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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht; Brandschutz

Waldabstand nach § 24 Landeswaldgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. August 2013
(Amtsbl. SH Nr. 38 vom 16.09.2013 S. 793, ber. S. 872; 30.08.2018 S. 806aufgehoben)
Gl.-Nr.: 790.7



Zur aktuellen Fassung

Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 30. August 2013 - V 544 - 7414.2 -

1 Regelung des § 24 Landeswaldgesetz

Nach § 24 Abs. 1 LWaldG beträgt der Abstand baulicher Vorhaben zum vorhandenen Wald 30 Meter (Waldabstand). Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 LWaldG nicht zu besorgen ist.

2 Unterschreitung des 30 Meter-Waldabstands nach § 24 LWaldG; nachrichtliche Übernahme des Waldabstandes in Bebauungspläne oder andere Satzungen

Nach § 24 Abs. 2 LWaldG i.V.m. § 9 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Waldabstand nachrichtlich in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB zu übernehmen. Für Flächennutzungspläne empfiehlt sich eine entsprechende Anwendung (§ 5 Abs. 4 BauGB) im Bereich ausgewiesener Bauflächen.

Will die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB den Waldabstand durch die Festsetzung überbaubarer Flächen unterschreiten, ist das Einvernehmen der Forstbehörde erforderlich, wenn die Unterschreitung des Waldabstands Voraussetzung für die Zulassung eines Vorhabens ist. Soweit auf der Ebene des Flächennutzungsplanes durch die Baugebietsabgrenzung die Unterschreitung des Waldschutzstreifens offensichtlich erforderlich wird (z.B. im Falle der parallelen Aufstellung eines Bebauungsplanes), muss die Gemeinde eine Inaussichtstellung der Genehmigung zur Unterschreitung des Waldabstandes bei der zuständigen Behörde einholen und der Plangenehmigungsbehörde für die Flächennutzungsplanung vorlegen. Die Zulassung einer Unterschreitung des Waldabstandes zum vorhandenen Wald kann mit Maßgaben (z.B. Verbot von Feuerstätten mit festen Brennstoffen, Verbot von Reetdächern) verbunden werden. Diese Maßgaben sind schon in der Begründung des Flächennutzungsplanes erforderlich, um zu verdeutlichen, dass die Unterschreitung des Schutzstreifens ohne weitere Gefährdungen umsetzbar ist. Zudem ist damit ein Hinweis für eine sich anschließende Bebauungsplanung verbunden.

Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, können die Maßnahmen hier als Nebenbestimmung aufgenommen werden.

Gebäude, die nach § 63 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfrei sowie Vorhaben, die nach § 68 LBO genehmigungsfreigestellt sind, erfordern bei Unterschreitung des Waldabstandes eine eigenständige Zulassung. Sie ist gegebenenfalls mit bauordnungsrechtlichen Nebenbestimmungen zu versehen.

Soweit der Bestandsschutz reicht, sind Bauunterhaltungsmaßnahmen, Um- und Erweiterungsbauten ohne gesonderte Zulassung erlaubt, es sei denn, diese Maßnahmen erhöhen die bereits vorhandene Gefahrenlage, z.B. Einbau eines Kamins; Bauweise, die einem Windwurf weniger gut standhält; Erweiterungsbau, der den Abstand zum Wald weiter verringert.

3 Zuständigkeiten

Zuständige Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 24 Abs. 2 LWaldG ist

3.1 im bauaufsichtlichen Verfahren nach den §§ 67, 68 und 69 LBO sowie bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 63 LBO die nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 LBO bzw. die nach § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) vom 19. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 349), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 3. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 741), zuständige Bauaufsichtsbehörde,

3.2 im Zustimmungsverfahren nach § 77 LBO die jeweilige Baudienststelle im Sinne des § 77 Abs. 1 LBO, wenn das Vorhaben nach § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 LBO keiner Zustimmung bedarf oder verfahrensfrei ist (§ 63 LBO), im Übrigen die zuständige Bauaufsichtsbehörde,

3.3 im Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,

3.4 bei Vorhaben, die der Lagerung, der Behandlung oder dem Umschlag von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienen und die nicht genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i.V.m. Nummer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) sind, die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

4 Voraussetzungen für die Unterschreitung des Waldabstandes nach § 24 Landeswaldgesetz

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