Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

MÜVDG - Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Januar 2011
(GVBl. Nr. 1 vom 27.01.2011 S. 3 11; 08.12.2014 S. 472 14; 16.03.2015 S. 96; 16.01.2019 S. 30; 13.11.2019 S. 425 19)
Gl.-Nr.: 2130-15


Siehe Fn. 1 14

§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden 11 19

Marktüberwachungsbehörde ist das für Bautechnik zuständige Ministerium als oberste Marktüberwachungsbehörde. Die Aufgaben der unteren Marktüberwachungsbehörde nimmt die Materialprüfanstalt Schleswig-Holstein als wissenschaftliche Einheit der Technischen Hochschule Lübeck (TH Lübeck), Körperschaft des öffentlichen Rechts, wahr. Die Landesregierung kann der TH Lübeck durch Verordnung weitere öffentliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach § 2 Absatz 1 im Zusammenhang stehen. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 14

(1 ) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Landesbauordnung,
  2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl I S. 2178, ber. 2012 S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach denn Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2449) Anwendung findet,
  3. der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5) ( EU- Bauproduktenverordnung) und
  4. Bauproduktengesetz

wahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind , Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 29. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 33).

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 11 14

(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für

  1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,
  2. in Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU- Bauproduktenverordnung) hinsichtlich wesentlicher Merkmale die erklärte Leistung nicht erbringen, oder die eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, Maßnahmen nach Artikel 56 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nummer 765/2008,
  3. die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Artikel 29 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008),
  4. die Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen (Artikel 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008), soweit eine Zuständigkeit nach Nummer 1 gegeben ist,
  5. die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008),
  6. die Feststellung nach Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Artikel 27 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
  7. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Produkte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion