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Regelwerk, Bau

Prüfverordnung
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht

- Schleswig-Holstein -

Vom 22. November 2000
(GVOBl. 2000 S. 601; 10.11.2009 S. 736aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-9-15



§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der in § 2 genannten technischen Anlagen und Einrichtungen in

  1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 4. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. 1998S. 3),
  2. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 22. Juni 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
  3. Krankenhäusern,
  4. Beherbergungsstätten,
  5. Hochhäusern im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Landesbauordnung,
  6. Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 1 Abs. 10 Nr. 2 und 3 der Garagenverordnung vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 67), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 14. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 262 ber. S. 287),
  7. allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.

§ 2 Prüfungen

(1) Folgende technische Anlagen und Einrichtungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung, vor einer Wiederinbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen. Sie oder er hat für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigung der oder dem Sachverständigen mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat die oder der Sachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden sowie Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen rechnet die Frist nach § 2 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an. Wurde eine Prüfung nach § 2 nicht vorgenommen, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

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