Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. März 2010
(GVOBl Nr. 8 vom 25.03.2010 S. 379; 28.01.2015 S. 52 15; 16.03.2015 S. 96 Änderung von Ressortbezeichnungen;aufgehoben)
Gl.- Nr.: 2130-14-13



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1 15

(1) Die Änderung der Nutzung vorhandener, nur der Wohnnutzung dienender Wohngebäude in eine Nutzung als sonstige betreute Wohnform im Sinne des § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch des Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung vom 6. Oktober 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 346), bedarf abweichend von § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung keiner Baugenehmigung.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Aufnahme der Nutzung im Sinne des Absatzes 1 die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen.

§ 2

(1) Im bauaufsichtlichen Verfahren wird bei wirtschaftlichen Unternehmungen auf die Prüfung von Vorschriften, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Ändern von Arbeitsstätten dienen, verzichtet.

(2) Die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Vorschriften stehen, hat die Bauherrin oder der Bauherr vor Aufnahme der Nutzung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Unternehmungen einzuholen.

§ 3 15

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 22. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 109) *) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. März 2020 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

____________________
*) GS Schl.-H.II, Gl.Nr. 2130-9-23

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion