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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht, Brandschutz

Erlass zu Waldabstand nach § 24 Landeswaldgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Mai 2024
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 24 vom 10.06.2024 S. 929)
Gl.-Nr.: 790.8



Archiv 2013, 2018

Bekanntmachung siehe = >

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz vom 14.05.2024 Az.: IX 335 1360/2024

1. Regelung des § 24 Landeswaldgesetz (LWaldG)

Nach § 24 Absatz 1 LWaldG beträgt der Mindestabstand baulicher Vorhaben zum vorhandenen Wald 30 Meter (Waldabstand). Nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LWaIdG kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach § 24 Absatz 1 Satz LWaldG nicht zu besorgen ist.

2. Nachrichtliche Übernahme des Waldabstandes in Bebauungspläne oder andere Satzungen; Unterschreitung des 30 Meter-Waldabstands nach § 24 LWaldG

Nach § 24 Absatz 2 LWaldG i. V. m. § 9 Absatz 6 Baugesetzbuch ( BauGB) ist der Waldabstand nachrichtlich in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 BauGB zu übernehmen. Für Flächennutzungspläne empfiehlt sich eine entsprechende Anwendung ( § 5 Absatz 4 BauGB) im Bereich ausgewiesener Bauflächen.

Will die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 BauGB den Waldabstand durch die Festsetzung überbaubarer Flächen unterschreiten, ist das Einvernehmen der Forstbehörde erforderlich. Soweit auf der Ebene des Flächennutzungsplanes durch die Baugebietsabgrenzung die Unterschreitung des Waldschutzstreifens offensichtlich erforderlich wird (z.B. im Falle der parallelen Aufstellung eines Bebauungsplanes), muss die Gemeinde eine Inaussichtstellung der Genehmigung zur Unterschreitung des Waldabstandes bei der zuständigen Forstbehörde einholen und der Plangenehmigungsbehörde für die Flächennutzungsplanung vorlegen. Die Zulassung einer Unterschreitung des Waldabstandes zum vorhandenen Wald kann mit Maßgaben (z.B. Verbot von Feuerstätten mit festen Brennstoffen, Verbot von Reetdächern) verbunden werden. Diese Maßgaben sind schon in der Begründung des Flächennutzungsplanes erforderlich, um zu verdeutlichen, dass die Unterschreitung des Schutzstreifens ohne weitere Gefährdungen umsetzbar ist. Zudem ist damit ein Hinweis für eine sich anschließende Bebauungsplanung verbunden.

Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, entscheidet wegen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung die untere Bauaufsichtsbehörde über die Unterschreitung des Waldabstandes im Einvernehmen mit dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) als untere Forstbehörde (Tz: 3.4.2.4 des Organisations- und Verfahrenserlasses). Es handelt sich hierbei um aufgedrängtes Fachrecht ( § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 64 Satz 1 Nummer 3, § 72 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung - LBO). Zum aufgedrängten Fachrecht kann die untere Bauaufsichtsbehörde auch Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufnehmen, so insbesondere auf Verlangen bzw. Anregung der Forstbehörde (VollzBekLBO zu § 72 Absatz 3).

Im Falle von baulichen Anlagen; die nach § 61 LBO verfahrensfrei, sowie Vorhaben, die nach § 62 LBO genehmigungsfreigestellt sind,. fehlt es an einem Baugenehmigungsverfahren. In diesen Fällen ist über die Unterschreitung des Waldabstandes isoliert zu entscheiden. Auch über eine solche isolierte Zulassung entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde. Rechtsgrundlage der Zulassung ist dann lediglich § 24 Absatz 2 Satz 2 LWaldG. Es handelt sich nicht um eine Abweichung nach § 67 Absatz 1 LBO.

Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben ( § 62 LBO) ist eine bereits im Bauleitplanverfahren in Aussicht gestellte Zulassung der Waldabstandsunterschreitung auf gleiche Weise einzuholen.

Soweit der Bestandsschutz reicht, sind Bauunterhaltungsmaßnahmen, Um- und Erweiterungsbauten ohne gesonderte Zulassung erlaubt, es sei denn, diese Maßnahmen erhöhen die
bereits vorhandene Gefahrenlage, z.B.:

3. Zuständigkeiten

Zuständige Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 24 Absatz 2 LWaldG ist die nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 LBO bzw. die nach § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter vom 3. Juni 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 685) zuständige Bauaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Verfahren, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

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