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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Oktober 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 425, ber. 2020 S. 881)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 472), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

§ 1 enthält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration als oberste Marktüberwachungsbehörde. Die Aufgaben der unteren Marktüberwachungsbehörde nimmt die Geschäftsführung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) als untere Landesbehörde wahr. Die Landesregierung kann der GMSH durch Verordnung weitere öffentliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 im Zusammenhang stehen. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

" § 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörde ist das für Bautechnik zuständige Ministerium als oberste Marktüberwachungsbehörde. Die Aufgaben der unteren Marktüberwachungsbehörde nimmt die Materialprüfanstalt Schleswig-Holstein als wissenschaftliche Einheit der Technischen Hochschule Lübeck (TH Lübeck), Körperschaft des öffentlichen Rechts, wahr. Die Landesregierung kann der TH Lübeck durch Verordnung weitere öffentliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach § 2 Absatz 1 im Zusammenhang stehen. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik."

Artikel 2

§ 3 des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 2), wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

ID 202542

ENDE

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(Stand: 23.12.2020)

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