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PrüfVO - Prüfverordnung
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. November 2009
(GVOBl. Nr. 19 vom 03.12.2009 S. 736; 21.11.2014 S. 378 14; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-14-3
Siehe Fn. 1
Aufgrund des § 83 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Diese Verordnung gilt für die Prüfung der in § 2 genannten technischen Anlagen und Einrichtungen in
(1) Folgende technische Anlagen und Einrichtungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung, vor einer Wiederinbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre durch Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen. Sie oder er hat für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen.
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigung der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat die oder der Prüfsachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde einschließlich eines Mängelberichtes mit einer überschlägigen Beurteilung des Gefährdungsgrades mitzuteilen.
(4) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden sowie Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Abs. 1 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den § § 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfverordnung vom 22. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 601) 2 außer Kraft.
( 2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2019 außer Kraft.
2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9-15
ENDE |
(Stand: 03.11.2023)
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