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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht, Brandschutz

Waldabstand nach § 24 Landeswaldgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. August 2018
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 40 vom 01.10.2018 S. 806, ber. S. 859; 02.04.2019 S. 439 19; 16.04.2019 S. 4675 19a; 26.07.2023 S. 1986 23; 14.05.2024 S. 929aufgehoben)
Gl.-Nr. 790.8



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2013

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung

1 Regelung des § 24 Landeswaldgesetz

Nach § 24 Abs. 1 LWaldG beträgt der Mindestabstand baulicher Vorhaben zum vorhandenen Wald 30 Meter (Waldabstand). Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht zu besorgen ist.

2 Unterschreitung des 30 Meter-Waldabstands nach § 24 LWaldG; nachrichtliche Übernahme des Waldabstandes in Bebauungspläne 6der andere Satzungen 19

Nach § 24 Abs. 2 LWaIdG i.V.m. § 9 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Waldabstand nachrichtlich in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB zu übernehmen. Für Flächennutzungspläne empfiehlt sich eine entsprechende Anwendung (§ 5 Abs. 4 BauGB) im Bereich ausgewiesener Bauflächen.

Will die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB den Waldabstand durch die Festsetzung überbaubarer Flächen unterschreiten, ist das Einvernehmen der Forstbehörde erforderlich, wenn die Unterschreitung des Waldabstands Voraussetzung für die Zulassung eines Vorhabens ist. Soweit auf der Ebene des Flächennutzungsplanes durch die Baugebietsabgrenzung die Unterschreitung des Waldschutzstreifens offensichtlich erforderlich wird (z.B. im Falle der parallelen Aufstellung eines Bebauungsplanes), muss die Gemeinde eine Inaussichtstellung der Genehmigung zur Unterschreitung des Waldabstandes bei der zuständigen Forstbehörde einholen und der Plangenehmigungsbehörde für die Flächennutzungsplanung vorlegen. Die Zulassung einer Unterschreitung des Waldabstandes zum vorhandenen Wald kann mit Maßgaben (z.B. Verbot von Feuerstätten mit festen Brennstoffen, Verbot von Reetdächern) verbunden werden. Diese Maßgaben sind schon in der Begründung des Flächennutzungsplanes erforderlich, um zu verdeutlichen, dass die Unterschreitung des Schutzstreifens ohne weitere Gefährdungen umsetzbar ist. Zudem ist damit ein Hinweis für eine sich anschließende Bebauungsplanung verbunden.

Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, können die Maßnahmen hier als Nebenbestimmung aufgenommen werden. Gebäude, die nach § 63 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfrei sowie Vorhaben, die nach § 68 LBO genehmigungsfreigestellt sind, erfordern bei Unterschreitung des Waldabstandes eine eigenständige Zulassung. Sie ist gegebenenfalls mit bauordnungsrechtlichen Nebenbestimmungen zu versehen.

In den Fällen der §§ 63 und 68 LBO erfolgt kein Baugenehmigungsverfahren. Verfahrensfreie Gebäude und genehmigungsfreigestellte Vorhaben müssen das materielle Bau- und sonstige öffentliche Recht einhalten, insofern hat die Bauherrin/ der Bauherr vor Baubeginn z.B. Gestattungen oder Zulassungen einzuholen. Abweichungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO beziehen sich auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Insofern ist die Zulassung einer Unterschreitung des Waldabstandes bei verfahrensfreien Gebäuden ( § 63 LBO) "formlos", also "eigenständig", d.h. losgelöst von einem Genehmigungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Forstbehörde über die Zulassung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG. Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben (§ 68 LBO) ist eine bereits im Bauleitplanverfahren in Aussicht gestellte Zulassung der Waldabstandsunterschreitung auf gleiche Weise einzuholen.

Soweit der Bestandsschutz reicht, sind Bauunterhaltungsmaßnahmen, Um- und Erweiterungsbauten ohne gesonderte Zulassung erlaubt, es sei denn, diese Maßnahmen erhöhen die bereits vorhandene Gefahrenlage, z.B. Einbau eines Kamins; Bauweise, die einem Windwurf weniger gut standhält; Erweiterungsbau, der den Abstand zum Wald weiter verringert.

3 Zuständigkeiten

Zuständige Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 24 Abs. 2 LWaldG ist

3.1 im bauaufsichtlichen Verfahren nach den §§ 67, 68 und 69 LBO sowie bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 63 LBO die nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 LBO bzw. die nach § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) vom 19. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 349), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 74-1), zuständige Bauaufsichtsbehörde,

3.2 im Zustimmungsverfahren nach § 77 LBO die jeweilige Baudienststelle im Sinne des § 77 Abs. 1 LBO, wenn das Vorhaben nach § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 LBO keiner Zustimmung bedarf oder verfahrensfrei ist (§ 63 LBO), im Übrigen die zuständige Bauaufsichtsbehörde,

3.3 im Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,

3.4 bei Vorhaben, die der Lagerung, der Behandlung oder dem Umschlag von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienen und die nicht genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i.V.m. Nummer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) sind, die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

4 Voraussetzungen für die Unterschreitung des Waldabstandes nach § 24 Landeswaldgesetz

Die Voraussetzungen für die Unterschreitung des Waldabstands richten sich nach § 24 LWaldG.

4.1 Brandgefahr 19 19a

Der Waldabstand berücksichtigt die wechselseitige Brandgefahr und die mögliche Bildung von Feuerbrücken. Eine Unterschreitung des Waldabstandes kann in diesem Fall in Betracht kommen, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Dazu prüft die nach Nummer 3 zuständige Bauaufsichtsbehörde zunächst die von der baulichen Anlage ausgehende Brandgefahr.

Verwendete Baustoffe von baulichen Anlagen im Waldabstand mit Wohnnutzung oder wohnähnlicher Nutzung müssen mindestens schwerentflammbar und die tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens feuerhemmend sein. Weitergehende bauordnungsrechtliche Anforderungen (z.B. an die jeweilige Gebäudeklasse) bleiben unberührt. Über Anforderungen insbesondere im Hinblick auf Heizungsanlagen und Nebenanlagen muss im Einzelfall entschieden werden. Feuerstätten für feste Brennstoffe sind in der Regel nicht zulässig. Zur Beurteilung der Rettungswege und Löschwasserkapazitäten kann, sofern entsprechende Informationen nicht vorhanden sind, eine Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle unter Beteiligung der örtlichen Feuerwehr eingeholt werden. Soweit Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, ist eine Unterschreitung des Waldabstandes unzulässig.

Sofern aus bauaufsichtlicher Sicht keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, beteiligt die zuständige Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der Frage, ob aufgrund des Waldes eine Brandgefährdung besteht und ob die unter Nummer 4.2 bis 4.5 genannten Aspekte für oder gegen eine Unterschreitung des Waldabstandes sprechen, die Forstbehörde.

4.2 Windwurfgefahr

Bei der Berücksichtigung der Windwurfgefahr ist von einer Wuchshöhe des Waldes von mindestens 30 Meter auszugehen. Auf die Wuchshöhe zum Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an. Eine Unterschreitung des Waldabstandes ist bei einer verminderten Standfestigkeit von Bäumen regelmäßig nicht zulässig.

4.3 Walderhaltung

Die Unterschreitung des Waldabstandes darf die Walderhaltung nicht durch eine zu erwartende stillschweigende Nutzungsänderung gefährden.

4.4 Waldbewirtschaftung

Die Unterschreitung des Waldabstandes darf die Bewirtschaftung des Waldes nicht gefährden.

4.5 Naturschutz und Landschaftspflege

Bei der Entscheidung über eine Unterschreitung des Waldabstandes ist die besondere Bedeutung des Waldrandes für den Naturschutz zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung des Waldabstandes kommt nicht in Betracht, wenn dadurch der Waldrand in seiner ökologischen Wirkung beeinträchtigt wird.

5 Waldpädagogische Einrichtungen

Eine Unterschreitung des Waldabstands zugunsten von baulichen Anlagen waldpädagogischer Einrichtungen kann bereits zugelassen werden, wenn diese nicht durch Windwurf oder Waldbrand gefährdet werden und von diesen waldpädagogischen Einrichtungen keine Waldbrandgefahr ausgeht sowie des weiteren Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

Auf die Ausführungen zu Nummer 4.1 und 4.2 sowie auf den Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums zu Naturunterkünften in Naturkindertagesstätten wird verwiesen.

Sofern bauliche Anlagen waldpädagogischer Einrichtungen mit vermindertem Waldabstand bzw. im Wald (Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz), also ohne Waldabstand, errichtet werden soll, ist die regelmäßig bestehende Gefahr durch Windwurf von Bäumen oder herabfallenden Ästen besonders zu beachten. Deshalb eignen sich in der Regel nur größere Lichtungen oder andere, nicht mit Bäumen bewachsene Freiflächen als Standort für waldpädagogische Einrichtungen. Die Errichtung von (Natur)Unterkünften unter Bäumen kommt aus Sicherheitsgründen im Regelfall nicht in Betracht. Inwieweit eine Ausnahme möglich ist, muss mit der Forstbehörde im jeweils konkreten Fall vor Ort besprochen werden.

6 Inkrafttreten 23

Dieser Erlass tritt a m Tag nach seiner Verkündung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Er tritt am 30. Juli 2028 außer Kraft.

ENDE

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