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Regelwerk, Bau und Planung

BeVO - Beherbergungsstättenverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
*
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Oktober 2009
(GVOBl. Nr. 18 vom 12.11.2009 S. 725; 16.05.2014 S. 106; 11.06.2019 S. 175aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-14-2



Archiv 1963

Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) verordnet das Innenministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten.

§ 2 Begriffe

(1 ) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

§ 3 Rettungswege

(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch beleuchtete Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen.

§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

  1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
  2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

§ 5 Trennwände

(1) Trennwände müssen feuerbeständig sein

  1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie
  2. zwischen Beherbergungsräumen und
    1. Gasträumen,
    2. Küchen.

Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.

(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.

(3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.

§ 6 Notwendige Flure

(1) § 37 Abs. 1 LBO gilt mit Ausnahme seines Satzes 2 Nr. 2 und 3.

(2) In notwendigen Fluren müssen Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

§ 7 Türen

(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
  2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
  2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
  3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

(1) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben

  1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
  2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und
  3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und für Stufen in notwendigen Fluren.

(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere

  1. der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. der Alarmierungseinrichtungen und
  3. der Brandmeldeanlage.

§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren selbsttätig auslösen.

(2) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) und mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt werden, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen. Die nichtautomatischen Brandmelder (Handfeuermelder) sind in den notwendigen Fluren in ausreichender Zahl und an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

(3) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss mit den notwendigen Ausgängen ins Freie, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

§ 10 Weiter gehende Anforderungen

An Beherbergungsstätten in Hochhäusern nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 LBO können aus Gründen des Brandschutzes weiter gehende Anforderungen gestellt werden.

§ 11 Beherbergungsräume

(1) Beherbergungsräume einschließlich dazugehörende Vorräume müssen unmittelbar von einem notwendigen Flur oder einem notwendigen Treppenraum erreicht werden können; bei nur gemeinsam vermietbaren Raumfolgen wie Suiten genügt es, wenn nur ein Raum unmittelbar von dem notwendigen Flur oder dem notwendigen Treppenraum zugänglich ist. Beherbergungsräume dürfen nicht innerhalb der Wohnung der Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.

(2) Beherbergungsräume dürfen grundsätzlich nicht in Dachgeschossen unter Weichdächern eingerichtet werden. Sie sind jedoch zulässig, wenn

  1. das Gebäude unterhalb des Dachraumes nicht mehr als ein Vollgeschoss hat,
  2. der Treppenraum mit feuerbeständigen Wänden und feuerbeständigem oberen Abschluss hergestellt ist; die nicht ins Freie führenden Türen müssen Rauchschutztüren sein,
  3. von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 25 m Entfernung erreichbar ist, .
  4. Aufenthaltsräume gegen das Weichdach mit Bauteilen, die eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten von außen nach innen erfüllen, abgeschlossen sind,
  5. keine liegenden Dachfenster verwendet werden und
  6. das Gebäude mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet ist.

§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

(1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.

(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle

  1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und
  2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über

  1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
  2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren.

(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die oder der von ihr oder ihm Beauftragte verantwortlich.

§ 13 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über die

  1. Sicherheitsbeleuchtung,
  2. Sicherheitsstromversorgung,
  3. Alarmierungseinrichtungen,
  4. Brandmeldeanlage,
  5. Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 12 Abs. 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält oder halten lässt, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,
  2. entgegen § 12 Abs. 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt,
  3. entgegen § 12 Abs. 3 die im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu erstellende Brandschutzordnung und die anzufertigenden Feuerwehrpläne nicht bis zur Ingebrauchnahme der Beherbergungsstätte erstellt oder anfertigt oder erstellen oder anfertigen lässt.

§ 15 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften der §§ 12 und 14 anzuwenden.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beherbergungsstättenverordnung vom 1. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 185) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.

___________________________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/ EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.


ENDE

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