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SächsGAVO - Sächsische Gutachterausschussverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch
- Sachsen -
Vom 15. November 2011
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 15.12.2011 S. 598; 01.03.2012 S. 157; 10.08.2014 S. 455 14; 25.03.2021 S. 426 21; 19.06.2024 S. 636 24)
Archiv 1991
Es wird verordnet
Abschnitt 1
Gutachterausschüsse
§ 1 Bildung und Zuständigkeit der Gutachterausschüsse
(1) Bei den Kreisfreien Städten und bei den Landkreisen werden selbständige Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen gebildet.
(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt/im Landkreis (Name der Gebietskörperschaft)".
(3) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das zu begutachtende Grundstück liegt. Liegt das Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich die größere Fläche liegt. Dasselbe gilt, wenn die Begutachtung mehrerer Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, beantragt wird.
§ 2 Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter 14 21 24
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden bei den Kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und bei den Landkreisen durch die Landrätin oder den Landrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mindestens zwei weitere Gutachterinnen oder Gutachter müssen Bedienstete der örtlich zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sein; die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Steuern und Finanzen. Sind im Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig, soll jede örtlich zuständige Finanzbehörde mit einer Gutachterin oder einem Gutachter im Gutachterausschuss vertreten sein. Die Bestellung ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Sind während der Amtsperiode des Gutachterausschusses weitere Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen, werden diese nur für den Rest der Amtsperiode bestellt.
(3) Die oder der Vorsitzende muss Bedienstete oder Bediensteter der Gebietskörperschaft sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Für die oder den Vorsitzenden sind aus dem Kreis der weiteren Gutachterinnen und Gutachter eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen.
(4) Als Gutachterin oder Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Im Übrigen bleibt § 192 Absatz 3 des Baugesetzbuches unberührt.
(5) Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.
§ 3 Pflichten der Gutachterinnen und Gutachter 24
(1) Die Gutachter sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind, auch über den Bestellungszeitraum hinaus geheim zu halten.
(2) Die Gutachterinnen und Gutachter sind vor der Übernahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach Absatz 1 besonders zu verpflichten sowie darauf hinzuweisen, dass sie Ausschließungsgründe nach § 5 Abs. 4 unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen haben. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
§ 4 Abberufung und vorzeitige Beendigung 14 24
(1) Eine Gutachterin oder ein Gutachter ist bei den Kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und bei den Landkreisen durch die Landrätin oder den Landrat abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind oder nicht vorlagen. § 2 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Eine Gutachterin oder ein Gutachter kann durch die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister, die Landrätin oder den Landrat abberufen werden, wenn
(Stand: 09.08.2024)
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