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Änderungstext
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen
Gl.-Nr.: 2130-9-14
Vom 22. November 2000
(GVOBl. 2000 S. 601)
Aufgrund des § 91 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47 ber. S. 213) verordnet das Innenministerium:
Artikel 1
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht
(Prüfverordnung)
Artikel 2
Änderung von Sonderbauverordnungen
(Neufassung im Jahre 2009)
( 1) Die Verkaufsstättenverordnung vom 4. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. 1998 S. 3) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Vierte Teil erhält die Bezeichnung: "Bauvorlagen"
b) § 29 erhält die Bezeichnung "- gestrichen
2. Der Vierte Teil erhält die Bezeichnung "Bauvorlagen.
3. § 29:
§ 29 Prüfungen(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle 3 Jahre durch eine bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige oder einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, soweit allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht kürzere Fristen vorsehen:
- Sprinkleranlagen ( § 20),
- Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen ( § 16),
- Sicherheitsbeleuchtung ( § 18),
- Brandmeldeanlagen ( § 20),
- Sicherheitsstromversorgungsanlagen ( § 21).
Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Prüfungen zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die von der oder dem anerkannten Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigung der oder dem anerkannten Sachverständigen mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat die oder der anerkannte Sachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, die die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
wird gestrichen.
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird nach dem Wort "sind" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 9
9. die vorgeschriebenen Prüfungen entgegen § 29 Abs. 1 nicht durchführen läßt.
wird gestrichen.
( 2) Die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten(nicht kompatible Neufassung in 2004)
vom 22. Juni 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 365)2) zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Vierte Teil erhält die Bezeichnung:
"Weitere Anforderungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften"
b) § 124 erhält die Bezeichnung "- gestrichen
2. Der Vierte Teil erhält die Bezeichnung "Weitere Anforderungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften".
3. § 124:
§ 124 Prüfungen(1) Der Betreiber der Versammlungsstätte hat die Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen und den Schutzvorhang mindestens einmal jährlich, die Rauchabzugsvorrichtungen und die Blitzschutzanlagen mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfungen sind nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht. Außerdem sind die selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle prüfen zu lassen, es sei denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht. Der örtlichen Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen der Rauchabzugsvorrichtungen und der Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen teilzunehmen.
(2) Der Betreiber hat die Lüftungsanlagen und die Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Er hat sie auch prüfen zu lassen, bevor die Anlage nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Prüfung ist in Abständen von höchstens drei Jahren zu wiederholen.
(3) Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen an Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(4) Die Kosten der Prüfungen hat der Betreiber zutragen. Für die Prüfungen sind die notwendigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereit zuhalten oder dem Sachverständigen oder der sachverständigen Stelle auf Anforderung zuzuleiten.
(5) Für die Prüfung der Starkstromanlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:
- ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,
(Stand: 16.06.2018)
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