umwelt-online: Archivdatei - VV-TB 2019 - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (4)

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Nicht besetzt Anhang 7

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Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG)
Stand: Mai 2019
Anhang 8

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die ABG konkretisieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes.

Die Luftqualität in Innenräumen spielt eine wesentliche Rolle für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. In zahlreichen wissenschaftlichen Studien ist belegt, dass die Ausbildung von Atemwegserkrankungen, Entzündungsreaktionen und Reizschädigungen am Atemtrakt und den Augen, systemische Schädigungen, Sensibilisierungen/Allergien sowie eine Reihe unspezifischer Symptome (Unwohlsein, Kopfschmerzen, Übelkeit, zentralnervöse Störungen, Schwindel usw.) in direktem Zusammenhang mit der Innenraumluftqualität und Luftverunreinigungen stehen. Unter den gesundheitsschädigenden Wirkungen erfordern karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Auswirkungen eine besondere Beachtung.

Die Gesundheits- und Hygieneanforderungen an bauliche Anlagen leiten sich aus den gesundheitsrelevanten Eigenschaften der verwendeten Bauteile, Bausätze und Baustoffe ab. Diese können durch Emissionen zu den Raumluftverunreinigungen beitragen und erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit verursachen. Dazu gehören potentielle Emissionen flüchtiger anorganischer und organischer Verbindungen ebenso wie von Partikeln.

Zu berücksichtigen sind bauliche Anlagen, Bauteile und Baustoffe mit direktem oder indirektem Kontakt zum Innenraum, das heißt auch solche Produkte, die zwar mit anderen Produkten verkleidet oder abgedeckt, aber nicht diffusionsdicht abgeschottet sind. Auch der Gehalt nicht oder wenig flüchtiger Stoffe ist für die gesundheitliche Bewertung von Bedeutung, da diese z.B. durch das Bearbeiten der Produkte auch in partikel- oder staubgebundener Form freigesetzt und für den menschlichen Körper verfügbar gemacht oder durch direkten Hautkontakt aufgenommen werden können.

2 Anforderungen

Weitere gesetzliche Regelungen (z.B. die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004, Chemikalien-Verbotsverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz) bleiben unberührt.

2.1 Allgemeine Anforderungen an Bauprodukte

Im Übrigen darf jedes Bauprodukt nicht als Teil von baulichen Anlagen verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration eines aktiv eingesetzten Stoffes1, welcher als Carc. ( H350; H350i) der Kategorie 1a oder 1B und/oder Muta. ( H340) der Kategorie 1a oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft ist, folgende Werte erreicht oder übersteigt:

Die genannten Anforderungen an Komponenten von Bauprodukten oder Bausätzen bezüglich karzinogener und mutagener Stoffe gelten nicht, wenn begründet werden kann, dass im eingebauten Zustand von ihnen keine potentielle Gefährdung für die Gesundheit des Menschen ausgeht2.

__________

1) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften. Als nicht "aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen.

2) Z. B. die Substanz reagiert vollständig zu einer anderen Verbindung aus, ist vollständig abgekapselt oder gebunden oder es konnte für die Substanz ein Schwellenwert für den empfindlichsten Endpunkt abgeleitet werden.

2.2. Besondere Anforderungen an Bauprodukte in Aufenthaltsräumen und baulich nicht davon abgetrennten Räume

Zusätzlich zu den in 2.1 genannten allgemeinen Anforderungen an Bauprodukte ist der aktive1 Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung als Acute Tox. 1, 2 oder 3 ( H300, H301, H310, H311, H330 oder H331), Repr 1a oder 1B ( H360, H360F, H360D, H360FD) sowie STOT SE 1 ( H370) oder STOT RE 1 ( H372) klassifiziert werden, in Bauprodukten, die in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden, zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass eine gesundheitsgefährdende Exposition der Gebäudenutzer ausgeschlossen ist.

2.2.1 Emissionen

Für die nachfolgend aufgeführten Bauprodukte bestehen Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden:

__________

1) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften. Als nicht "aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen.

3) Z. B. elastische Bodenbeläge, textile Bodenbeläge, Laminatbodenbeläge, Parkette und Holzfußböden, Kunstharzestriche, künstlich hergestellter Stein auf Kunstharzbasis, Verbundbodenbeläge, Korkbodenbeläge, Sportböden, Verlegeunterlagen, Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden, elastische Bodenbeläge und Korkfußböden.

4) Bodenbelagsklebstoffe und Klebstoffe für strukturelle Verbunde.

2.2.1.1 VOC-Emissionen

Die zu bestimmenden Begriffe werden wie folgt definiert:

Folgende Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen - für die in Abschnitt 2.2.1 aufgezählten Bauprodukte - gemäß DIN EN 16516:2018-016, bestehen für die aufgeführten Parameter:

__________

5) Verhältnis Ci/NIKi, wobei Ci die Massenkonzentration in der Luft im Referenzraum und NIKi der NIK-Wert der Verbindung i ist.

6) Als Zielverbindungen (target compounds) sind die in der NIK-Liste in Anlage 2 dieses Dokumentes aufgeführten Substanzen heranzuziehen.

Alle Verbindungen, deren Konzentration 1 µg/m³ erreicht oder übersteigt, werden identifiziert und mit der Angabe ihrer CAS-Nummer ausgewiesen sowie je nach Zugehörigkeit quantifiziert.

Tabelle 1: Anforderungen hinsichtlich VOC-Emissionen

Art der Emission Wert nach 3 Tagen Wert nach 28 Tagen Abschnitt ABG
Karzinogen
(Kat. 1A/1B)
< 0,01 mg/m3 < 0,001 mg/m3

2.2.1.1

TVOCspez < 10 mg/m3 < 1,0 mg/m3
TSVOC < 0,1 mg/m3
TVOC ohne NIK < 0,1 mg/m3
R-Wert < 1

2.2.1.2 Ammoniak-Emissionen

Bei Parketten und Holzfußböden mit Anteilen aus geräuchertem Holz darf der Ammoniak-Wert nach 28 Tagen den in Tabelle 2 genannten Wert nicht überschreiten.

Die Ermittlung der Ammoniak-Emissionen erfolgt analog der Bedingungen der VOC-Emissionsprüfung (Prüfkammer und Kammerbedingungen nach DIN EN 16516:2018-01).

2.2.1.3 Nitrosamin-Emissionen

Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten, darf der Nitrosamin-Wert nach 28 Tagen den in Tabelle 2 genannten Wert nicht übersteigen.

Die Ermittlung von Nitrosamin-Emissionen erfolgt in Anlehnung an das Analyseverfahren zur Bestimmung von N-Nitrosaminen, DGUV Information 213-523 (früher BGI/GUV-I 505-23 bzw. ZH1/120.23).

Tabelle 2: Anforderungen an weitere Emissionen

Art der Emission Wert nach 28 Tagen Abschnitt ABG
Ammoniak7 < 0,1 2.2.1.2
Nitrosamine8 < 0,0002 2.2.1.3

__________

7) Anforderung für Parkette und Holzfußböden mit Anteilen aus geräuchertem Holz.

8) Anforderung für Produkte nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten.

2.2.2 Gehalt

2.2.2.1 PAK

Für Produkte, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden (verbrauchernahe Verwendungen) sind die Anforderungen entsprechend der REACH-Verordnung einzuhalten, hierzu zählen auch Fußbodenbeläge und Prallwandkonstruktionen für Sporthallen und Aufenthaltsräume, auch wenn diese nur an professionelle Anwender, die diese verbauen, abgegeben werden.

Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, auch ohne direkten Kontakt zum Gebäudenutzer (z.B. Verlegeunterlagen, Trittschalldämmung unter Estrich, Bodenbeläge mit PU-Beschichtung), welche Rohstoffe mit Recyclinganteilen aus Gummi oder Rohstoffe mit Einsatz von PAK-haltigen Weichmacherölen bzw. PAK-haltigem Ruß enthalten, darf der Gehalt an Benzo(a)pyren (BaP) als Leitsubstanz und der Gehalt an 16 PAK (siehe Anlage 3) nach EPa (US-Environmental Protection Agency) die in Tabelle 3 genannten Werte nicht überschreiten.

Der analytische Nachweis auf PAK erfolgt für 16 PAK in Anlehnung an die Methode des AfPS GS 2019:019.

2.2.2.2 Nitrosamine

Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten, darf der in Tabelle 3 angegebene Gehalt an Nitrosaminen nicht überschritten werden.

Der analytische Nachweis der Nitrosamine (gem. TRGS 552) erfolgt nach einer Methode des DIK (Deutsches Institut für Kautschuktechnologie e.V.), veröffentlicht in "Kautschuk Gummi Kunststoffe, Nr. 6/91, pp. 514-521).

Tabelle 3: Anforderungen hinsichtlich des Gehalts

Stoff/Stoffgruppe Gehalt [mg/kg] Abschnitt ABG
B(a)P10 < 5 2.2.2.1
16 PAK10 < 50 2.2.2.1
Nitrosamine8 < 0,011 2.2.2.2

____________
8) Anforderung für Produkte nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten.

9) Derzeit wird ein europäisch harmonisiertes Prüfverfahren für PAK erarbeitet. Bis zur Veröffentlichung dieses Prüfverfahrens (Frist 31.12.2022) ist optional die GC-Methode nach DIN ISO 18287:2006-05 zulässig.

10) Anforderungen für Produkte nach Abschnitt 2.2.1, ohne direkten Kontakt zum Gebäudenutzer, welche Rohstoffe mit Recyclinganteilen aus Gummi oder Rohstoffe mit Einsatz von PAK-haltigen Weichmacherölen bzw. PAK-haltigem Ruß enthalten.

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Normenverzeichnis Anlage 1


DIN EN 16516:2018 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft; Deutsche Fassung EN 16516:2017
DIN ISO 18287:2006 Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS)
TRGS 552 Technische Regel für Gefahrstoff "N-Nitrosamine"; GMBl 2018 S. 913-934
DIK-Arbeitsvorschrift DIK (Deutsches Institut für Kautschuktechnologie), "Methoden zur Bestimmung von N- Nitrosaminen in der Luft, Vulkanisation und Vulkanisationdämpfer", Liekefeld et. al., veröffentlicht in Kautschuk Gummi Kunststoff, Nr. 6/91, pp. 514-521
AfPS GS 2019:01 PAK GS-Spezifikation "Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS); Anlage Prüfanweisung Harmonisierte Methode zur Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Polymeren
DGUV Informationen 213-523 Analysenverfahren zur Bestimmung von N-Nitrosaminen

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NIK-Werte (target compounds) Anlage 2

Die bauaufsichtlich geltenden NIK-Werte werden vom DIBt regelmäßig in aktualisierter Fassung auf der Internetseite des DIBt veröffentlicht und sind in Tabelle 1 abgedruckt. Die jeweilige Fassung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntmachung. Die hiermit ersetzte vorherige Fassung gilt ab diesem Datum noch ein Jahr weiter. Alte und neue Fassungen sind jedoch jeweils in sich vollständig zu verwenden, sie dürfen nicht kombiniert werden.

Tabelle 1: NIK-Werte-Liste 2018

Substanz

CAS Nr.

NIK
[µg/m3]

Bemerkungen

1

Aromatische Kohlenwasserstoffe

1-1

Toluol

108-88-3

2900

Übernahme EU-LCI-Wert

1-2

Ethylbenzol

100-41-4

850

Übernahme EU-LCI-Wert

1-3

Xylol, Gemisch aus den Isomeren o-, m- und p-Xylol

1330-20-7

500

Übernahme EU-LCI-Wert

1-4

p-Xylol

106-42-3

500

Übernahme EU-LCI-Wert

1-5

m-Xylol

108-38-3

500

Übernahme EU-LCI-Wert

1-6

o-Xylol

95-47-6

500

Übernahme EU-LCI-Wert

1-7*

Isopropylbenzol

98-82-8

1700

Übernahme EU-LCI-Wert

1-8

n-Propylbenzol

103-65-1

950

Übernahme EU-LCI-Wert

1-9

1-Propenylbenzol
(ß-Methylstyrol)

637-50-3

1200

Read across von α -Methylstyrol

1-10

1,3,5-Trimethylbenzol

108-67-8

450

Übernahme EU-LCI-Wert

1-11

1,2,4-Trimethylbenzol

95-63-6

450

Übernahme EU-LCI-Wert

1-12

1,2,3-Trimethylbenzol

526-73-8

450

Übernahme EU-LCI-Wert

1-13

2-Ethyltoluol

611-14-3

550

Übernahme EU-LCI-Wert

1-14

1-Isopropyl-2-methylbenzol (o-Cymol)

527-84-4

1000

Übernahme EU-LCI-Wert

1-15

1-Isopropyl-3-methylbenzol (m-Cymol)

535-77-3

1000

Übernahme EU-LCI-Wert

1-16

1-Isopropyl-4-methylbenzol (p-Cymol)

99-87-6

1000

Übernahme EU-LCI-Wert

1-17*

1,2,4,5-Tetramethylbenzol

95-93-2

250

Übernahme EU-LCI-Wert

1-18

n-Butylbenzol

104-51-8

1100

Übernahme EU-LCI-Wert

1-19

1,3-Diisopropylbenzol

99-62-7

750

Übernahme EU-LCI-Wert

1-20

1,4-Diisopropylbenzol

100-18-5

750

Übernahme EU-LCI-Wert

1-21

Phenyloctan und Isomere

2189-60-8

1100

Übernahme EU-LCI-Wert

1-22

1-Phenyldecan und Isomere

104-72-3

1100

Read across von Ethylbenzol

1-23

1-Phenylundecan und Isomere

6742-54-7

1100

Read across von Ethylbenzol

1-24

4-Phenylcyclohexen (4-PCH)

4994-16-5

300

Read across von Styrol

1-25

Styrol

100-42-5

250

Übernahme EU-LCI-Wert

1-26

Phenylacetylen

536-74-3

200

Read across von Styrol

1-27*

2-Phenylpropen
(α -Methylstyrol)

98-83-9

1200

Übernahme EU-LCI-Wert

1-28*

Vinyltoluol (alle Isomeren: o-, m-, p-Methylstyrole)

25013-15-4

1200

Übernahme EU-LCI-Wert

1-29

Andere Alkylbenzole, sofern Einzelisomere nicht anders zu bewerten sind

450

Read across von Trimethylbenzol

1-30*

Naphthalin

91-20-3

10

Übernahme EU-LCI-Wert

1-31

Inden

95-13-6

450

Übernahme EU-LCI-Wert

2

Aliphatische Kohlenwasserstoffe (n-, iso- und cyclo-)

2-1

3-Methylpentan

96-14-0

VVOC

2-2*

n-Hexan

110-54-3

4300

Übernahme EU-LCI-Wert

2-3

Cyclohexan

110-82-7

6000

Übernahme EU-LCI-Wert

2-4

Methylcyclohexan

108-87-2

8100

Übernahme EU-LCI-Wert

2-5

-

1)

2-6

-

1)

2-7

-

1)

2-8*

n-Heptan

142-82-5

15000

Übernahme EU-LCI-Wert

2-9*

Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C6 bis C8

14000

Übernahme EU-LCI-Wert

2-10

Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C9 bis C16

6000

Übernahme EU-LCI-Wert

2-11

Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C17 bis C22

1000

SVOC

Einzelstoffbetrachtung

2-12*

1-Dodecen

112-41-4

750

Einzelstoffbetrachtung

3

Terpene

3-1

3-Caren

498-15-7

1500

Übernahme EU-LCI-Wert

3-2

α -Pinen

80-56-8

2500

Übernahme EU-LCI-Wert

3-3

ß-Pinen

127-91-3

1400

Übernahme EU-LCI-Wert

3-4

Limonen

138-86-3

5000

Übernahme EU-LCI-Wert

3-5

Terpene, sonstige

1400

Übernahme EU-LCI-Wert (zur Gruppe gehören alle Monoterpene und Sesquiterpene und deren Sauerstoffderivate)

4*

Aliphatische mono Alkohole (n-, iso- und cyclo-) und Dialkohole

4-1

Ethanol

64-17-5

VVOC

4-2

1-Propanol

71-23-8

VVOC

4-3

2-Propanol

67-63-0

VVOC

4-4

tert-Butanol,
2-Methyl-2-propanol

75-65-0

620

Übernahme EU-LCI-Wert

4-5*

2-Methyl-1-propanol

78-83-1

11000

Übernahme EU-LCI-Wert

4-6

1-Butanol

71-36-3

3000

Übernahme EU-LCI-Wert

4-7

Pentanol (alle Isomere)

71-41-0
30899-19-5
94624-12-1 6032-29-7
584-02-1
137-32-6
123-51-3
598-75-4
75-85-4
75-84-3

730

Übernahme EU-LCI-Wert

4-8

1-Hexanol

111-27-3

2100

Übernahme EU-LCI-Wert

4-9

Cyclohexanol

108-93-0

2000

Übernahme EU-LCI-Wert

4-10

2-Ethyl-1-hexanol

104-76-7

300

Übernahme EU-LCI-Wert

4-11*

1-Octanol

111-87-5

1700

Übernahme EU-LCI-Wert

4-12

4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

123-42-2

960

Übernahme EU-LCI-Wert

4-13*

Andere C4-C10 gesättigte n- und iso- Alkohole

Neubewertung, siehe 4-16 und 4-17

4-14*

Andere C11-C13 gesättigte n- und iso-Alkohole

Neubewertung, siehe 4-16 und 4-17

4-15

1,4-Cyclohexandimethanol

105-08-8

1600

Einzelstoffbetrachtung

4-16*

Andere C7-C13 gesättigte n- Alkohole

1700

Read across von 1-Octanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen

4-17*

Andere C6-C13 gesättigte iso- Alkohole

300

Read across von 2-Ethyl-1-hexanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen

5

Aromatische Alkohole (Phenole)

5-1*

Phenol

108-95-2

70

Übernahme EU-LCI-Wert

5-2

BHT (2,6-di-tert-butyl-4- methylphenol)

128-37-0

100

Übernahme EU-LCI-Wert

5-3

Benzylalkohol

100-51-6

440

Übernahme EU-LCI-Wert

6

Glykole, Glykolether, Glykolester

6-1*

Propylenglykol

(1,2-Dihydroxypropan)

57-55-6

2100

Übernahme EU-LCI-Wert

6-2*

Ethylenglykol (Ethandiol)

107-21-1

3400

Übernahme EU-LCI-Wert

6-3*

Ethylenglykolmonobutylether

111-76-2

1600

Übernahme EU-LCI-Wert

6-4*

Diethylenglykol

111-46-6

5700

Übernahme EU-LCI-Wert

6-5

Diethylenglykolmonobutylether

112-34-5

670

Übernahme EU-LCI-Wert

6-6*

2-Phenoxyethanol

122-99-6

60

Übernahme EU-LCI-Wert

6-7*

Ethylencarbonat

96-49-1

4800

Read across von Ethylenglykol

6-8*

1-Methoxy-2-propanol

107-98-2

7900

Übernahme EU-LCI-Wert

6-9

2,2,4-Trimethyl-1,3- pentandiolmonoisobutyrat

25265-77-4

600

Übernahme EU-LCI-Wert

6-10*

Glykolsäurebutylester

(Hydroxyessigsäurebutylester)

7397-62-8

Neubewertung

6-11

Butyldiglykolacetat (Ethanol, 2- (2-butoxyethoxy)acetat, BDGA)

124-17-4

850

Übernahme EU-LCI-Wert

6-12

Dipropylenglykolmonomethylether

34590-94-8

3100

Übernahme EU-LCI-Wert

6-13

2-Methoxyethanol

109-86-4

3#

EU-OEL: 3.110 µg/m3; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

6-14

2-Ethoxyethanol

110-80-5

8

EU-OEL: 8.000 µg/m3; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

6-15

2-Propoxyethanol

2807-30-9

860

Übernahme EU-LCI-Wert

6-16

2-Methylethoxyethanol

109-59-1

220

Übernahme EU-LCI-Wert

6-17*

2-Hexoxyethanol

112-25-4

2000

Read across von Ethylenglykolmonobutylether

6-18

1,2-Dimethoxyethan

110-71-4

4#

Read across von 2-Methoxyethanol

6-19

1,2-Diethoxyethan

629-14-1

10

Read across von 2-Ethoxyethanol

6-20

2-Methoxyethylacetat

110-49-6

5

AGW: 4.900 µg/m3

6-21

2-Ethoxyethylacetat

111-15-9

11

EU-OEL: 11.000 µg/m3; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

6-22*

2-Butoxyethylacetat

112-07-2

2200

Übernahme EU-LCI-Wert

6-23

2-(2-Hexoxyethoxy)-ethanol

112-59-4

740

Read across von Diethylenglykolmonobutylether

6-24

1-Methoxy-2-(2-methoxyethoxy)- ethan

111-96-6

28

Übernahme EU-LCI-Wert

6-25

2-Methoxy-1-propanol

1589-47-5

19

Übernahme EU-LCI-Wert

6-26

2-Methoxy-1-propylacetat

70657-70-4

28

Übernahme EU-LCI-Wert

6-27*

Propylenglykoldiacetat

623-84-7

1600

Übernahme EU-LCI-Wert

6-28

Dipropylenglykol

110-98-5

25265-71-8

670

Übernahme EU-LCI-Wert

6-29

Dipropylenglykol- monomethyletheracetat

88917-22-0

3900

Read across von Dipropylenglykol-monomethylether

6-30

Dipropylenglykolmono-n- propylether

29911-27-1

740

Read across von Diethylenglykolmonobutylether

6-31

Dipropylenglykolmono-n- butylether

29911-28-2

35884-42-5

810

Read across von Diethylenglykolmonobutylether

6-32

Dipropylenglykolmono-t-
butylether

132739-31-2 (Gemisch)

810

Read across von Diethylenglykolmonobutylether

6-33

1,4-Butandiol

110-63-4

2000

Übernahme EU-LCI-Wert

6-34*

Tripropylenglykol- monomethylether

20324-33-8

25498-49-1

1200

Übernahme EU-LCI-Wert

6-35

Triethylenglykoldimethylether

112-49-2

7

Read across von 2-Methoxyethanol

6-36

1,2-Propylenglykoldimethylether

7778-85-0

25

Read across von 2-Methoxy-1-propanol

6-37

2,2,4-Trimethylpentandiol-1,3- diisobutyrat

6846-50-0

450

Übernahme EU-LCI-Wert

6-38

Ethyldiglykol

111-90-0

350

Übernahme EU-LCI-Wert

6-39

Dipropylenglykoldimethylether

63019-84-1
89399-28-0
111109-77-4

1300

Übernahme EU-LCI-Wert

6-40*

Propylencarbonat

108-32-7

1000

Einzelstoffbetrachtung

6-41*

Hexylenglykol
(2-Methyl-2,4-pentandiol)

107-41-5

3500

Übernahme EU-LCI-Wert

6-42

3-Methoxy-1-butanol

2517-43-3

500

Einzelstoffbetrachtung

6-43

1,2-Propylenglykol-n-propylether

1569-01-3
30136-13-1

1400

Einzelstoffbetrachtung

6-44

1,2-Propylenglykol-n-butylether

5131-66-8
29387-86-8
15821-83-7
63716-40-5

1600

Einzelstoffbetrachtung

6-45*

Diethylenglykol-phenylether

104-68-7

80

Read across von 2-Phenoxyethanol

6-46

Neopentylglykol (2,2- Dimethylpropan-1,3-diol)

126-30-7

1000

Einzelstoffbetrachtung

7

Aldehyde

7-1

Butanal

123-72-8

650

VVOC
Übernahme EU-LCI-Wert

7-2

Pentanal

110-62-3

800

Übernahme EU-LCI-Wert

7-3

Hexanal

66-25-1

900

Übernahme EU-LCI-Wert

7-4

Heptanal

111-71-7

900

Übernahme EU-LCI-Wert

7-5

2-Ethylhexanal

123-05-7

900

Übernahme EU-LCI-Wert

7-6

Octanal

124-13-0

900

Übernahme EU-LCI-Wert

7-7

Nonanal

124-19-6

900

Übernahme EU-LCI-Wert

7-8

Decanal

112-31-2

900

Übernahme EU-LCI-Wert

7-9

2-Butenal (Crotonaldehyd, cis- trans-Gemisch)

4170-30-3
123-73-9
15798-64-8

1#

Einzelstoffbetrachtung; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

7-10

2-Pentenal

1576-87-0
764-39-6
31424-04-1

12

Read across von 2-Butenal, aber keine EU-Mutagenitätseinstufung; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

7-11

2-Hexenal

16635-54-4
6728-26-3
505-57-7
1335-39-3
73543-95-0

14

Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

7-12

2-Heptenal

2463-63-0
18829-55-5
29381-66-6
57266-86-1

16

Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

7-13

2-Octenal

2363-89-5
25447-69-2
20664-46-4
2548-87-0

18

Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

7-14

2-Nonenal

2463-53-8
30551-15-6
18829-56-6
60784-31-8

20

Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

7-15

2-Decenal

3913-71-1
2497-25-8
3913-81-3

22

Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

7-16

2-Undecenal

2463-77-6
53448-07-0

24

Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert

7-17*

Furfural

98-01-1

10

Übernahme EU-LCI-Wert

7-18*

Glutaraldehyd

111-30-8

1#

Übernahme EU-LCI-Wert

7-19

Benzaldehyd

100-52-7

90

WEEL (AIHA): 8.800 µg/m3

7-20

Acetaldehyd

75-07-0

1200

VVOC Übernahme EU-LCI-Wert

7-21*

Propanal

123-38-6

750

VVOC Einzelstoffbewertung

7-22

Formaldehyd

50-00-0

100

VVOC

Übernahme EU-LCI-Wert

7-23*

Propenal

107-02-8

14

VVOC

Einzelstoffbetrachtung

8

Ketone

8-1*

Ethylmethylketon

78-93-3

20000

Übernahme EU-LCI-Wert

8-2

3-Methyl-2-butanon

563-80-4

7000

Übernahme EU-LCI-Wert

8-3*

Methylisobutylketon

108-10-1

1000

Übernahme EU-LCI-Wert

8-4

Cyclopentanon

120-92-3

900

Übernahme EU-LCI-Wert

8-5

Cyclohexanon

108-94-1

410

Übernahme EU-LCI-Wert

8-6

2-Methylcyclopentanon

1120-72-5

1000

Read across von Cyclopentanon

8-7

2-Methylcyclohexanon

583-60-8

2300

Übernahme EU-LCI-Wert

8-8

Acetophenon

98-86-2

490

Übernahme EU-LCI-Wert

8-9*

1-Hydroxyaceton

(1-Hydroxy-2-propanon)

116-09-6

2100

Read across von Propylenglykol

8-10

Aceton

67-64-1

1200

VVOC

AGW: 1.200.000 µg/m3

9

Säuren

9-1*

Essigsäure

64-19-7

1200

Übernahme EU-LCI-Wert

9-2*

Propionsäure

79-09-4

1500

Übernahme EU-LCI-Wert

9-3*

Isobuttersäure

79-31-2

1800

Übernahme EU-LCI-Wert

9-4*

Buttersäure

107-92-6

1800

Übernahme EU-LCI-Wert

9-5*

Pivalinsäure

75-98-9

2100

Übernahme EU-LCI-Wert

9-6*

n-Valeriansäure

109-52-4

2100

Übernahme EU-LCI-Wert

9-7*

n-Capronsäure

142-62-1

2100

Übernahme EU-LCI-Wert

9-8*

n-Heptansäure

111-14-8

2100

Übernahme EU-LCI-Wert

9-9*

n-Octansäure

124-07-2

2100

Übernahme EU-LCI-Wert

9-10

2-Ethylhexansäure

149-57-5

150

Übernahme EU-LCI-Wert

10

Ester und Lactone

10-1

Methylacetat

79-20-9

VVOC

10-2

Ethylacetat

141-78-6

VVOC

10-3

Vinylacetat

108-05-4

VVOC

10-4

Isopropylacetat

108-21-4

4200

Übernahme EU-LCI-Wert

10-5

Propylacetat

109-60-4

4200

Übernahme EU-LCI-Wert

10-6

2-Methoxy-1-methylethylacetat

108-65-6

2700

Übernahme EU-LCI-Wert

10-7

n-Butylformiat

592-84-7

2000

Read across von Methylformiat (AGW: 120.000 µg/m 3)

10-8*

Methylmethacrylat

80-62-6

750

Übernahme EU-LCI-Wert

10-9*

Andere Methacrylate

750

Read across von Methylmethacrylat

10-10

Isobutylacetat

110-19-0

4800

Übernahme EU-LCI-Wert

10-11

1-Butylacetat

123-86-4

4800

Übernahme EU-LCI-Wert

10-12

2-Ethylhexylacetat

103-09-3

350

Read across von 2-Ethyl-1-hexanol

10-13

Methylacrylat

96-33-3

180

Übernahme EU-LCI-Wert

10-14*

Ethylacrylat

140-88-5

200

Übernahme EU-LCI-Wert

10-15

n-Butylacrylat

141-32-2

110

Übernahme EU-LCI-Wert

10-16

2-Ethylhexylacrylat

103-11-7

380

Übernahme EU-LCI-Wert

10-17

Andere Acrylate
(Acrylsäureester)

110

Übernahme EU-LCI-Wert

10-18

Adipinsäuredimethylester

627-93-0

50

Übernahme EU-LCI-Wert

10-19

Fumarsäuredibutylester

105-75-9

50

Übernahme EU-LCI-Wert

10-20

Bernsteinsäuredimethylester

106-65-0

50

Übernahme EU-LCI-Wert

10-21

Glutarsäuredimethylester

1119-40-0

50

Übernahme EU-LCI-Wert

10-22

Hexandioldiacrylat

13048-33-4

10

Übernahme EU-LCI-Wert

10-23

Maleinsäuredibutylester

105-76-0

50

Übernahme EU-LCI-Wert

10-24*

Butyrolacton

96-48-0

2800

Übernahme EU-LCI-Wert

10-25

Glutarsäurediisobutylester

71195-64-7

100

Einzelstoffbetrachtung

10-26

Bernsteinsäurediisobutylester

925-06-4

100

Einzelstoffbetrachtung

11

Chlorierte Kohlenwasserstoffe

Derzeit nicht belegt

12

Andere

12-1*

1,4-Dioxan

123-91-1

400

Übernahme EU-LCI-Wert

12-2

Caprolactam

105-60-2

300

Übernahme EU-LCI-Wert

12-3*

N-Methyl-2-pyrrolidon

872-50-4

1800

Übernahme EU-LCI-Wert

12-4

Octamethylcyclotetrasiloxan (D4)

556-67-2

1200

Übernahme EU-LCI-Wert

12-5

Methenamin,

Hexamethylentetramin (Formaldehydabspalter)

100-97-0

30

Übernahme EU-LCI-Wert

12-6*

2-Butanonoxim

96-29-7

15

Übernahme EU-LCI-Wert

12-7*

Tributylphosphat

126-73-8

300

SVOC

Übernahme EU-LCI-Wert

12-8*

Triethylphosphat

78-40-0

80

Einzelstoffbetrachtung

12-9

5-Chlor-2-methyl-4isothiazolin-3-on (CIT)

26172-55-4

1#

Übernahme EU-LCI-Wert

12-10

2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT)

2682-20-4

100

Übernahme EU-LCI-Wert

12-11*

Triethylamin

121-44-8

60

Übernahme EU-LCI-Wert

12-12

Decamethylcyclopentasiloxan

(D5)

541-02-6

1500

Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan

12-13

Dodecamethylcyclohexasiloxan

(D6)

540-97-6

1200

Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan

12-14

Tetrahydrofuran

109-99-9

1500

AGW: 150.000 µg/m 3

12-15

Dimethylformamid

68-12-2

15

AGW: 15.000 µg/m 3

12-16

Tetradecamethylcyclohepta- siloxan (D7)

107-50-6

1200

Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan

12-17*

N-Ethyl-2-pyrrolidon

2687-91-4

400

Übernahme EU-LCI-Wert

12-18*

N-Butyl-2-pyrrolidon

3470-98-2

500

Einzelstoffbewertung

* Neuaufnahme/Änderungen 2018

# Erst ab einer gemessenen Emission von 5 µg/m3 findet eine Bewertung im Rahmen des NIK-Werte-Konzepts statt.

VVOC leichtflüchtige organische Verbindungen (englisch, very volatile organic compounds)

SVOC schwerflüchtige organische Verbindungen (englisch, semivolatile organic compounds)

1) Um die Kompatibilität zur Auswertungsmaske ADAM zu wahren, können vormals belegte laufende Nummern der NIK-Liste bei Wegfall oder Umsortierung von Stoffen oder Stoffgruppen nicht mehr neu belegt werden.

.

Anlage 3

Von der amerikanischen Bundesumweltbehörde (US-Environmental Protection Agency) zusammengestellte Liste mit 16 PAK, die als Leitsubstanzen für die PAK-Analytik erfasst werden:

.

Textile Bodenbeläge
Stand: Mai 2017
Anhang 9

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Im Dokument "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) finden sich die allgemeinen Grundlagen für die gesundheitliche Bewertung von baulichen Anlagen, Bauteilen, Bausätzen und Baustoffen, die zur Einhaltung der notwendigen Anforderungen an Gebäude erforderlich sind, während in der technischen Regel "Textile Bodenbeläge" die produktspezifischen Anforderungen an textile Bodenbeläge konkretisiert werden.

Dieses Dokument spezifiziert die Prüfbedingungen (Anforderungen an den Prüfkörper, Beladung der Prüfkammer etc.) sowie die Parameter zur Einteilung von Einzelprodukten in Gruppen und der Auswahl des für die jeweilige Gruppe repräsentativen Produkts (worst case).

Diese technische Regel gilt nicht:

2 Anforderungen

Die Anforderungen, die im Dokument "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG), Kapitel 2, ausgeführt sind, sind einzuhalten. Danach sind die Inhaltsstoffe, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen sowie Anforderungen an den Gehalt zu bewerten.

2.1 Ermittlung und Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen) sowie ggf. weiterer Emissionen textiler Bodenbeläge

Die Emission gefährlicher Stoffe wird anhand von Prüfkammer-Tests von einer sachverständigen Prüfstelle (siehe Abschnitt 2.4) gemäß ABG, Abschnitt 2.2.1.1, bestimmt und bewertet. Diese Prüfkammertests sind für jedes Einzelprodukt oder für ein repräsentatives Produkt einer Gruppe von chemisch ähnlichen Einzelprodukten entsprechend nachfolgender Gruppenbildungsparameter durchzuführen.

2.1.1 Gruppenbildungsparameter und Auswahl des repräsentativen Produkts (worst case-Szenario)

Einzelne textile Bodenbeläge sind nacheinander entsprechend:

in Gruppen einzuteilen (siehe Abbildung 1).

Als repräsentativ für eine Gruppe wird das Produkt angesehen, für welches die höchsten Emissionen zu erwarten sind - in der Regel handelt es sich hierbei um das schwerste und dickste Produkt, wobei im Zweifel das schwerste Produkt auszuwählen ist. Ggf. müssen mehrere Produkte einer Gruppe geprüft werden. Die Werte werden als repräsentativ für die Gruppe angenommen.

2.1.1.1 Einteilung entsprechend dem Herstellungsverfahren

Die Einzelprodukte werden zunächst entsprechend dem Herstellungsverfahren nach DIN EN 1307:2014-07 in:

unterteilt.

2.1.1.2 Einteilung entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht

Die nach dem Herstellungsverfahren unterteilten Einzelprodukte werden entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht in:

weiter gegliedert. Bei Materialmischungen ist die chemische Basis des Polmaterials mit mindestens 50 % Gewichtsanteil zur Einteilung ausschlaggebend.

2.1.1.3 Einteilung entsprechend der Klebeschicht / Verfestigung und der Rückenbasis

Die bisher nach Herstellverfahren und Polschicht unterteilten textilen Bodenbeläge werden entsprechend des Rückenmaterials:

weiter eingeteilt. Hierbei ist darauf zu achten, dass bei Produkten mit gleichen Rücken auch die Klebeschichten / Verfestigungen jeweils auf gleicher chemischer Basis beruhen müssen, um in dieselbe Gruppe eingeteilt werden zu können.

2.1.1.4 Einteilung entsprechend der chemischen Zusatzausrüstung

Zuletzt werden die textilen Bodenbeläge anhand der chemischen Zusatzausrüstung in:

final unterteilt.

Abbildung 1: Beispiel einer Gruppeneinteilung

Es ist zu beachten, dass Änderungen der chemischen Zusammensetzung eine neue Bewertung der Produkte / der Gruppe erfordert, welche erneute Emissionsprüfungen zur Folge haben kann.

2.1.2 Probenahme des Produkts, Transport und Lagerung der Probe

Die Probenahme, Transport und Lagerung der Probe erfolgt grundsätzlich gemäß DIN prEN 16516:2015-071 und CEN/TR 16220:2011. Die Proben sind produktionsfrisch bzw. mit Erreichen der frühesten Handelsfähigkeit zu entnehmen und ein Probenahmeprotokoll mit allen wesentlichen Daten anzufertigen (Beispiel siehe Anlage 1) und der Probe beizufügen.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Einflüsse wie:

das Untersuchungsergebnis verfälschen bzw. die Probe kontaminieren können.

___________
1) Aktueller Entwurf Stand Mai 2017

2.1.2.1 Probengröße / Probenahme

Zur Entnahme der Probe bei Rollenware wird ein Meter oder mindestens die äußere Lage der Rolle abgerollt. Von der sich anschließenden Fläche werden 1 bis 1,5 laufende Meter als Probe entnommen. Die Probe sollte in ihrer Breite 2 m möglichst nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist die Breite der Probe entsprechend einzukürzen. Nach Entnahme der Probe wird diese quer zur ursprünglichen Rollrichtung mit der Belagsunterseite nach außen aufgerollt. Die Probe ist nach dem Aufrollen mit Klammern oder Kordel, keinesfalls aber mit Klebebändern, gegen Entrollen zu sichern.

Bei der Probenahme von Fliesen textiler Beläge ist eine vollständige Verpackungseinheit zu entnehmen. Ist der Versand der Verpackungseinheit aufgrund ihrer Größe nicht möglich, so sind vier Fliesen (ggf. bei kleinen Fliesen mehr) paarweise - Oberseite auf Oberseite liegend - aus der Mitte einer Verpackungseinheit zu entnehmen. Textile Fliesenbeläge dürfen nicht gerollt werden.

2.1.2.2 Verpackung

Nach der Gewinnung der Probe muss diese innerhalb einer Stunde in Aluminiumfolie gewickelt und anschließend in einen emissionsarmen Polyethylen-Beutel verpackt und verschlossen werden. Alternativ kann dazu auch aluminiertes Verpackungsmaterial verwendet werden. Um eine Kontamination von außen zu vermeiden, wird die Verpackung entweder mit einem Folienschweißgerät oder mit emissionsarmem Klebeband möglichst luftdicht verschlossen. Verschiedene Proben müssen auch getrennt voneinander verpackt werden.

2.1.2.3 Transport / Versand / Lagerung

Zum Versand können die üblichen Paket- und Kurierdienste beauftragt werden. Beim Transport ist darauf zu achten, dass die Probe nicht in der Nähe von lösemittelhaltigen Stoffen gelagert wird (z.B. Reservekanister).

2.1.3 Herstellung und Vorbereitung des Prüfstücks

Das Prüfstück wird grundsätzlich nach DIN EN ISO 16000-11, Anhang A, hergestellt und vorbereitet. Abweichend von der Norm kann das Prüfstück auch ausgestanzt werden. Eine Kantenabdichtung ist nicht erforderlich, da der Einfluss der Kanten textiler Bodenbeläge auf die Emission vernachlässigbar ist.

Nach der Fertigstellung des Prüfstücks wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Dieser Zeitpunkt wird als Startpunkt der Emissionsprüfung (t0) angesehen.

2.1.4 Prüfkammerbedingungen für Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben

Auf Basis der Abmessungen des Referenzraums (DIN prEN 16516:2015-071) wird für einen textilen Bodenbelag der folgende Beladungsfaktor festgelegt:

Entsprechend DIN prEN 16516:2015-07 1 werden für die Emissionsprüfung eine Luftwechselrate von 0,5/h und die klimatischen Bedingungen mit 23 °C ± 1 °C und 50 % ± 5 % relative Luftfeuchte festgelegt. Das Prüfkammervolumen darf 20 l nicht unterschreiten.

2.1.5 Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben

Die Messung der Emissionen von textilen Bodenbelagsproben erfolgt entsprechend der Bestimmungen der ABG und der Norm DIN prEN 16516:2015-071 und ist nach 3 Tagen und 28 Tagen auszuwerten.

Die Emissionsprüfung kann 7 Tage nach Beladung der Prüfkammer vorzeitig beendet werden, wenn die ermittelten Werte unterhalb von 50 % der in den ABG vorgegebenen 28-Tage-Werte liegen und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein signifikanter Konzentrationsanstieg einzelner Substanzen festzustellen ist. Die Erfüllung dieser Kriterien ist durch die Prüfstelle hinreichend zu begründen. Die 50 %-Marke gilt für alle Parameter, somit auch für den R-Wert.

___________
1) Aktueller Entwurf Stand Mai 2017

2.2 Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen)

Die Ergebnisse der Emissionsmessungen auf VVOC, VOC und SVOC sind nach ABG, Kapitel 2.2.1.1, zu bewerten und in einem Prüfbericht detailliert anzugeben.

2.3 Bestimmung des Gehaltes von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)

Beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen ist die Prüfung des PAK-Gehaltes des Bitumens erforderlich. Der analytische Nachweis der PAK erfolgt nach Vorgaben der Environmental Protection Agency (EPA) in Anlehnung an AfPS GS 2014:01 PAK unter Verwendung eines internen Standards. Der Gehalt an BaP als Leitsubstanz wird auf 5 mg/kg und für PAK auf 50 mg/kg beschränkt.

2.4 Anforderungen an die Prüfstellen zur Durchführung von Emissionsprüfungen für textile Bodenbeläge

Prüfstellen für die Emissionsprüfungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

_____
1) Aktueller Entwurf Stand Mai 2017

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN ISO/IEC 17025.

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN CEN/TS 16516

.

Probenahmeprotokoll für Emissionsprüfungen von textilen Bodenbelägen Anlage 1


Name des Antragstellers
(Adresse / Stempel):
Produkthersteller (falls abweichend vom Antragsteller):
Werk, in dem die Probe entnommen wird: Probenehmer
(bitte markieren):
Name, Firma, Telefon:
Produktname: Belagstyp textiler Bodenbelag:
Modell / Programm / Serie: Chargen-Nr.:
Artikel-Nr.: Datum der Produktion der Charge:
Datum der Probenahme: Uhrzeit:
Probe wird entnommen [ ] aus der laufenden Produktion
[ ] aus Lagerbeständen
[ ] aus Rückstellproben
Wie wurde das Produkt vor Probenahme gelagert? [ ] offen
[ ] verpackt
Ort der Lagerung: Verpackungsart und -material:
Besonderheiten (mögliche negative Einflüsse durch Emissionen am Probenahmeort, Benzin-Abgase, Lösemittelemissionen aus der Fertigung, Unklarheiten, Fragen, etc.):
Vorgesehene Prüfungen:
[ ] Emissionsprüfung

[ ] Konstruktionsmerkmale

[ ] andere / weitere (PAK, Nitrosamine etc.)

Bestätigung

Hiermit bestätigt der Unterzeichner die Richtigkeit der oben gemachten Angaben. Die Probe wurde eigenhändig gemäß Probenahmeanleitung ausgewählt, entnommen und verpackt.

Datum: Unterschrift:
(Stempel)
*) Bitte pro Probe ein Probenahmebegleitblatt ausfüllen!

Abkürzungsverzeichnis

ABG Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes
BAM Bundesanstalt für Materialforschung
BaP Benzo(a)pyren
BauPVO Bauproduktenverordnung
CPD Construction Product Directive (abgelöst seit 01.07.2013 durch die CPR - Construction Product Regulation)
DIN Deutsches Institut für Normung
EN Europäische Norm
EPA Environmental Protection Agency
IFA Institut für Arbeitsschutz
LBauO Landesbauordnung
NIK Niedrigste interessierende Konzentration
PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Pa 6 Polyamid 6 (Nylon)
Pa 6.6 Polyamid 6.6 (Dederon)
PES Polyester
PP Polypropylen
prEN Normentwurf
PVC Polyvinylchlorid
R-Wert Summe aller Ri wobei Ri = ci / NIKi
SVOC Schwerflüchtige organische Verbindungen
t0 Beginn der Emissionsmessung
VOC Flüchtige organische Verbindungen
VVOC Leichtflüchtige organische Verbindungen

Literatur- und Normenverzeichnis

CEN/TR 16220:2011 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Ergänzung zur Probenahme
DIN CEN/TS 16516:2013-12/
DIN SPEC 18023:2013-12
Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft
DIN EN 1307:2014-07 Textile Bodenbeläge - Einstufung
DIN EN 16516 erwartet Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft
DIN EN ISO 16000-11:2006-06 Innenraumluftverunreinigungen - Teil 11: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Probenahme, Lagerung der Proben und Vorbereitung der Prüfstücke
DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien
AfPS GS 2014:01 PAK Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens

.

Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkung en auf Boden und Gewässer (ABuG)
Stand: Mai 2019
Anhang 10

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Landesbauordnung ( LBauO) bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Zur Erfüllung der in der LBauO formulierten Anforderungen ist bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in Boden oder Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, sicherzustellen, dass die verwendeten Bauteile weder eine schädliche Bodenveränderung noch eine Grundwasserverunreinigung hervorrufen können.

In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Boden und Gewässer konkretisiert.

Baulichen Anlagen, deren Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten, die in Boden oder Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser zu. Aus ihnen können bei Kontakt mit Wasser Stoffe ausgewaschen werden und in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder in den Boden gelangen, die negative Einflüsse auf deren Beschaffenheit haben und damit zur Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen können.

Bauliche Anlagen, deren Bauteile und die in ihnen verwendeten Bauprodukte müssen daher im Hinblick auf den Umweltschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe (Art und Menge) und an die Freisetzung gefährlicher Stoffe2 erfüllen. Diesbezüglich relevant ist insbesondere eine Bewertung der Freisetzung von Schwermetallen und organischen Stoffen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die jeweilige Einbausituation (direkter bzw. indirekter Kontakt zu Boden und Grundwasser). Wenn durch konstruktive Maßnahmen eine Freisetzung von gefährlichen Stoffen ausgeschlossen ist, müssen keine Nachweise über die Freisetzung von gefährlichen Stoffen erbracht werden.

Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) sollen bei Einwirkungen auf den Boden, hier bedingt durch bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Der Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Wasserbehörden, insbesondere in Wasserschutzzonen, bleibt durch die Regelungen der ABuG unberührt.

Tabelle 1 enthält die Bauteile, die im Kontakt mit Boden, Grundwasser oder Niederschlag stehen und für die derzeit die Erfüllung der Anforderungen an den Umweltschutz nach der LBauO zu erbringen ist (umweltrelevante Bauteile).

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2) Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten reguliert sind.

Tabelle 1: Umweltrelevante Bauteile (Bauteile mit Kontakt zu Boden, Grundwasser und/oder Niederschlag)

Bauteile Anforderung s. Abschnitt
Dach Dachbauteile aus Metall 4.1
Dachbauteile aus Beton 4.2
Dachbauteile aus Holz 4.3
Abdichtungen 4.4
Außenwand einschließlich Träger und Stützen Bauteile für Außenwände aus Metall 5.1
Bauteile für Außenwände aus Beton 5.2
Bauteile für Außenwände aus Holz 5.3
Abdichtungen 5.4
Brandschutzprodukte zur Verbesserung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen 5.5
Flächenbeläge Bauteile für Flächenbeläge aus Beton 6.1
Bauteile für Flächenbeläge aus Holz 6.2
Abwasserbehandelte Flächenbeläge 6.3
Gründungen inkl. Pfähle Injektions- und Verpressmaterialien 7.2
Bauteile aus Beton 7.3
Abdichtungen 7.4
Baugrubenabdichtung Injektions- und Verpressmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel 8.2
Injektions- und Verpressmittel auf Silikatbasis 8.3
Körnige Schüttungen Schaumglasschotter als Schüttung unter Gründungsplatten 9.2
Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll 9.3
Unterirdische Rohre und Behälter Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton 10.1
Kanalsanierungsmittel 10.2

2 Anforderungen an Inhaltsstoffe

Es gelten die gesetzlichen Regelungen für Stoffe wie die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die ChemikalienVerbotsverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Im Übrigen darf jede Komponente eines Bauproduktes oder Bausatzes nicht als Teil von baulichen Anlagen verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration eines aktiv eingesetzten Stoffs 3, welcher als karzinogen ( H350; H350i) der Kategorie 1a oder 1B, mutagen ( H340) der Kategorie 1a oder 1B und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1a oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft ist, folgende Werte erreicht oder übersteigt:

Die genannten Anforderungen an Komponenten von Bauprodukten oder Bausätzen bezüglich karzinogener, mutagener und reproduktionstoxischer Stoffe gelten nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass von ihnen im eingebauten Zustand keine potentielle Gefährdung für Boden oder Gewässer ausgeht4.

Hinweis: Der aktive3 Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung mit H400, H410, H411, H300, H301, H310, H311, H341, H351, H361, H370, H372 gekennzeichnet werden müssen, ist zu vermeiden. Sofern eine Komponente nicht vermeidbar ist, darf von der Komponente keine Gefahr im eingebauten Zustand ausgehen.

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3) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften. Als nicht "aktiv" eingesetzt sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen.

4) Z. B. die Substanz reagiert vollständig zu einer anderen Verbindung aus, ist vollständig abgekapselt oder gebunden oder es konnte für die Substanz ein Schwellenwert für den empfindlichsten Endpunkt abgeleitet werden und dieser wird eingehalten.

3 Anforderungen an die Freisetzung gefährlicher Stoffe

Die Konzentration freigesetzter gefährlicher Stoffe aus baulichen Anlagen darf:

Dies gilt als erfüllt, wenn z.B. die Geringfügigkeitsschwellen5 sowie die weiteren in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen eingehalten werden.

Hinweis:

In Laborversuchen ermittelte Stoffkonzentrationen im Eluat sind in der Regel nicht direkt mit den Anforderungswerten am Ort der Beurteilung unter realen Bedingungen vergleichbar. Die Einbausituation und ggf. Transportpfade sind, z.B. mit Übertragungsfunktionen6, zu berücksichtigen.

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5) Den in der ABuG aufgeführten Prüfwerten für die Freisetzung von gefährlichen Stoffen liegen die Geringfügigkeitsschwellen der LAWa zugrunde: LAWA: "Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser", Dezember 2004. Erhältlich bei Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin oder herunterzuladen von der LAWA-Homepage: www.lawa.de.

6) Für die Freisetzung gefährlicher Stoffe aus Festbeton siehe abgeleitete Übertragungsfunktionen in Anhang II-B der "Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser - Fassung 2011".

Die Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus baulichen Anlagen darf keine dauerhaften Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit, des pH-Wertes sowie anderer Veränderungen im Wasser wie Färbung, Trübung, Schaumbildung oder Geruch hervorrufen.

Wenn die Obergrenzen (Anhang A) bezüglich der Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus einem bestimmten Bauteil/Bauprodukt - sofern diese explizit angegeben sind - eingehalten werden, gelten diese Anforderungen als erfüllt.

Falls organische Stoffe aus baulichen Anlagen freigesetzt werden können, für die keine Prüfwerte existieren, sind zusätzlich die Anforderungen aus Tabelle 2 einzuhalten.

Tabelle 2: Anforderungen an umweltrelevante Bauteile aus organischen Materialien bezüglich biologischer Auswirkungen im Grundwasser

Parameter Prüfung während der Reaktion der Materialien* Prüfung von ausreagierten Materialien*
TOC Angabe in mg/l Angabe in mg/l
Algentest mit Desmodesmus subspicatus oder Pseudokirchneriella subcapitata nach DIN EN ISO 8692:2012-06 GA**< 8 GA< 4
Daphnientest mit Daphnia magna Straus nach DIN EN ISO 6341:2013-01 GD< 8 (nach 24 h) GD< 4 (nach 24 h)
Leuchtbakterien-Lumineszenz-Hemmtest mit Vibrio fischeri nach DIN EN ISO 11348-1 bis DIN EN ISO 11348-3:2009-05 GL< 8 GL< 8
Leuchtbakterien-Zellvermehrungs-Hemmtest mit Photobacterium phosphoreum nach DIN 38412-37:1999-04, wenn
GL > 8
GLW< 2 GLW< 2
Fischeitest mitDanio rerio nach DIN 15088:2009-06 GEI< 6 GEI< 6
umu-Test auf erbgutveränderndes Potenzial nach DIN 38415-3 GEU< 1,5 GEU< 1,5
Biologische Abbaubarkeit, wenn TOC > 10 mg/l "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301 "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301
*) Die Anforderungen beziehen sich auf die Elutionsprüfung des jeweiligen Bauteils/Bauprodukts.

**) Gemäß der Prüfvorschrift wird eine Hemmung der Zellvermehrung von Grünalgen von 5 % und mehr als akut toxische Wirkung eingestuft. Die für eine unter 5 %ige Hemmung notwendige Verdünnungsstufe des Originaleluats (Verdünnungsstufe GA) wird bestimmt. Die weiteren G-Werte sind analog definiert.

4 Anforderungen an Dachbauteile

Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, Blitzableiter, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

4.1 Dachbauteile aus Metall

Hinweis:

Von großflächigen Metallblechen können Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Für die dezentrale Versickerung von Regenwasser wird auf die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen sowie auf andere örtliche Rechtsvorschriften verwiesen, nach denen gegebenenfalls Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf.

4.2 Dachbauteile aus Beton

Betonausgangsstoffe, die in Dachbauteilen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

4.2.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen

Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:

Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

4.2.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen

Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:

Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse)) mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.

4.2.3 Flugaschen

Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Dachbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

4.3 Dachbauteile aus Holz

Hinweis:
Für Dachbauteile (einschließlich Fenstern) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz ( Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009-08, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.

Bei der Verwendung von Dachbauteilen aus Altholz müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.

4.4 Abdichtungen für Dachbauteile

Abdichtungen für Dachbauteile, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), dürfen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 und die Konzentration des Wurzelschutzmittels im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 einen Wert von 47 mg/m2 nicht überschreitet.

5 Anforderungen an Außenwände (einschließlich Träger und Stützen)

Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Ferner ist z.B. für Bauteile für Außenwände aus Natursteinen, Glas oder Keramik kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

5.1 Bauteile für Außenwände aus Metall

Hinweis:

Von großflächigen Metallblechen können Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Für die dezentrale Versickerung von Regenwasser wird auf die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen sowie auf andere örtliche Rechtsvorschriften verwiesen, nach denen ggf. Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf.

5.2 Bauteile für Außenwände aus Beton

Betonausgangsstoffe, die in Bauteilen für Außenwände verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

5.2.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen

Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:

Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

5.2.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen

Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:

Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden oder Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 ( Anhang A) einhalten müssen.

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 ( Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteils mit Boden oder Grundwasser verhindert wird.

Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse)) mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.

5.2.3 Flugaschen

Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgende Anforderung einhält:

Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden oder Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 ( Anhang A) einhalten müssen.

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 ( Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteiles mit Boden oder Grundwasser ausgeschlossen wird.

Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Außenwandbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

5.2.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement

Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 ( Anhang A) einhalten.

Der Nachweis dieser Anforderungen entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteiles mit Boden oder Grundwasser ausgeschlossen wird.

5.2.5 Betonzusatzmittel für Außenwände aus Beton

Betonzusatzmittel, die in Beton für Außenwände in Kontakt mit Boden oder Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

5.3 Bauteile für Außenwände aus Holz

Hinweis:
Für Außenwände (einschließlich Fenstern und Türen) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten gelten die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz ( Biozid-Meldeverordnung). Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009-08, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.

Bei der Verwendung von Altholz für Bauteile für Außenwände müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.

5.4 Abdichtungen für Außenwände

Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

5.5 Brandschutzprodukte zur Verbesserung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen

Reaktive Brandschutzbeschichtungen, Brandschutzputzbekleidungen sowie linienförmige Fugenabdichtungen müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.

6 Anforderungen an Flächenbeläge im Außenbereich

Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

6.1 Bauteile für Flächenbeläge im Außenbereich aus Beton

Betonausgangsstoffe, die in Bodenbelägen oder Stufenbelägen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

6.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen

Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:

Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

6.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen

Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:

Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse)) mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.

6.1.3 Flugaschen

Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Flächenbeläge aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

6.2 Flächenbeläge aus Holzbauteilen

Hinweis:
Als Flächenbeläge dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz ( Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009-08, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.

Bei der Verwendung von Altholz für Flächenbeläge müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.

6.3 Abwasserbehandelnde Flächenbeläge

Für wasserdurchlässige Beläge für KFZ-Verkehrsflächen für die Behandlung des Abwassers zur anschließenden Versickerung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

7 Anforderungen an Gründungen inklusive Pfähle

7.1 Allgemeines

In Injektionsmitteln und Verpressmaterialien, die für Gründungen und Pfähle direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden.

7.2 Injektions- und Verpressmaterialien für Gründungen inklusive Pfähle

7.2.1 Flugasche

Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton, die unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 von Mörtel bzw. Beton (nach einer Modellrezeptur), der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.

Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

7.3 Gründungen aus Beton

Betonausgangsstoffe, die in Gründungen verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

7.3.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen

Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:

Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

7.3.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen

Gründungen aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 ( Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.

Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse)) mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig

7.3.3 Flugaschen

Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 ( Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.

Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

7.3.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement

Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten.

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.

7.3.5 Betonzusatzmittel

Betonzusatzmittel, die für Gründungen aus Beton verwendet werden und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

7.4 Abdichtungen für Gründungen

Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

8. Anforderungen an Sohlabdichtungen zur Herstellung von Baugruben

8.1 Allgemeines

In Injektionsmitteln aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden. Injektionsmittel mit dem Bestandteil bzw. dem Reaktionsprodukt Acrylamid dürfen nicht verwendet werden.

8.2 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel

8.2.1 Flugasche für zementgebundene Sohlabdichtungen

Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel) gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

8.3 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis

Für Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

9 Anforderungen an Schüttungen

9.1 Schaumglasschotter als Schüttungen unter Gründungsplatten

Schüttungen, die aus Schaumglasschotter bestehen, dürfen unterhalb von Gründungsplatten dann eingebaut werden, wenn der Schaumglasschotter die folgenden Anforderungen erfüllt, und die Schüttung oberhalb der gesättigten Bodenzone sowie oberhalb des Kapillarsaumes des Grundwassers (i. d. R. 30 cm über HGW (höchster gemessener Grundwasserstand)) eingebaut ist:

Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

9.2 Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll

Für Filtermaterialien, die von Niederschlagswasser durchströmt werden, gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

10 Anforderungen an unterirdische Behälter und Rohre

10.1 Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton

Betonausgangsstoffe, die in unterirdischen Behältern und Rohren verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

10.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen

Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:

Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

10.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen

Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:

Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt:

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 ( Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Grundwasser auszuschließen ist.

Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse)) mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.

10.1.3 Flugaschen

Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt:

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 ( Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Grundwasser auszuschließen ist.

Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für unterirdische Behälter und Rohre gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

10.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement

Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 von Festbeton (an Modellbetonprobekörpern), der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten.

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.

10.1.5 Betonzusatzmittel

Betonzusatzmittel, die in unterirdischen Behältern und Rohren aus Beton in Kontakt mit Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

10.2 Kanalsanierungsmittel

Für Kanalsanierungsmittel gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 LBauO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung

.

Anforderungswerte Anhang A

Tabelle A-1: Zulässige Eingangsmaterialien in eine Bauschuttrecyclinganlage zur Herstellung von rezyklierter Gesteinskörnung

1 Beton (Abfallschlüssel 17 01 01 gemäß AVV*)
2 Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02 gemäß AVV*)
3 Fliesen, Ziegel, Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03 gemäß AVV*)
4 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07 gemäß AVV*)
5 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Abfallschlüssel 17 03 02 gemäß AVV*) (hier: Asphalt, teerfrei)
6 Betonabfälle, hier jedoch ohne Betonschlämme (Abfallschlüssel 10 13 14 gemäß AVV*)
7 Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 05 04 gemäß AVV*)
*) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung.

Tabelle A-2: Obergrenzen für die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von rezyklierten Gesteinskörnungen

Parameter Dimension Obergrenze
Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 50
Blei (Pb) µg/l 100
Cadmium (Cd) µg/l 5
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100
Kupfer (Cu) µg/l 200
Nickel (Ni) µg/l 100
Quecksilber (Hg) µg/l 2
Zink (Zn) µg/l 400
Chlorid (Cl-) mg/l 150
Sulfat (SO42-) mg/l 600
Phenolindex µg/l 100
pH-Wert - 7,0-12*
Leitfähigkeit µS/cm 3.000*
Feststoffgehalt Kohlenwasserstoffe mg/kg 1.000**
PAK16 mg/kg 25
PCB6 mg/kg 1
*) Überschreitungen stellen kein Ausschlusskriterium dar, wenn der Betonanteil des untersuchten Materials mindestens 60 Masse-% beträgt.

**) Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.

Tabelle A-3: Obergrenzen für die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von industriell hergestellten Gesteinskörnungen

Parameter Dimension Stahlwerksschlacke
(SWS)
Kesselasche (Kesselsand) aus Steinkohlekraftwerken mit
Mitverbrennung
*
Schlacke aus der Kupfererzeugung
(CUS/CUG)
Gießereisand
(Gießereirestsand GRS)
Gesteinskörnung aus gebrochenem Altglas
Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 40 60 60
Blei (Pb) µg/l 100 200 200
Cadmium (Cd) µg/l 10 6
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100 150 60
Kupfer (Cu) µg/l 100 300 100
Nickel (Ni) µg/l 150 70
Quecksilber (Hg) µg/l 1 2
Vanadium µg/l 250
Zink (Zn) µg/l 200 600 600
Chlorid (Cl-) mg/l 50
Sulfat (SO42-) mg/l 200
Fluorid mg/l 5 1
Phenolindex µg/l 100
DOC µg/l 20.000
pH-Wert - 10-13 8-12 6,0-10 5,5-12 5,5-12
Leitfähigkeit µS/cm 1.500 1.000 700 1.000 2.000
Feststoffgehalt Arsen mg/kg 150 150 150 150 150
Blei mg/kg 700 700 700 700 700
Cadmium mg/kg 10 10 10 10 10
Chrom, gesamt mg/kg 600 600 600 600 600
Kupfer mg/kg 400 400 400 400 400
Nickel mg/kg 500 500 500 500 500
Thallium mg/kg 7 7 7 7 7
Quecksilber mg/kg 5 5 5 5 5
Zink mg/kg 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500
Cyanide, gesamt mg/kg 10 10 10 10 10
EOX mg/kg 10 10 10 10 10
BTX mg/kg 1 1 1 1 1
LHKW mg/kg 1 1 1 1 1
Benzo(a)pyren mg/kg 3 3 3 3 3
Kohlenwasserstoffe mg/kg 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
PAK16 mg/kg 20 20 20 20 20
PCB6 mg/kg 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
TOC (Masse)% 5 5 5 5 5
* Als Mitverbrennungsstoffe dürfen ausschließlich Petrolkoks oder kommunaler Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) eingesetzt werden.

Tabelle A-4: Obergrenzen für die Feststoffgehalte von siliziumreichen Flugaschen für die Verwendung in Beton

Parameter Dimension Obergrenze
Feststoffgehalt Arsen (As) mg/kg 150
Blei (Pb) mg/kg 700
Cadmium (Cd) mg/kg 10
Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 600
Kupfer (Cu) mg/kg 400
Nickel (Ni) mg/kg 500
Quecksilber mg/kg 5
Thallium (Tl) mg/kg 7
Vanadium (V) mg/kg 1.500
Zink (Zn) mg/kg 1.500
PAK16 mg/kg 30
PCB6 mg/kg 0,5
PCDD/PCDF ng/kg TE 100
Glühverlust (Masse-)% 5

Tabelle A-5: Obergrenzen für die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton (Modellbeton) unter Verwendung von siliziumreichen Flugaschen oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen

Parameter Dimension Obergrenze
Antimon (Sb) mg/m2 5,5
Arsen (As) mg/m2 11
Barium (Ba) mg/m2 375
Blei (Pb) mg/m2 7,7
Cadmium (Cd) mg/m2 0,56
Chrom VI (Cr) mg/m2 6,6
Chrom, gesamt (Cr) mg/m2 7,7
Kobalt (Co) mg/m2 8,8
Kupfer (Cu) mg/m2 15,4
Molybdän (Mo) mg/m2 38,6
Nickel (Ni) mg/m2 15,4
Quecksilber (Hg) mg/m2 0,22
Thallium (Tl) mg/m2 0,88
Vanadium (V) mg/m2 4,4*
Zink (Zn) mg/m2 63,9
Chlorid (Cl-) mg/m2 275515
Fluorid (F-) mg/m2 826
Sulfat (SO42-) mg/m2 264495
* derzeit ausgesetzt

Tabelle A-6: Obergrenzen für die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton (Modellbeton), der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird

Parameter Dimension Obergrenze
Antimon (Sb) mg/m2 5,5
Arsen (As) mg/m2 11
Barium (Ba) mg/m2 375
Blei (Pb) mg/m2 7,7
Cadmium (Cd) mg/m2 0,56
Chrom VI (Cr) mg/m2 6,6
Chrom, gesamt (Cr) mg/m2 7,7
Kobalt (Co) mg/m2 8,8
Kupfer (Cu) mg/m2 15,4
Molybdän (Mo) mg/m2 38,6
Nickel (Ni) mg/m2 15,4
Quecksilber (Hg) mg/m2 0,22
Thallium (Tl) mg/m2 0,88
Vanadium (V) mg/m2 4,4*
Zink (Zn) mg/m2 63,9
Chlorid (Cl-) mg/m2 275515
Fluorid (F-) mg/m2 826
Sulfat (SO42-) mg/m2 264495
*) derzeit ausgesetzt

Tabelle A-7: Obergrenzen für die Eluatkonzentrationen und die Feststoffgehalte von Glasmehl, für die Herstellung von Schaumglasschotter für Schüttungen

Parameter Dimension Obergrenze
Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 20
Blei (Pb) µg/l 80
Cadmium (Cd) µg/l 3
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 25
Kupfer (Cu) µg/l 60
Nickel (Ni) µg/l 20
Quecksilber (Hg) µg/l 1
Zink (Zn) µg/l 200
Feststoffgehalt Arsen (As) mg/kg 45
Blei (Pb) mg/kg 210
Cadmium (Cd) mg/kg 3
Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 180
Kupfer (Cu) mg/kg 120
Nickel (Ni) mg/kg 150
Quecksilber (Hg) mg/kg 1,5
Zink (Zn) mg/kg 450

.

WDVS mit ETa nach ETAG 004
Stand: Mai 2019
Anhang 11

1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich bezieht sich auf geklebte oder gedübelte und geklebte Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit einer ETa nach ETAG 004 mit Dämmstoffen aus Polystyrol (EPS) nach EN 13163:2012+A1:20151 oder Mineralwolle (MW) nach EN 13162:2012+A1:20152.

____________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2016-08.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04.

Für die Ausführung des WDVS ist DIN 55699:2017-08 zu beachten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2 Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit

2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Der Untergrund, auf dem das WDVS angebracht wird, sind Wände aus Mauerwerk oder Beton mit oder ohne Putz oder mit festhaftenden keramischen Belägen.

Die WDVS dürfen unter den folgenden Randbedingungen verwendet werden.

2.1.1 WDVS mit geklebten Polystyrol-(EPS)-Platten

EPS-Platten (Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene) Winddruck we (Windsoglast)
Mittelwert nach Dämmstoffnorm > TR 100 -1,1 kN/m2

2.1.2 WDVS mit geklebten Mineralwolle-(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund)

2.1.3 WDVS mit Polystyrol-(EPS)-Platten oder mit Mineralwolle-(MW)-Platten (Fasern parallel zum Untergrund) oder mit Mineralwolle-(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund), die mit Dübeln mechanisch befestigt und zusätzlich verklebt sind

Folgende Nachweise nach a) bis c) sind geführt:

a) Der Nachweis der Verankerung der Dübel im Untergrund (Wand):

Sd< NRd

dabei ist

Sd = γF * We
NRd = NRk / γM,U

mit

Sd : Bemessungswert der Windsoglast
NRd : Bemessungswert der Beanspruchbarkeit des Dübels
We : Einwirkungen aus Wind
NRk : charakteristische Zugtragfähigkeit des Dübels (gemäß Anhang der jeweiligen Dübel-ETA)
γF : 1,5 (Sicherheitsbeiwert für die Einwirkungen aus Wind)
γM,U : Sicherheitsbeiwert des Ausziehwiderstands der Dübel aus dem Untergrund (s. jeweilige Dübel-ETA)

b) Der Nachweis des WDVS:

Sd< Rd

dabei ist

Sd = Bemessungswert der Windsoglast

Rd = (RFläche · nFläche + RFuge · nFuge) / γM,S

mit

Rd : Bemessungswert des Widerstands des WDVS
RFuge, RFläche : Die aus dem WDVS resultierende Versagenslast (Mindestwert) im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen (s. jeweilige WDVS-ETA)
nFuge, nFläche : Anzahl der Dübel (je m2) die im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen gesetzt werden.
γM,S : 4,0

c) Der Nachweis des Dämmstoffs bei Verdübelung unter dem Bewehrungsgewebe:

Sd< Rd

dabei ist

Sd = (s. vorstehenden Abschnitt)

Rd = NRk / γM,D

mit

NRk : Bemessungswert des Widerstands des Dämmstoffs (Platten: Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene, Lamellen: Zugfestigkeit in Faserrichtung)
γM,D : 5,0

Die größere Dübelanzahl ist maßgebend, wobei mindestens 4 Dübel/m2 eingebaut sind. Bei MW-Platten mit Dicken > 200 mm sind mindestens 6 Dübel/m2 vorhanden.

3 Brandschutz

Für die nachstehenden bauaufsichtlichen Anforderungen zum Brandverhalten von Außenwänden gemäß Kapitel a 2.1.5 i.V.m. a 2.2.1.2 der Technischen Baubestimmungen (TB) werden für bestimmte WDVS Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 zugeordnet und Verwendungsregeln angegeben.

3.1 WDVS mit Mineralwolle-(MW)-Dämmstoff nach EN 13162:2012+A1:20152

Bauaufsichtliche Anforderung Klasse nach
DIN EN 13501-1:2010-01
Bestimmungen für die Verwendung
WDVS: nichtbrennbar A1
A2 - s1,d0
- Mineralisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kalk u./o. Zement) mit< 5 % organische Bestandteile in der Trockenmasse oder
- Organisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kunst- oder Silikonharz bzw. Silikatdispersion) mit Gesamtputzdicke (Unter- und Oberputz)< 10 mm, Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils< 10 %
- PCS-Wert des Unterputzes< 3,0 MJ/kg
- PCS-Wert des Oberputzes< 2,6 MJ/kg
Dämmstoff: nichtbrennbar A1
A2 - s1,d0
WDVS: schwerentflammbar C-s2,d0 -
Dämmstoff: schwerentflammbar C-s2,d0
WDVS: normalentflammbar E -
Dämmstoff: normalentflammbar E
* Es gelten die Anforderungen aus Anhang 4 Abschnitt 1.3.

____________

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04.

3.2 WDVS mit expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach EN 13163:2012+A1:20151

Bauaufsichtliche Anforderung Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01 Bestimmungen für die Verwendung
WDVS: schwerentflammbar C-s2,d0 -
Dämmstoff: schwerentflammbar C-s2,d0 Rohdichte:< 25 kg/m3, Dämmstoffdicke:< 300 mm
konstruktive Maßnahmen (Brandriegel): nichtbrennbar, formstabil bis 1.000 °C,

Rohdichte> 60 kg/m2,

standsicher, auch im Brandfall: Querzugfestigkeit> 5 kPa

Mindestabmessungen:
Höhe:> 200 mm

A2-s1,d0 Brandschutzmaßnahmen gegenBrandeinwirkung von außen:
  1. ein Brandriegel an der Unterkante des WDVS bzw. maximal 90 cm über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z.B. Parkdächer u. a.),
  2. ein Brandriegel in Höhe der Decke des 1. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 3 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen,
  3. ein Brandriegel in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 8 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen,
  4. weitere Brandriegel an Übergängen der Außenwand zu horizontalen Flächen (z.B. Durchgänge, -fahrten, Arkaden), soweit diese in dem durch einen Brand von außen beanspruchten Bereich des 1. bis 3. Geschosses liegen.

Weiterhin ist ein Brandriegel (wie vorstehend beschrieben) maximal 1,0 m unterhalb von angrenzenden brennbaren Bauprodukten (z.B. am oberen Abschluss des WDVS unterhalb eines Daches) in der Dämmebene des WDVS anzuordnen.

Das applizierte WDVS muss von der Unterkante des WDVS bis mindestens zur Höhe des Brandriegels nach Nr. 3 folgende Anforderungen erfüllen:

  • Mindestdicke des Putzsystems (Oberputz und Unterputz) 4 mm, bei Ausführung vorgefertigter, klinkerartiger Putzteile ("Flachverblender") Dicke des Unterputzes> 4 mm,
  • an Gebäudeinnenecken sind in den bewehrten Unterputz Eckwinkel aus Glasfasergewebe, Flächengewicht 280 g/m2 und Reißfestigkeit > 2,3 kN/5 cm (im Anlieferungszustand) einzuarbeiten und
  • Verwendung eines Bewehrungsgewebes mit einem Flächengewicht von> 150 g/m2.

Brandschutzmaßnahmen beiBrandbeanspruchung aus Außenwandöffnungen, oberhalb des Brandriegels nach Nr. 3:

1) Dämmstoffdicken d > 100 mm bis d< 300 mm bei geklebten bzw. geklebt-gedübelten WDVS

Bei Verwendung von:

  • ausschließlich mineralisch oder organisch gebundenen Klebemörteln (keine Klebeschäume)
  • mineralisch gebundenen Unter- und Oberputzen (Bindemittel Zement/Kalk) mit
    • Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils< 5 %,
    • Nassauftragsmenge jeweils> 2,5 kg/m2,
    • Gesamtputzdicke (Unter- + Oberputz)> 4 mm
    • organisch gebundenen Unter- und Oberputz (Bindemittel: Kunstharz-, Silikonharz- oder Silikatdispersion) mit - Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils
      < 10 %,
    • Nassauftragsmenge jeweils 2,5 bis 8 kg/m2,
    • Gesamtputzdicke (Unter- + Oberputz) 4 bis 14 mm

sind in folgenden Bereichen Brandschutzmaßnahmen auszuführen:

  1. Oberhalb jeder Öffnung im Bereich der Stürze, mindestens 300 mm seitlich überstehend (links und rechts der Öffnung) und im Bereich gedämmter Laibungen,
  2. beim Einbau von Rollladen oder Jalousien unmittelbar oberhalb von Öffnungen bzw. bei der Montage von Fenstern in der Dämmebene sind diese dreiseitig - oberhalb und an beiden Seiten, mindestens 200 mm hoch bzw. breit, wie unter a) beschrieben - zu umschließen.

Die Ausführung nach a) und b) darf entfallen, wenn mindestens in jedem 2. Geschoss ein horizontal das Gebäude umlaufender

Brandriegel angeordnet wird. Der Brandriegel ist so anzuordnen, dass ein maximaler Abstand von 0,5 m zwischen Unterkante

Sturz und Unterkante Brandriegel eingehalten wird.

2) Dämmstoffdicken< 100 mm:
Der Einbau der Fenster erfolgt bündig mit oder hinter der Rohbaukante.

Bauaufsichtliche Anforderung Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01 Bestimmungen für die Verwendung
WDVS: normalentflammbar E -
Dämmstoff: normalentflammbar E

____________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2016-08.

4 Schallschutz

Ist kein Nennwert angegeben, so ist das WDVS mit einem Wert von ΔRw = -6 dB beim Nachweis des Schallschutzes in Ansatz zu bringen.

5 Wärmeschutz

Der rechnerische Nachweis des Wärmeschutzes ist mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4:2017-03 zu führen.

6 Bescheinigung für den Einbau des WDVS

Der Unternehmer, der das WDVS vor Ort einbaut, muss für jedes Bauvorhaben eine Bescheinigung ausstellen, mit der er bestätigt, dass die von ihm eingebauten Bauprodukte (Komponenten) den Bestimmungen der Europäischen Technischen Zulassung bzw. der Europäischen Technischen Bewertung sowie der jeweils geltenden Einbauanleitung entsprechen und die Bestimmungen dieser Technischen Regel eingehalten sind; die entsprechenden Einstufungen und Eigenschaften sind darin anzugeben. Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.

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Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden
Stand: Mai 2019
Anhang 12

Vorwort

Diese Technische Regel gilt für die Verwendung bzw. Anwendung von Bauprodukten bzw. Bausätzen, die in den folgenden technischen Spezifikationen geregelt sind:

I) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine nach ETa erstellt auf der Grundlage von ETAG 009 [ 1],

II) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Normalbeton und Leichtbeton nach EN 15435:20081 [ 2],

III) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Holzspanbeton nach EN 15498:20082 [ 3].

Gemeinsam ist den o. g. Bauprodukten bzw. Bausätzen, dass sie ein nicht lasttragendes verlorenes Schalungssystem ausbilden, das die Erstellung von Ortbeton-Wänden ermöglicht. Die Schalungssteine bzw. Schalungsbausätze/-systeme nach I) , II) und III) - im Weiteren Schalungsbausteine genannt - bleiben nach der Betonage des Kernbetons Bestandteil der Wand.

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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15435:2008-10.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08.

A Spezielle Definitionen

Geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons:

Durch die (nicht lasttragenden) Schalungsbausteine und deren Anordnung wird die geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons definiert. Der Betonkörper darf bewehrt sein.

Die Kernbetondicke ist definiert als kleinste über die Wandhöhe durchgehende Dicke der geometrischen Ausbildung des tragenden Kernbetons.

Typen je nach geometrischer Ausbildung des Kernbetons:

1. Scheibenartiger Typ

Der tragende Kernbeton des scheibenartigen Typs ist eine Betonwand, die nur an einzelnen Stellen von Abstandhaltern punktförmig unterbrochen ist. Die Abstandhalter sind im Allgemeinen regelmäßig angeordnet. Die Summe der Querschnittsflächen der Abstandhalter darf dabei nur maximal 1 % der Wandfläche betragen.

2. Gittertyp

Der tragende Kernbeton des Gittertyps besteht aus Betonstützen, die durch horizontale Beton-Riegel verbunden sind. Die Stützen und Riegel entstehen durch das Ausbetonieren der Hohlräume der Schalungsbausteine. Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche.

3. Säulentyp

Der tragende Kernbeton des Säulentyps besteht aus regelmäßig angeordneten Beton-Stützen ohne horizontale Beton-Riegel oder mit Beton-Riegeln, die keine rechnerisch tragende Verbindung zu den Beton-Stützen aufweisen. Die Stützen entstehen durch das Ausbetonieren der vertikalen Hohlräume der Schalungsbausteine. Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche.

4. Sonstige typen Sämtliche typen, die vorstehend nicht definiert sind.

B Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit

B1 Bemessung, Konstruktion und Ausführung

Bemessung, Konstruktion und Ausführung der mit verlorenen Schalungsbausystemen nach o. g. technischen Spezifikationen hergestellten Ortbetonwände erfolgt nach a 1.2.3.1 der TB.

Schalungsbausteine dürfen nur trocken verlegt werden.

Außenwände, die mit Schalungsbausteinen errichtet werden, sind durch Putz oder Bekleidungen vor Umwelteinflüssen zu schützen.

Zur Sicherstellung des Verbunds der Betonstabstähle dürfen die Schalungsbausteine nicht auf die Betondeckung angerechnet werden.

Bei Schalungsbausätzen/-systemen nach ETa basierend auf der ETAG 009 [ 1] sind die Aussagen zum Widerstand gegen den Schalungsdruck und/oder die Aussagen zur maximalen zulässigen Füllhöhe der ETa zu entnehmen. Bei Schalungssteinen nach EN 15435:20081 [ 2] bzw. EN 15498:20082 [ 3] sind die Widerstände gegen den Schalungsdruck (charakteristische Zugfestigkeit der Stege, charakteristische Biegezugfestigkeit der Wandungen) der Leistungserklärung bzw. den begleitenden Dokumenten zu entnehmen.

Sofern keine maximale zulässige Füllhöhe angegeben ist, sind geeignete statische Systeme zu wählen, um die Beanspruchungen der Schalung mit den Lastannahmen infolge des Frischbetondrucks aus DIN 18218:2010-01 [ 4] realitätsnah zu ermitteln, dabei ist Abschnitt B2 dieser Technischen Regel zu beachten. Für den Nachweis gegen den Schalungsdruck sind die Bemessungswerte der Widerstände (z.B. Stegzugfestigkeit, Biegezugfestigkeit der Wandungen und ggf. Ausreißfestigkeit des Steges aus der Wandung) den Bemessungswerten der Beanspruchungen gegenüberzustellen. Die Teilsicherheitsbeiwerte sind entsprechend DIN EN 1990:2010-12 und DIN EN 1990/NA:2010-12 [ 5, 6] festzulegen.

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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15435:2008-10.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08.

B1.1 Bei der Bemessung und Konstruktion nach 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [ 7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [ 8] einer aus Schalungsbausteinen hergestellten Ortbetonwand des Gittertyps, des Säulentyps bzw. des "Sonstigen Typs" gilt zusätzlich Folgendes:

  1. Es sind nur vorwiegend ruhende Einwirkungen erlaubt. Die Bemessung und Konstruktion von Tragwerken unter Erdbebeneinwirkung sind mit dieser Technischen Regel nicht geregelt.
  2. Die Schlankheit der Wand bzw. der Kernbetonstützen darf den Wert λ = 85 nicht überschreiten.
  3. Höhere Betondruckfestigkeitsklassen des Ortbetons als C30/37 bzw. LC30/33 dürfen rechnerisch nicht in Ansatz gebracht werden.

B1.2 Beim Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen (HED) in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps gilt zusätzlich:

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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15435:2008-10.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08.

B2 Zusätzlich zu DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] gilt Folgendes:

1. Die mindestens einzuhaltende Ausbreitmaßklasse und das Größtkorn der Gesteinskörnung des verwendeten Frischbetons müssen für alle Systeme (auch für Systeme des scheibenartigen Typs) den Angaben der folgenden Tabelle 1 entsprechen.

Tabelle 1

1 2 3
Mindestabmessung des Füllbereichs Größtkorn der Gesteinskörnung Ausbreitmaßklasse
1 < 120 mm < 16 mm F5
2 120 bis 140 mm < 16 mm > F3
3 > 140 mm < 32 mm > F2

Die maximale Ausbreitmaßklasse darf F5 nicht überschreiten.

Frischbeton im unteren Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darunter muss durch Rütteln verdichtet werden.

Frischbeton im oberen Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darüber darf durch Stochern verdichtet werden.

Die Festigkeitsentwicklung des Frischbetons muss "Mittel" bis "Schnell" nach DIN EN 206-1:2001-07, DIN EN 206-1/A1:2004-10 und DIN EN 206-1/A2:2005-09 [ 10] in Verbindung mit DIN 1045-2:2008-08 [ 11], Tabelle 12 sein.

2. Waagerechte Arbeitsfugen sind vorzugsweise in Höhe der Geschossdecken anzuordnen. Sofern darüber hinausgehende Arbeitsunterbrechungen nicht vermieden werden können, sind vertikale Betonstabstähle (Steckeisen) in den Arbeitsfugen wie folgt anzuordnen:

3. Der Beton darf frei nur bis zu einer Höhe von 2 m fallen, darüber hinaus ist der Beton durch Schüttrohre oder Betonierschläuche von maximal 100 mm Durchmesser zusammenzuhalten und bis kurz vor die Einbaustelle zu führen. Schüttkegel sind durch kurze Abstände der Einfüllstellen zu vermeiden.

Es muss genügend Zwischenraum in der Bewehrung für Schüttrohre oder Betonierschläuche vorgesehen werden. Das DBV-Merkblatt "Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton" 01/2014 [ 12] ist zu beachten.

4. Die Wände dürfen nach dem Betonieren nicht mehr als 5 mm pro laufenden Meter Wandhöhe von der Lotrechten abweichen, ab eine Wandhöhe von 3 m allerdings insgesamt maximal 15 mm, und müssen den Ebenheitstoleranzen für Wandoberflächen nach DIN 18202:2013-04, Tabelle 3, Zeile 6 [ 13], entsprechen.

C Brandschutz

C1 Feuerwiderstand

Bei tragenden Wandkonstruktionen, die unter Verwendung von vorher genannten Schalungssteinen oder Schalungsbausätzen/-systemen erstellt werden, kann der Feuerwiderstand hinsichtlich der Standsicherheit (Tragfähigkeitskriterium R) für die i. d. R. innenliegende, tragende Betonkonstruktion nach DIN EN 1992-1-2:2010-12 [ 14] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12[ 15] erfolgen, wenn der Nachweis der Standsicherheit unter normalen Temperaturen auf Grundlage von DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [ 7] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [ 8] vollumfänglich möglich ist. In welchem Rahmen eine Beurteilung des Feuerwiderstandes hinsichtlich Raumabschluss und Isolation (EI) oder Tagfähigkeit, Raumabschluss und Isolation (REI) möglich ist, hängt von den entsprechenden dazu erforderlichen Randbedingungen der Nachweisführung nach 1992-1-2:2010-12 [ 14] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 [ 15] ab.

Für den prüftechnischen Nachweis gibt es keine abschließende technische Regel.

C2 Brandverhalten

Für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausteine, die aus expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach EN 13163:2012+A2:20163 [16] hergestellt werden, ist hinsichtlich der Zuordnung der Klassifizierung nach DIN EN 13501-1:2010-01 [ 17] zu den bauaufsichtlichen Anforderungen die TR "WDVS mit ETa nach ETAG 004" (Juni 2016) Abschnitt 3.2 1 sinngemäß anzuwenden.

D Schallschutz

Werden Schalungsbausteine in Fällen verwendet, in denen Anforderungen an den Schallschutz bestehen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109-1:2018-01 [ 18] und DIN 4109-32:2016-07 [ 20] zu führen.

E Wärmeschutz

Der auf Basis der o. g. technischen Spezifikationen nach [ 1], [ 2] und [ 3] angegebene Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes des Schalungsbausteins ist für den Nachweis des Wärmeschutzes in einen Bemessungswert umzurechnen. Der Bemessungswert ist gleich dem Nennwert dividiert durch einen Sicherheitsbeiwert = 1,2.

Für Schalungsbausteine darf der Nachweis des Wärmeschutzes alternativ mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit der einzelnen Komponenten nach DIN 4108-4:2017-03 [ 21] geführt werden.

Als integrierte Wärmedämmung - das sind Wärmedämmstoff-Einlagen im Inneren des Schalungsbausteins, die direkt dem Frischbetondruck ausgesetzt sind - dürfen nur Dämmstoffe verwendet werden, deren Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens der Stufe> 100 kPa [ 16] entspricht.

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1) Bei der sinngemäßen Anwendung der TR "WDVS mit ETa nach ETAG 004" bzgl. des Brandverhaltens von verlorenen Schalungsbausätzen aus Polystyrol ist zu beachten, dass nach den Bauordnungen der Länder "schwerentflammbar" nur für die Oberflächen von Außenwänden der Gebäude nach den Gebäudeklassen 4 und 5 gefordert wird. Für Gebäudeklassen 1 bis 3 reicht "normalentflammbar" aus.

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2017-02.

Literatur

[ 1] ETAG 009:2002-06 Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und - mitunter - aus Beton
[ 2] DIN EN 15435:2008-10 Betonfertigteile - Schalungssteine aus Normal- und Leichtbeton - Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale Deutsche Fassung EN 15435:2008
[ 3] DIN EN 15498:2008-08 Betonfertigteile - Holzspanbeton-Schalungssteine - Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale; Deutsche Fassung EN 15498:2008
[ 4] DIN 18218:2010-01 Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
[ 5] DIN EN 1990:2010-12 Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fassung EN 1990:2002+A1:2005+A1:2005/AC:2010
[ 6] DIN EN 1990/NA:2010-12 Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung
[ 7] DIN EN 1992-1-1:2011-01
DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03
Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; Deutsche Fassung EN 1992-1-1:2004 + AC:2010
[ 8] DIN EN 1992-1-1/NA:2013-4
DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12
Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1 -1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau
[ 9] DIN 4103-1:2015-06 Nichttragende innere Trennwände - Teil 1: Anforderungen und Nachweise
[ 10] DIN EN 206-1:2001-07 Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Deutsche Fassung EN 206-1:2000
DIN EN 206-1/A1:2004-10

DIN EN 206-1/A2:2005-09

Änderung A1

Änderung A2

[ 11] DIN 1045-2:2008-08 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 2: Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität - Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1
[ 12] DBV-Merkblatt "Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton" - 01/2014
[ 13] DIN 18202:2013-04 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
[ 14] DIN EN 1992-1-2:2010-12 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall; Deutsche Fassung EN 1992-1-2:2004 + AC:2008
[ 15] DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall
[ 16] DIN EN 13163:2017-02 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation; Deutsche Fassung EN 13163:2012+A2:2016
[ 17] DIN EN 13501-1:2010-01 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Deutsche Fassung EN 13501-1:2007+A1:2009
[ 18] DIN 4109-1:2018-01 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen
[ 19] DIN 4109-2:2018-01 Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen
[ 20] DIN 4109-32:2016-07 Schallschutz im Hochbau - Teil 32: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) - Massivbau
[ 21] DIN 4108-4:2017-03 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte

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Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen (HED), in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps, ausgenommen Einwirkungen aus Erdbeben Anlage 1

Die Ermittlung des Bemessungswiderstandes ist unter Wahl eines zutreffenden Modells (siehe nachfolgend, hier: Abb. a), b) oder c) und des verwendeten Betons (Normalbeton oder Leichtbeton) vorzunehmen. Bei der Ermittlung der relevanten Einwirkungen ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [ 7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [ 8] zu berücksichtigen.

Die Teilsicherheitsbeiwerte für die "außergewöhnliche Bemessungssituation" sind entsprechend denen für die "ständige und vorübergehende Bemessungssituation" zu wählen.

Dabei können drei statische Modelle gemäß Abb. 1 angewandt werden:

  1. Rahmenmodell (unbewehrter Beton)
  2. Modell mit durchgehenden Streben (unbewehrter Beton)
  3. Balkenmodell (bewehrter Beton)

Abb. 1: Statische Modelle für horizontale Scherkräfte HEd

a) Rahmenmodell b) Modell mit durchgehenden Streben c) Balkenmodell

Der Nachweis von Horizontalkräften in Wandlängsrichtung (Scherkräften) HEd ist wie folgt zu führen:

HEd< HRd,i mit i = 1 bis 3(Bemessungswiderstände der u. g. einzelnen Modelle)

Unter der kombinierten Einwirkung von horizontalen und vertikalen Lasten müssen die Beton-Stützen in Zustand I bleiben, d. h. es dürfen keine Zugspannung auftreten, andernfalls muss der Planer in den Stützen vertikale Bewehrung zur Deckung der Zugkräfte anordnen.

Die Nachweise HEd< HRd,i der vorgeschlagenen statischen Modelle dürfen mittels folgender Ansätze geführt werden:

A Rahmenmodell

Der Bemessungswiderstand HRd,1 des Rahmenmodells hängt von der Zugfestigkeit der Beton-Riegel ab. Nimmt man eine parabolische Schubflussverteilung über die Wandlänge L gemäß der Balkentheorie und einen Nullpunkt des Moments in der Mitte der Beton-Riegel an, so ist die Tragfähigkeit eines Beton-Riegels erreicht, wenn die Zugspannung auf Grund des maximalen Biegemoments am Schnittpunkt Riegel/Stütze die Zugfestigkeit des Betons überschreitet. Der maximale Wert der Schubbeanspruchung HEd ergibt sich aus Gleichung (1):

max HEd = (3/2)(HEd/L), ( 1)

und führt so zu einer maximalen Schubkraft maxVED,r in einem Beton-Riegel von

maxVEd,r = max HEdhs = (3/2)(HEd/L) hs ( 2)

Das anliegende maximale Biegemoment max MED,r in einem Beton-Riegel ist

maxMEd,r = max VEd,r (lr/2) = (3/4)(HEd/L) hslr ( 3)

Mit einem vorgegebenen Widerstandsmoment Zr des Beton-Riegels und einer charakteristischen Betonzugfestigkeit ƒetk;0,05 ergibt sich für eine Wand folgender Bemessungswiderstand:

HRd,1 = (4/3)(L/hs)(Zr/lr)(ƒetk;0,05/ γet) ( 4)

In Gleichung (4) gelten folgende Bezeichnungen (vgl. Bild 2):

HRd,1 Bemessungsscherfestigkeit gemäß Rahmenmodell;

L Wandlänge;

hs Abstand zwischen den Achsen der Beton-Riegel;

lr lichte Länge des Beton-Riegels;

Zr Widerstandsmoment des Beton-Riegels;

ƒetk;0,05 charakteristische Betonzugfestigkeit;

ƒetk;0,05 = η1 · 0,7 · 0,3 · ƒck2/3 = η1 · 0,21 · ƒck2/3 [MN/m2];

ƒek charakteristische Druckfestigkeit des Betons (Zylinder);

γet mit 1,5 Teilsicherheitsbeiwert für die Betonzugfestigkeit des Ortbetons;

η1 mit 1,0 für Normal-Ortbeton;
0,40+0,60 · ρ/2200 für Ortbeton aus Leichtbeton mit einem Rechenwert der Trockenrohdichte von ρ in [kg/m3].

Abb. 2: Bezeichnungen

B Modell mit durchgehenden Druck-Streben

Der Bemessungswiderstand HRd, 2 des Modells mit durchgehenden Streben hängt von der Festigkeit dern Streben ab, die durchgehend von einem Geschoss zum nächsten durch die Wand verlaufen (vgl. Abb. 1 und 3).

Abb. 3: Höhe dc einer durchgehenden Strebe

Der Bemessungswiderstand einer Strebe wird gemäß Gleichung (5) ermittelt. Der Neigungswinkel Ø der Streben ergibt sich aus Abb. 3.

Der Bemessungswiderstand HRd,2 ergibt sich aus Gleichung (5):

HRd,2 = n* · ν · ƒcd · bc · dc · cosθ< NEd · cotθ ( 5)

mit

HRd, 2 = Bemessungswiderstand gemäß dem Modell mit durchgehenden Streben;
n* = Anzahl der durchgehenden Streben in einer Wand;
ƒcd = Bemessungswert der Druckfestigkeit des Betons;
ν = 0,6(1 - ƒck[MN/m2/250] (entspricht Gleichung 6.6N in [ 8] bzw. [ 9]);
bc = Dicke der Strebe;
dc = Höhe der Strebe (mindestens 70 mm);
θ = Neigungswinkel der Streben 30°< θ< 60°;
NEd = Bemessungswert der einwirkenden Normalkraft.

C Balkenmodell

Der Bemessungswiderstand HRd, 3 gemäß dem Balkenmodell kann mit Hilfe der Bemessungsregeln bestimmt werden, die für Stahlbetonbalken gelten. Dabei verläuft die Beton-Druckstrebe nicht über das ganze Geschoss, sondern nur innerhalb der Beton-Stütze. Die Beton-Druckstrebe wird dabei mit Hilfe der Bewehrung zurückgehängt. Diese "Rückhänge-Bewehrung" wird dabei durch horizontale Betonstabstähle gebildet, die innerhalb der Beton-Riegel des Stützen/Riegel-Systems verlaufen. Eine ausreichende Endverankerung der horizontalen Stäbe - z.B. durch Schlaufen der Bewehrung - ist gemäß DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [ 7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [ 8], Abschnitt 8, sicherzustellen.

Der Bemessungswiderstand HRd, 3a der Rückhänge-Bewehrung ergibt sich aus Gleichung (6):

HRd, 3a = min(Ash,r · ƒyd;Asv,r · ƒyd · (H/b)) ( 6)

mit

HRd, 3a = Bemessungswiderstand der Rückhänge-Bewehrung gemäß dem Balkenmodell;
Ash, r = Querschnitt der horizontalen Rückhänge-Bewehrung;
Asv, r = Querschnitt der vertikalen Betonstab-Bewehrung;
b = Breite der betrachteten Beton-Stütze;
ƒyd = Bemessungswert der Festigkeit des Stahls der Rückhänge-Bewehrung.

Der Bemessungswiderstand HRd,3b der Druckstrebe ergibt sich in Analogie zu (5) aus Gleichung (7):

HRd,3b = n* · ν · ƒcd · bc · dc · cosθ ( 7)

mit

n* = 1;
θ = Neigungswinkel der Strebe 30°< θ< 60°.

Der Bemessungswiderstand HRd,3 des Balkenmodells nach Abb. 1c) ergibt sich nach Gleichung (8):

HRd,3 = min(HRd,3a;HRd,3b) ( 8)

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Richtlinie über Rolladenkästen (RokR)
Stand: Juli 2016
Anhang 13

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen (einschließlich Rollladenkastendeckel), an die Anforderungen hinsichtlich des Wärme- oder Schallschutzes gestellt werden.

Die Bestandteile des Rollladenkastens müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen.

Für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk ist zusätzlich die in Abschnitt C 2 bekannt gemachte technische Regel für das jeweilige Bauprodukt zu beachten.

2 Wärmeschutz

2.1 Anforderungen an den Mindestwärmeschutz

Es werden Anforderungen an die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie an die Oberflächentemperatur gestellt.

Der Rollladenkasten muss die Anforderung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:2013-02, Abschnitt 5.1.3, erfüllen.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der nach Abschnitt 2.2 berechnete oder der nach Abschnitt 2.3 gemessene Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens Usb< 0,85 W/(m2 · K) und der nach Abschnitt 2.2 berechnete Temperaturfaktor fRsi> 0,70 beträgt.

2.2 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb und des Temperaturfaktors fRsi

Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden. Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 60 mm Bautiefe, der für die Zwecke dieser Richtlinie als adiabat zu betrachten ist, durchzuführen. Der Blendrahmen ist bündig mit der Außenseite des tatsächlichen oder geplanten Fensterrahmens anzusetzen, unabhängig von dessen Breite.

Bei der zweidimensionalen Berechnung ist die Wärmestromdichte auf die maßgebliche Höhe bsb nach DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu beziehen.

Der Temperaturfaktor fRsi des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10211:2008-04 in Verbindung mit DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden. Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 70 mm Bautiefe aus Holz der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,13 W/(m · K) unter den Randbedingungen aus DIN 4108-2:2013-02 durchzuführen. Für die Übergangswiderstände sind die Randbedingungen nach Beiblatt 2 zu DIN 4108:2006-03 anzusetzen. Der obere Baukörperanschluss wird für die Zwecke dieser Richtlinie als adiabat betrachtet.

Für die Bestandteile des Rollladenkastens sind bei den Berechnungen die jeweiligen Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN EN ISO 10456:2010-05, DIN EN ISO 10077-2:2012-06 oder DIN 4108-4:2017-03 anzusetzen. Für eingeschäumte Dämmschichten aus Polyurethan-Schaum ist als Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m · K) anzusetzen. Die äquivalente Wärmeleitfähigkeit des Rollraums ist nach DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu bestimmen. Geeignete Dichtungen, z.B. Bürstendichtungen, dürfen zur Verringerung der Schlitzbreite in Ansatz gebracht werden.

2.3 Messung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb

Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist nach DIN EN 12412-4:2003-11 zu bestimmen.

3 Schallschutz

Sollen für den Rollladenkasten schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist der zugehörige Rechenwert für das bewertete Schalldämm-Maß entweder:

zu ermitteln.

Prüfberichte nach DIN EN 20140-3:1995-05 und DIN EN ISO 140-3:2005-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1:1997-01, DIN EN ISO 717-1:2006-11 bzw. DIN EN ISO 717-1:2013-06, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausgabe der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erstellt wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.

4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen

Im Ü-Zeichen eines Rollladenkastens, der den Anforderungen der Abschnitte 1 und 2 entspricht, ist als Wesentliches Merkmal der Wärmedurchgangskoeffizient Usb, bei Rollladenkästen mit schalldämmenden Eigenschaften nach Abschnitt 3 zusätzlich das bewertete Schalldämm-Maß "RW = ..." anzugeben.

Zu den im Ü-Zeichen anzugebenden Wesentlichen Merkmalen gehört auch die Angabe, für welche Kombination von Rollladenkasten mit Rollladenkastendeckel diese Wesentlichen Merkmale gelten.

Für Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk sind die Regelungen zur Kennzeichnung gemäß der in Bezug genommenen Technischen Regel zusätzlich zu beachten.


weiter .

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