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Prüfverordnung
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. November 2000
(GVOBl. 2000 S. 601; 10.11.2009 S. 736aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-9-15
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung der in § 2 genannten technischen Anlagen und Einrichtungen in
§ 2 Prüfungen
(1) Folgende technische Anlagen und Einrichtungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung, vor einer Wiederinbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen. Sie oder er hat für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigung der oder dem Sachverständigen mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat die oder der Sachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden sowie Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen rechnet die Frist nach § 2 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an. Wurde eine Prüfung nach § 2 nicht vorgenommen, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
(Stand: 16.06.2018)
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