan unter Einbeziehung der Regionalen Planungsgemeinschaften bei Bedarf fort. Sie leitet das Fortschreibungsverfahren ein, indem sie die allgemeinen Planungsabsichten im Thüringer Staatsanzeiger bekannt macht.
(2) Zum Entwurf des Landesentwicklungsplans werden insbesondere angehört:
(3) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird bei den Behörden der Landesplanung öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind im Thüringer Staatsanzeiger öffentlich mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass Anregungen innerhalb der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(4) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung als Rechtsverordnung erlassen.
§ 11 Regionalplan
(1) Der Regionalplan ist aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Er legt als räumliche und sachliche Ausformung des Landesentwicklungsplans für die Planungsregionen die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze fest.
(2) Der Regionalplan enthält insbesondere Festlegungen zu
Der Regionalplan enthält auch Festlegungen zu raumbedeutsamen Erfordernissen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus den Landschaftsrahmenplänen. Er enthält ferner Festlegungen zu Vorranggebieten und Vorbehaltsgebieten ( § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 ROG).
(3) Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden der Planungsregion beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind in der Abwägung nach § 8 Abs. 4 zu berücksichtigen.
(4) Der Regionalplan ist mit den Regionalplänen benachbarter Planungsräume abzustimmen.
§ 12 Fortschreibung des Regionalplans
(1) Die Regionale Planungsgemeinschaft schreibt den Regionalplan spätestens nach zehn Jahren fort. Nach dem Beschluss zur Fortschreibung macht die Regionale Planungsgemeinschaft die allgemeinen Planungsabsichten im Thüringer Staatsanzeiger öffentlich bekannt.
(2) Zum Entwurf des Regionalplans werden insbesondere angehört:
Der Entwurf des Regionalplans wird bei den in der Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind im Thüringer Staatsanzeiger mit dem Hinweis darauf öffentlich bekannt zu machen, dass Anregungen innerhalb der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(3) Die Regionale Planungsgemeinschaft legt den Regionalplan der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vor.
(4) Der Regionalplan kann in Fällen der Abweichung von übergeordneten Zielen der Raumordnung von der obersten Landesplanungsbehörde geändert werden. Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 sind anzuhören.
(5) Die Genehmigung kann auf sachliche oder räumliche Teile beschränkt und für einzelne Ziele und Grundsätze versagt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist.
(6) Mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Thüringer Staatsanzeiger wird der Regionalplan verbindlich. Er ist bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den darin zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften und bei der oberen Landesplanungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten.
§ 13 Regionaler Flächennutzungsplan
Für ein Teilgebiet einer Planungsregion kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen ein Plan zugleich die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs (BauGB) übernehmen (Regionaler Flächennutzungsplan). Näheres zur Planaufstellung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 14 Planerhaltung
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Fortschreibung von Raumordnungsplänen ist nur beachtlich, wenn sie schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Raumordnungsplans bei der obersten Landesplanungsbehörde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn eine Bestimmung über die Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden ist. Bei der Bekanntmachung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.
(2) Die Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans .sowie Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sind unbeachtlich.
(3) Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Plans. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung.
Dritter Abschnitt
Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
§ 15 Verwirklichung der Raumordnungspläne
(1) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der dafür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden. Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen ist zu unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können geschlossen werden.
(2) Planungen und sonstige Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung, die sich über die Grenzen des Landes erstrecken, können durch Vereinbarung zwischen der obersten Landesplanungsbehörde und den beteiligten Ländern besonders geregelt werden.
§ 16 Anpassungspflicht der Gemeinden
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.
(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 BauGB entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan aufgrund eines Verlangens nach Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.
(3) Ein Anspruch der Gemeinde auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen,
§ 17 Mitteilungs- und Abstimmungspflicht
(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 sind verpflichtet, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der oberen Landesplanungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Vorhabenträger nach Absatz 1 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die obere Landesplanungsbehörde ist zu beteiligen.
§ 18 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, können von der oberen Landesplanungsbehörde
untersagt werden.
(2) Die befristete Untersagung kann auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG rechtserheblich wären.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 19 Inhalt und Erforderlichkeit des Raumordnungsverfahrens
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raumordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,
(Raumverträglichkeitsprüfung); diese Feststellung schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) (s. aktuelles UVPG) genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein.
(2) Ein Raumordnungsverfahren ist für die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben durchzuführen, wenn diese im Einzelfall raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung sind. Ein Raumordnungsverfahren kann auch für andere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung durchgeführt werden, insbesondere wenn diese mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind.
(3) Von einem Raumordnungsverfahren soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme
§ 20 Durchführung und Wirkung des Raumordnungsverfahrens
(1) Das Raumordnungsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen oder sonstigen Trägers eines Vorhabens eingeleitet werden. Auf die Durchführung besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig ist die obere Landesplanungsbehörde.
(2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
(3) Der Einleitung des Raumordnungsverfahrens geht auf Verlangen des Antragstellers eine Antragskonferenz voraus, in der der Ablauf des Verfahrens und der Umfang der erforderlichen Unterlagen erörtert werden.
(4) Der Träger der Planung oder Maßnahme hat bei der oberen Landesplanungsbehörde die zur Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen, nach deren Vorliegen das Raumordnungsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Monaten abzuschließen ist.
(5) An dem Raumordnungsverfahren sind, soweit sie von dem Vorhaben berührt sein können, zu beteiligen:
(6) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Regel, indem in den Gemeinden nach Absatz 5 Nr. 1 die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden.
(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) ist in den Gemeinden nach Absatz 5 Nr. 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen, soweit die Öffentlichkeit beteiligt war.
(8) Die Gültigkeit der landesplanerischen Beurteilung kann befristet werden.
(9) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen. Die landesplanerische Beurteilung ersetzt nicht Entscheidungen nach Satz 1.
(10) Für Vorhaben der militärischen und zivilen Verteidigung gelten die Absätze 1 bis 9 nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 ROG.
§ 21 Zielabweichungsverfahren
(1) Die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung kann im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
(2) Antragsbefugt sind:
(3) Der Antrag auf Abweichung von Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan ist bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Diese gibt den betroffenen öffentlichen Stellen, den betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaften sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden.
(4) Der Antrag auf Abweichung von Zielen der Raumordnung im Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die obere Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Regionalen Planungsgemeinschaft und den betroffenen oberen Landesbehörden. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden und handelt es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden.
§ 22 Raumbeobachtung
(1) Zur Sicherung der Erfordernisse der Landesplanung wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung ein Informationssystem über räumliche Entwicklungen eingerichtet.
(2) Die obere Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthält.
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode über den Stand der Landes- und Regionalentwicklung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans und über Planungsvorhaben von allgemeiner Bedeutung (Landesentwicklungsbericht).
§ 23 Ausführungsvorschriften
Die oberste Landesplanungsbehörde erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Übergangsbestimmungen
Ist mit der Einleitung eines Verfahrens zu einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden, so sind für das weitere Verfahren die Bestimmungen des Thüringer Landesplanungsgesetzes vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 210) anzuwenden.
§ 25 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Landesplanungsgesetz vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 210) außer Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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