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Änderungstext
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung
- Sachsen -
Vom 25. März 2021
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 16.04.2021 S. 426)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung
Die Sächsische Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. August 2014 (SächsGVBl. S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Sächsischen Staatsministeriums des Innern" durch die Wörter "Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung" ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 21 und 22 durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
" § 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten". |
3. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 895) geändert worden ist," durch die Wörter "der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist," ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter "des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142)," durch die Wörter "des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Der Gutachterausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben."
5. § 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 10 wird der Satzpunkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. Übermittlung von Daten der Kaufpreissammlung an die Marktdatensammlung des Oberen Gutachterausschusses."
6. § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Abgabe von Auswertungen aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist zulässig, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorliegen müssen. Die Abgabe nach Satz 1 ist keine Auskunft aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 BauGB. | "(4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Die bereitgestellten Informationen dürfen keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Personen zugeordnet werden können." |
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 08.08.2024)
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