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Regelwerk

Änderungstext

BauPMÜG - Marktüberwachungsgesetz Bauprodukte
Gesetz über die Durchführung der Marktüberwachung bei Bauprodukten

Vom 17. Januar 2011
(GVBl. Nr. 1 vom 27.01.2011 S. 3)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
MÜVDG - Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (Abl. EU Nr. L 218 S. 30)

Gl.-Nr.: 2130-15

( wie eingefügt)

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes 1

Das Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) wird wie folgt geändert:

1.In § 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 und 3 Satz 1, 2 und 5 wird jeweils das Wort "oberste" durch das Wort "gemeinsame" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. Danach wird folgender zweiter Halbsatz angefügt:

"sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist."

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Verwaltungsakts" die Worte "einer Marktüberwachungsbehörde" eingefügt.

c) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Schleswig-Holstein."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Das Wort "obersten" wird durch das Wort "gemeinsamen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSHG) 2

Das Gesetz zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSHG) vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Sie nimmt die Aufgaben der unteren Marktüberwachungsbehörde nach § 2 des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes (MÜVDG) vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3) gegen Kostenerstattung wahr."

2. In § 15 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

"Für die Aufgaben der Marktüberwachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist das Innenministerium Fachaufsichtsbehörde."

Artikel 4
Änderung der Landesbauordnung 3

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird wie folgt geändert:

§ 18 Abs. 8

(8) Zuständige Behörde nach § 13 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Bauaufsichtsbehörde. Sie kann die Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.

wird gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme seines Artikels 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) in Kraft tritt; das Innenministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. (Art. 2 inkraftgetreten zum 01.06.2014 gemäß GVOBl. Nr. 10 vom 25.09.2014 S. 224)

____
1) Ändert Ges. vom 17. Januar 2011, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2130-15
2) Ändert Ges. vom 15. Juni 1999, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 200-7
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