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Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 575; 25.08.2022 S. 854 22; 20.03.2024 S. 445 24)
Gl.-Nr.: 2130-19-5
Aufgrund des § 85 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Die Änderung der Nutzung vorhandener, der Wohnnutzung dienender Wohngebäude in eine Nutzung
bedarf keiner Baugenehmigung.
Bei Vorhaben, für welche die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) als Baudienststelle nach § 77 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) übertragen ist, bedarf es keiner bauaufsichtlichen Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 3 Satz 3 der Landesbauordnung und somit nicht der Heranziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz nach § 77 Absatz 1 Satz 6 der Landesbauordnung, wenn
wobei der Brandschutznachweis nicht durch die Baudienststelle erstellt worden sein darf. Abweichungen nach § 67 gelten in den Fällen des Satzes 1 als erteilt, soweit die betreffenden Anforderungen nicht nachbarschützend sind oder die Nachbarn zugestimmt haben. Prüft die Baudienststelle den Brandschutznachweis selbst, hat sie die Bauüberwachung nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung durchzuführen. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 5. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 118) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 10.07.2024)
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