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Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Februar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 27.02.2020 S. 118; 20.04.2022 S. 575aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-14-26
Archiv: 2010
Aufgrund des § 83 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
(1) Die Änderung der Nutzung vorhandener, nur der Wohnnutzung dienender Wohngebäude in eine Nutzung als sonstige betreute Wohnform im Sinne des § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung vom 13. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), bedarf abweichend von § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein keiner Baugenehmigung.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Aufnahme der Nutzung im Sinne des Absatzes 1 die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen.
(1) Im bauaufsichtlichen Verfahren wird bei wirtschaftlichen Unternehmungen auf die Prüfung von Vorschriften, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Ändern von Arbeitsstätten dienen, verzichtet.
(2) Die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Vorschriften stehen, hat die Bauherrin oder der Bauherr vor Aufnahme der Nutzung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Unternehmungen einzuholen.
Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 24. März 2025 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 01.09.2022)
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