umwelt-online: Archivdatei - VV-TB 2019 - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (5)

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Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA
Stand: Mai 2019
Anhang 14


1 Feuerungsanlagen

1.1 Zweck der Anlage

Feuerungsanlagen bestehen aus ortsfest installierten Feuerstätten und Abgasanlagen. Feuerstätten erzeugen Wärme durch die Verbrennung flüssiger, gasförmiger oder fester Brennstoffe. Als ortsfest installiert gelten auch Anlagen und Einrichtungen, die über flexible Leitungen an ortsfest installierte Brennstoffversorgungsleitungen angeschlossen sind. Sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sind ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter.

1.2 Betriebs- und Brandsicherheit

Für die Betriebs- und Brandsicherheit müssen Feuerungsanlagen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Verwendung geeigneter Bauprodukte ausgeführt sein. Dabei sind die Anforderungen der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.12 genannten Technischen Regel u.a. an die Verbrennungsluftversorgung, die Aufstellung von Feuerstätten, die Abstände zu brennbaren Baustoffen, die Abgasabführung und den Feuerwiderstand zwischen Geschossen einzuhalten.

Elektrisch versorgte Teile, wie z.B. Motoren, Fühler und Schalter, müssen entsprechend bemessen, isoliert und geschützt sein; dies gilt auch für Einflüsse aufgrund Feuchtigkeit und Kälte- bzw. Wärmebelastungen.

Anlagenteile, die zur Förderung der Brennstoffe dienen, sind so auszuführen, dass Brennstoffe sich in diesen Anlagenteilen sowie in den davor befindlichen Brennstofflägern nicht selbst entzünden können.

1.3 Aufstellen von Feuerstätten

Konkretisierende Regelungen an die Beschaffenheit und zulässige Nutzung von Aufstellräumen für Feuerstätten sind in der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.12 genannten Technischen Regel getroffen.

Heizräume sind entsprechend der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.12 genannten Technischen Regel erforderlich, wenn feste Brennstoffe verwendet und Leistungsgrenzen überschritten werden.

1.4 Brandausbreitung und sichere Abgasabführung

Zur Verhinderung der Brandausbreitung und für die ordnungsgemäße Abführung der Abgase über Abgasanlagen sind die Bestimmungen der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.12 genannten Technischen Regel einzuhalten.

1.5 Brennstoffversorgung und -lagerung

Die Vorschriften der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.12 genannten Technischen Regel sind für alle Brennstoffe einzuhalten. Insbesondere sind die Vorschriften zur Lagerung der Brennstoffe, auch im Hinblick auf die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes zu beachten.

Die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Versorgung und den Anschluss der Feuerstätten für die Brennstoffe Gas und Flüssiggas gelten als erfüllt, wenn das technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) oder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG) für die Bauweise der Brennstoffversorgungsanlage beachtet ist.

1.6 Grundlegende Anforderungen

1.6.1 Grundlegende Anforderungen an Feuerungsanlagen

Der Nachweis, dass die Abgase von Feuerstätten bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftritt, ist nach DIN EN 13384-1:2008-08 bzw. DIN EN 13384-2:2015-06 zu führen.

Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.12 genannten Technischen Regel sicherzustellen. Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden.

Raumluftunabhängigen Feuerstätten ist die erforderliche Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt vom Freien oder über einen Luftschacht z.B. eines Luft-Abgas-Systems und einer Anschlussleitung direkt zuzuführen, sie darf nicht den Aufstellräumen der Feuerstätten entnommen werden. Der Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftunabhängigen Feuerstätten ist nach DIN EN 13384-1:2008-08 bzw. DIN EN 13384-2:2015-06 zu führen.

Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe mit Raumluft absaugenden Anlagen nur aufgestellt werden, wenn durch die zuluftseitige Bemessung sichergestellt ist, dass durch Betrieb der Raumluft absaugenden Anlagen im Aufstellraum, in der Wohnung oder einer vergleichbaren Nutzungseinheit kein größerer Unterdruck als 8 Pa gegenüber dem Freien auftreten kann.

Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen selbsttätig dicht schließende Türen aufweisen oder es muss während des Betriebes durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine Verbrennungsgase in gefahrdrohender Menge austreten.

Aufgrund ihrer Betriebsweise dürfen raumluftunabhängige Feuerstätten auch in Nutzungseinheiten aufgestellt werden, die dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet sind, sowie in Nutzungseinheiten, die mit mechanischen Be- oder Entlüftungsanlagen ausgerüstet sind.

Für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten können sich zusätzlich Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen, wie dem Bundesimmissionsschutzrecht, der Energieeinsparverordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnung ergeben.

1.6.2 Grundlegende Anforderungen an eigenständige Sicherheitseinrichtungen

Zur Gewährleistung des gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen, einschließlich Raumluft absaugenden Anlagen, wie Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner und raumluftabhängigen Feuerstätten dürfen eigenständige Sicherheitseinrichtungen verwendet werden, die die Entstehung eines gefährlichen Unterdrucks im Aufstellraum der Feuerstätte in allen Betriebszuständen der Feuerstätte verhindern.

Sicherheitseinrichtungen zur Differenzdruckmessung müssen so ausgeführt sein, dass ein Unterdruck von 4 Pa im Aufstellraum in Bezug zur Außenatmosphäre nicht überschritten wird.

Sicherheitseinrichtungen mit Verwendung eines Abgastemperaturfühlers müssen so ausgeführt werden, dass dieser bei einer max. Abgastemperatur von 50 °C (Festbrennstofffeuerstätte) die Differenzdruckmessung, die Positionsüberwachung oder andere Überwachungsmethoden auslöst.

Eigenständig wirkende Sicherheitseinrichtungen dürfen nur in einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei diese den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumverbund stehenden Räume überwachen kann. Dabei ist zu beachten, dass die raumluftabhängige Feuerstätte nicht an eine mehrfach belegte Abgasanlage anzuschließen ist.

Es ist eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten. Der unbefugte Zugriff auf sicherheitsrelevante Funktionen ist zu verhindern.

Die Verwendung einer Sicherheitseinrichtung ersetzt nicht die fachgerechte Bemessung und Ausführung der raumluft-technischen und der feuerungs-technischen Anlage hinsichtlich der notwendigen Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung im Raumverbund. Die Installation von eigenständigen Sicherheitseinrichtungen darf nur von Personen ausgeführt werden, die über hinreichende Fachkunde verfügen. Wird eine Sicherheitseinrichtung installiert, ist der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Betreiber darüber zu informieren.

1.7 Anforderungen an die Verwendung von Feuerstätten

1.7.1 Grundlegende Anforderungen

Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn nach Maßgabe dieser Technischen Regel Feuerstätten verwendet werden

  1. mit CE-Kennzeichnung nach der
  2. ohne CE-Kennzeichnung, wenn Sie z.B. nach der "Fachregel Ofen- und Luftheizungsbau TR OL 2006, Ausgabe 2010" errichtet sind oder es sich um Feuerstätten für feste Brennstoffe ohne motorischen Antrieb, ausgenommen häusliche Feuerstätten, handelt oder
  3. mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis.

1.7.2 Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die die CE-Kennzeichnung nach harmonisierten Technischen Spezifikationen auf Grundlage der Bauproduktenverordnung tragen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich

Erläuterung zu Tabelle 1

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2 EN 13240:2001, EN 13240:2001/A2:2004 und EN 13240:2001/AC:2006 und
EN 13240:2001/A2:2004/AC:2007 Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 1
3 EN 13229:2001, EN 13229:2001/A1:2003, EN 13229:2001/AC:2006 und
EN 13229:2001/A2:2004/AC:2007 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 2
4 EN 12815:2001, EN 12815:2001/A1:2004 und EN12815:2001/AC:2006 und
EN 12815:2001/A1:2004/AC:2007 - Herde für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 3
5 EN 12809:2001, EN 12809:2001/A1:2004, EN 12809:2001/AC:2006/AC:2007 +
EN 12809:2001/A1:2004/AC:2007 Heizkessel für feste Brennstoffe Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen und Prüfungen 4
6 EN 15250:2007 Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren 5
7 EN 14785:2006 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren 6
8 EN 15821:2010 Mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verfeuerung von naturbelassenem Scheitholz - Anforderungen und Prüfverfahren 7
9 EN 1:1998 und EN1:1998/A1:2007 Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss 8

Tabelle 1

Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Brandsicherheit
Abstände zu brennbaren Materialien L L L L L L L L
Brandgefahr durch Herausfallen von brennendem Brennstoff x x x x x x x -
Emissionen von Verbrennungsprodukten (bei Nennwärmeleistung und wenn angegeben bei Teillast und Schwachlast)
CO L L L L L L L K*
Freisetzung von gefährlichen Stoffen x x x x x x x x
Oberflächentemperatur x x x x x x x x
Elektrische Sicherheit x x x x x x x x
Reinigbarkeit - - - - - - - -
Maximaler Betriebsdruck (nur zutreffend, wenn Feuerstätte mit wasserführenden Bauteilen ausgestattet ist) L L L L L L L -
Mechanische Festigkeit (zum Tragen eines Schornsteins) - - - - - - - -
Wärmeabgabe/ Wirkungsgrad
Nenn-Raumwärmeleistung L L L L L L L L
Nenn-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend)1) L L L L L L L -
Teillast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben)2) L L L L L L L L
Teillast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend1) und wenn angegeben2) L L L L L L L -
Schwachlast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben2) L L L L L L L -
Schwachlast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend1) und wenn vom Hersteller angegeben2) L L L L L L L -
Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung L L L L L L L K
Wirkungsgrad bei Teillastwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben2) L L L L L L L -
Abgastemperatur bei Nennwärmeleistung und Teillastwärmeleistung (wenn angegeben) L L L L L L L L
Dauerhaftigkeit - - - - - - - -
1) Wasserwärmeleistung - Leistungsangabe dann erforderlich, wenn die Feuerstätte über einen Wasserwärmeübertrager verfügt;

2) sofern der Hersteller einen Betrieb in Teillast oder Schwachlast für die Feuerstätte vorsieht, ist die Leistungsangabe dieser Wärmeleistung erforderlich das gilt für die Fälle mit/ohne Wasserwärmeübertrager gleichermaßen;

x muss erfüllt werden

K Angabe der Klasse erforderlich

K* Die Klasse kann neben dem Wert für CO und der Angabe des Wirkungsgrades noch weitere Parameter beinhalten.

L Leistungsangabe als Wert erforderlich

- wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang Za nicht enthalten oder im Anhang Za enthalten aber bauaufsichtlich nicht erforderlich

Bei der Verwendung der Feuerstätten nach Bauproduktenverordnung, ausgenommen Saunaöfen nach EN 15821:20109, ist zu beachten dass,

1.7.3 Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund anderer Harmonisierungsvorschriften als der Bauproduktenverordnung tragen

Bei der Verwendung von Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen, gilt Folgendes:

Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Gasgeräteverordnung oder der Maschinenrichtlinie sind die in der "Technischen Regel für Gasinstallationen" (DVGW-Arbeitsblatt G 600, Technische Regel für Gasinstallationen, DVGW-TRGI, Stand 2018) bzw. die in den "Technischen Regeln Flüssiggas" (TRF 2012) zusammengefassten Technischen Regeln unter Berücksichtigung der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.12 genannten Technischen Regel zu beachten. Das schließt auch die Abgasanlage ein.

Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Maschinenrichtlinie sind die in den "Technischen Regeln Ölanlagen" (TRÖl 2.0) zusammengefassten Technischen Regeln unter Berücksichtigung der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.12 genannten Technischen Regel zu beachten.

1.7.4 Feuerstätten ohne CE-Kennzeichnung

Für die Errichtung und den Betrieb von vor Ort errichteten Feuerstätten für feste Brennstoffe mit handwerklich hergestellten Brennräumen sind die in der "Fachregel Ofen- und Luftheizungsbau TR OL 2006, Ausgabe 2010" zusammengefassten Technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der MVV TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.12 genannten Technischen Regel zu beachten.

Nachfolgend genannte Dämmstoffe dürfen unter Beachtung der Ausführungsbestimmungen der TR OL 2006, Ausgabe 2010 für vor Ort errichtete Feuerstätten verwendet werden:

1.8 Anforderungen an die Errichtung und die sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen

Abgasanlagen sollen die Abgase von Feuerstätten sicher ins Freie abführen. Abgasanlagen, wie Abgasleitungen, Schornsteine, Luft-Abgas-Systeme, Luft-Abgas-Schornsteine und Verbindungsstücke können entweder aus einzelnen Bauteilen (Montageabgasanlage) oder aus Bausätzen (Systemabgasanlage) nach Maßgabe dieses Abschnittes errichtet werden.

Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten für die Planung und Ausführung von Abgasanlagen zur Abführung von Abgasen von Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sowie für die Abführung von Abgasen von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren als erfüllt, wenn die Regeln der DIN V 18160-1:2006-01, mit Ausnahme der Abschnitte 5.2.1, 6.2, 6.5, 6.9, 6.10.1 und 6.10.2, in Verbindung mit DIN V 18160-1 Beiblatt 1:2015-11 und Beiblatt 2:2016-04 sowie die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen eingehalten sind.

Bauteile von Abgasanlagen müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens normalentflammbar sein.

Der in der Kennzeichnung von Bauprodukten für Abgasanlagen angegebene Abstand zu brennbaren Baustoffen gilt nur für angrenzenden Wände, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R< 2,7 m2K/W aufweisen, und für zu durchdringende Decken und Dächer, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R< 5,4 m2K/W aufweisen. Die Verwendung von Abgasanlagen in Gebäuden mit Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen aus oder mit brennbaren Baustoffen, die höhere Wärmedurchlasswiderstände aufweisen, ist nur zulässig, wenn dies in harmonisierten Spezifikationen erfasst ist oder dafür eine Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Sofern Abgasanlagen Geschosse überbrücken, müssen sie so ausgeführt sein, dass bei einem Zimmerbrand, bei dem eine Brandeinwirkung von außen auf die Oberflächen der Abgasanlage erfolgt, eine Brandausbreitung über einen bestimmten Zeitraum verhindert wird. Solche Abgasanlagen müssen daher einen hinreichend langen Feuerwiderstand aufweisen. Dieser kann aufgrund der für die Errichtung von Abgasanlagen verwendeten Materialien und Konstruktion oder zusammen mit einem Schacht erreicht werden.

Für Anwendungen, bei denen Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage zur Vermeidung der Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss gestellt werden, ist der Feuerwiderstand unter Berücksichtigung von DIN 18160-60:2014-02 bei thermischer Belastung durch den Heizbetrieb, einschließlich einer thermischen Vorbehandlung, nachzuweisen.

Ausgeführte Abgasanlagen müssen dauerhaft und gut sichtbar je nach Anwendungsbereich mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

Tabelle 3

Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 18160-60 für Abgasanlagen
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklassen
feuerhemmend LA30* Feuerwiderstandsdauer>30 Min
feuerbeständig LA90* Feuerwiderstandsdauer>90 Min
* Der angegebene Feuerwiderstand muss entsprechend der gewählten Temperaturklasse (z.B. T400) mit thermischer Vorbehandlung geprüft worden sein.

Jede Leistungskenngröße muss mindestens der geforderten Klasse oder einer höheren Klasse nach folgender Reihenfolge entsprechen:

T600 > T450 > T400 > T300 > T250 > T200 > T160 > T140 > T120 > T100 > T080;

H > P > N; Wx > Dx; D3 > D2 > D1; W3 > W2 > W1; G > O.

Beispiel für die Kennzeichnung einer ausgeführten Abgasanlage:

Außenschalen von Abgasanlagen nach DIN V 18160-1:2006-01, die als Montageschornsteine ausgeführt werden, müssen Leistungsmerkmale aufweisen, die mindestens den Leistungsklassen entsprechen, die gleich oder höher sind als für die vorgesehene Ausführung erforderlich. Dafür dürfen Bauprodukte nach EN 1858: 2008+A1:200111, EN 12446: 201112, EN 13069: 200513 und EN 1806:2006 14 verwendet werden und müssen mindestens mit T400 und G gekennzeichnet sein. Sofern bei der Verwendung Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, ist dieser nach DIN 181-60:2014-02 über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis nachzuweisen. Der Nachweis kann für die Außenschale allein oder für mehrschalige Konstruktionen gemeinsam erbracht werden.

Zur Herstellung der Außenschalen aus Mauerwerk dürfen auch verwendet werden:

Außenschalen aus vorgenanntem Mauerwerk entsprechen der Klassifizierung T400 G50 LA90.

Für Montageabgasanlagen dürfen Dämmstoffe nach DIN EN 14303:2016-08 entsprechend den jeweiligen Anforderungen der vorgesehenen Abgasanlage unter Beachtung der folgenden Bestimmungen verwendet werden.

  1. Dämmstoffe für Montageschornsteine
    Die Dämmstoffe für Schornsteine müssen einer Temperatureinwirkung durch Rußbrand widerstehen. Nach DIN EN 14303:2016-08 ist die Rußbrandbeständigkeit nicht nachweisbar.
    Dämmschalen aus Dämmstoffen nach DIN EN 14303:2016-08 müssen mindestens eine Dicke von 3 cm und mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,4 m2K/W bei 300 °C aufweisen.
    Auf eine Dämmschale kann bei Innenschalen nach EN 1856-1:200915 mit einer Wärmedämmung von mindestens 3 cm in Verbindung mit denen in DIN V 18160-1:2006-01, Abschnitt 7.2.3 benannten Außenschalen verzichtet werden.
  2. Dämmstoffe für Montageabgasleitungen
    Dämmstoffe nach DIN EN 14303:2016-08 dürfen für Montageabgasleitungen verwendet werden. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.
  3. Dämmstoffe für Verbindungsstücke und einschalige metallische Abgasanlagen
    Dämmstoffe, die direkt auf den Oberflächen von metallischen Abgasanlagen oder Verbindungsstücken angeordnet sind, müssen nichtbrennbar sein. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.

Für nachfolgende Ausführungen ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:

Für freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von > 3 m über der obersten wirksamen Abstützung sind die Bestimmungen in Abschnitt a 1.2.8.1 der TB zu beachten.

Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Abgasanlagen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten Technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabellen 4 und 5 erforderlich.

Erläuterung zu Tabelle 4

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2 EN 1457-1:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Trockenbetrieb 16
3 EN 1457-2:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Nassbetrieb 17
4 EN 1806:2006 Keramik-Formblöcke für Abgasanlagen 18
5 EN 1856-1:2009 Bauteile und Abschnitte von System-Abgasanlagen mit Metallinnenrohren 19
6 EN 1856-2:2009 Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für Abgasanlagen 20
7 EN 1857:2010 Betoninnenrohre für Abgasanlagen 21
8 EN 1858:2008+A1:2001 Betonformblöcke für Abgasanlagen 22
9 EN 12446:2011 Außenschalen aus Beton für Abgasanlagen 23
10 EN 13063-1:2005+A1:2007 Rußbrandbeständige Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren 24
11 EN 13063-2:2005+A1:2007 Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren 25
12 EN 13063-3:2007 Luft-Abgassysteme mit Keramik-Innenrohren 26
13 EN 13069:2005 Keramik-Außenschalen für Systemabgasanlagen 27
14 EN 14471:2013+A1:2015 Systemabgasanlagen mit Kunststoffinnenrohren 28
15 EN 14989-1:2007Aufsätze für raumluftunabhängige Abgasanlagen von Gasgeräten des Typs C6 29
16 EN 14989-2:2007 Abgas- und Luftleitungen für raumluftunabhängige Feuerstätten 30

Tabelle 4

Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
Temperaturklasse K K K K K K K K K K K K K K K
Druckklasse K K K K K K K - K K K - K K K
Kondensatbeständigkeitsklasse K K K K K K K - K K K - K K K
Korrosionsbeständigkeitsklasse K K K K K K K - K K K - K K K
Rußbrandbeständigkeitsklasse

Angabe des Abstandes zu brennbaren Baustoffen

K K K K K K K K K K K K K K K
- - L L L - L L L L L - L L L
Druckklasse sofern nicht oben enthalten (für LAS) - - - - - - - K - - - K - - -
Brandverhalten - - - - - K K K - - - - K - -
Wärmedurchlasswiderstand L L L L L L L L L L L L L L L
Strömungswiderstand L L L L L L L - L L L - L L L
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit X X X X X X X X X X X X X X X
Mechanischer Widerstand und Stabilität L L L L L L L L L L L L L X L
X muss erfüllt werden

K Angabe der Klasse erforderlich

L Leistungsangabe als Wert erforderlich

- Wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang Za nicht enthalten oder im Anhang Za enthalten aber bauaufsichtlich nicht erforderlich

Erläuterung zu Tabelle 5

Nr.
Spalte
Europäisches Bewertungsdokument (EAD)
2 Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr EAD 060001-00-0802
3 Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr und spezieller Außenschale EAD 060003-00-0802
4 Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr, mit unterschiedlichen Außenschalen und möglichem Wechsel der Außenschale EAD 060008-00-0802

Tabelle 5

Wesentliches Merkmal Bauprodukt nach Europäischem Bewertungsdokument (EAD)
1 2 3 4
Temperaturklasse K K K
Druckklasse K K K
Kondensatbeständigkeitsklasse K K K
Korrosionsbeständigkeitsklasse K K K
Rußbrandbeständigkeitsklasse

Angabe des Abstandes zu brennbaren Baustoffen

K K K
L L L
Druckklasse sofern nicht oben enthalten (für LAS) X X X
Wärmedurchlasswiderstand L L L
Strömungswiderstand L L L
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit X X X
Mechanischer Widerstand und Stabilität L L L
X muss erfüllt werden
K Angabe der Klasse erforderlich
L Leistungsangabe als Wert erforderlich

1.9 Einbau und Betrieb von Produkten

Eine detaillierte Montage- und Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen in deutscher Sprache zur Verfügung stehen und beachtet werden.

In der Betriebsanleitung sind ausführlich die notwendigen Angaben für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion darzustellen.

2 Brandmeldeanlagen

2.1 Zweck der Anlage

Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen zum direkten Hilferuf (Handauslösung) bei Brandgefahren dienen. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.

Brandmeldeanlagen oder einzelne Bestandteile müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben.

Brandmeldeanlagen können technisch geeignet sein, die vom Brand bedrohten Personen über das Brandereignis in Kenntnis zu setzen.

Rauchwarnmelder oder vernetzte Rauchwarnmelder bilden keine Brandmeldeanlagen.

2.2 Bauprodukte von Brandmeldeanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Brandmeldeanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein und unter Verwendung von Bauprodukten der Normenreihe DIN EN 54 errichtet sein.

Dazu müssen sie im Brandfall ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein, eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen.

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich. Dabei wird mindestens Normalentflammbarkeit der verwendeten Baustoffe vorausgesetzt. Der Nachweis des Brandverhaltens kann gemäß den TB, Abschnitt D3 erfolgen.

Erläuterung zu Tabelle 1

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2 EN 54-2:1997-12 + A1 2006 Brandmelderzentralen 31
3 EN 54-3:2014 Akustischer Signalgeber 32
4 EN 54-4:1997-12 + A1 2003:3+A2 Energieversorgungseinrichtungen 33
5 EN 54-5:2000 +A1:2002 Wärmemelder - Punktförmige Melder 34
6 EN 54-7:2000 + A1:2002 + A2:2006 Rauchmelder - Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip 35
7 EN 54-10/A1:2005 Flammenmelder - Punktförmige Melder 36
8 EN 54-11:2001 + EN-54-11/A1:2005 Handfeuermelder 37
9 EN 54-12:2015 Rauchmelder - Linienförmige Melder nach dem Durchlichtprinzip 38
10 EN 54-16:2008 Sprachalarmzentralen 39
11 EN 54-17:2005 Kurzschlussisolatoren 40
12 EN 54-18:2005 + AC:2007 Eingangs/Ausgangsgeräte 41
13 EN 54-20:2006 + AC:2008 Ansaugrauchmelder 42
14 EN 54-21:2006 Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldung 43
15 EN 54-23:2010 Optische Signalgeber 44
16 EN 54-24:2008 Komponenten für Sprachalarmierungssysteme - Lautsprecher 45
17 EN 54-25:2008 + AC 2012 + Bestandteile, die Hochfrequenz-Verbindungen nutzen 46

Tabelle 1

Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
Leistungsfähigkeit im Brandfall
Allgemeine Anforderungen X X X X
Allgemeine Anforderungen für Anzeigen X X
Brandmeldezustand X
Funktionen X X
Werkstoffe, Ausführung und Herstellung X X
Schallpegel X
Frequenz u. Schallform X
Exemplarstreuung X X X X X X X X
Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
Funktionsprüfung x x
Klassifizierung K
Lage der wärmeempfindlichen Elemente x
Richtungsabhängigkeit x x x x
Statische Ansprechtemperatur x
Ansprechzeiten bei typischer Anwendungstemperatur x
Ansprechzeit bei 25 Grad x
Ansprechzeit bei hoher Umgebungstemperatur (in Betrieb bei trockener Wärme) x
Ansprechen bei sich langsam entwickelnden Bränden x x
Wiederholbarkeit x x x x
Luftbewegung x
Blendung x
Brandempfindlichkeit x x x x
Einteilung in Klassen x
Blendprüfung (in Betrieb) x
Alarmzustand x
Anzeigen für den Alarmzustand x
Sicherheitsaspekte x
Schutz gegen unbeabsichtigte Auslösung x
Prüfung der Gebrauchstauglichkeit x
Prüfung der Funktion x
Grenzwert der Kompensation x
Signalisierung von Störungen x
Langsame Änderung der Lichtdämpfung x
Abhängigkeit von der Länge der optischen Messstrecke x
Streulicht x
Sprachalarmzustand x
Manuelle Auslösung des Sprachalarms x
Notfallmikrofon x
Signal Rauschabstand x
Frequenzgang der SAZ ohne Mikrofon x
Frequenzgang der SAZ mit Mikrofon x
Signalisierungsbereich x
Veränderung der Lichtabstrahlung x
Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
Kleinste u. größte effektive Lichtstärke x
Lichtfarbe x
Zeitliches Lichtmuster und Blinkfrequenz x
Synchronisation x
Frequenzganggrenzen x
Nenn-Impedanz x
Horizontaler und vertikaler Abstrahlwinkel x
Maximaler Schalldruckpegel x
Ansprechverzögerung
Empfang u. Verarbeitung von Brandmeldungen x x
Ausgang zur Weiterleitung des Brandmeldezustandes x
Abhängigkeit des Brandmeldezustandes von mehr als einem Alarmsignal x
Schnelle Änderungen der Lichtdämpfung x
Verzögerung beim Übergang in den Sprachalarmzustand x
Ausgang zu Alarmierungseinrichtung en x
Notfallmikrofon x
Betriebszuverlässigkeit
Allgemeine Anforderungen x x x x x x
Allgemeine Anforderungen für Anzeigen x x
Betriebsbereitschaftszustand x x
Brandmeldezustand x
Störungsmeldezustand x x
Abschaltzustand x
Anforderungen an die Ausführung x x x
Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von softwaregesteuerten Brandmelderzentralen x
Kennzeichnung x x x x x x
Funktionen x x
Werkstoffe, Ausführung und Herstellung x x
Dokumentation x x x x x x x x
Lebensdauer x
Aufbau x
Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
Kennzeichnung und Daten x x x x
Lebensdauerprüfung x
Individuelle Alarmanzeige x x x x
Anschluss von Hilfsvorrichtungen x x x x
Überwachung abnehmbarer Melder x x x
Herstellerabgleiche x x x x x
Einstellung des Ansprechverhaltens vor Ort x x x x x
Zusätzliche Anforderungen für softwaregesteuerte Melder x x x x x
Schutz gegen das Eindringen von Fremdkörpern x x x
Normalzustand
Rückstelleinrichtung x
Prüfeinrichtung x
Form, Maße und Farben x
Symbole und Beschriftung x
Umweltkategorie x
Zusätzliche Anforderungen an softwaregesteuerte HFM x
Prüfung der Prüfeinrichtung (in Betrieb) x
Prüfung der Zuverlässigkeit (Dauerprüfung) x
Sprachalarmzustand x
Manuelle Auslösung des Sprachalarms x
Schnittstelle zu externen Steuereinrichtungen x
Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von softwaregesteuerte SAZ x
Mechanische Festigkeit der Rohrleitung x
Hardware-Komponenten und zusätzliche Sensoreinheiten in der Ansaugeinrichtung x
Luftstromüberwachung x
Stromversorgung x
Funktionsdauer x
Vorkehrungen für Außenleiter x
Entflammbarkeit von Werkstoffen x
Zugang x


Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
Anforderungen an softwaregesteuerte Geräte x
Dauerhaftigkeit x
Konstruktion x
Nenn-Rauschleistung (Dauerhaftigkeit) x
Gehäuseschutz x
Immunität gegen Streckendämpfung x
Identifikation des HF angebundenen Bestandteils x
Leistungseigenschaften des Empfängers x
Immunität gegen Störeinflüsse x
Verlust der Kommunikation x
Antenne x
Energieversorgungseinrichtung x x
Anforderungen an die Umweltprüfungen x
Prüfung der Immunität gegen Streckendämpfung x
Prüfung zur Identifizierung der HF angebundenen Bestandteile x
Prüfung der Leistungseigenschaften des Empfängers x
Prüfung der Kompatibilität mit anderen Nutzern des Frequenzbandes x
Prüfung zur Erkennung bei Verlust der Kommunikation auf einer Verbindung x
Prüfung der Antenne x
Prüfplan für die Prüfung der Bestandteile x
Überprüfung der Lebensdauer der autonomen Energiequelle x
Prüfung der Störungsmeldung für den Zustand schwache Energieversorgung x
Prüfung der Polaritätsumkehr x
Prüfung der Wiederholbarkeit x
Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit, Feuchtebeständigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Schock u. Schwingfestigkeit, Temperaturbeständigkeit
Kälte in Betrieb X X X X X X X X X X X X X X X
Vibration, sinusförmig (in Betrieb) X X X
Vibration, sinusförmig (Dauerprüfung) X X X
EMV Störfestigkeit (in Betrieb) X X X X X X X X X X X X X X
Schwankungen der Versorgungsspannung (in Betrieb) X X X
Feuchte Wärme, konstant (in Betrieb) X X X X X X X X X
Feuchte Wärme, konstant (Dauerprüfung) X X X X X X X X X X X X X X
Schlag (in Betrieb) X X X X X X X X X X X X X X
Trockene Wärme (in Betrieb) X X X X X X X X X X X
Trockene Wärme (Dauerprüfung) X X X X X
Feuchte Wärme, zyklisch (in Betrieb) X X X X X X X X X
Feuchte Wärme, zyklisch (Dauerprüfung) X X X X X
Schwefeldioxid-Korrosion (Dauerprüfung) X X X X X X X X X X X X
Stoß (in Betrieb) X X X X X X X X X X
Schwingen, sinusförmig (in Betrieb) X X X X X X X X X X X X X
Schwingen, sinusförmig (Dauerprüfung) X X X X X X X X X X X X X X
Schutz durch Gehäuse X X X
Schwankungen der Versorgungsparameter X X X X X X X X
Schocken (in Betrieb) X
Ausgangsleistung X
Übertragungsleistung
Allgemeine Anforderungen X
Anforderungen an Funktionen X
X muss erfüllt werden
K Angabe der Klasse erforderlich

Stehen für Komponenten einer Brandmeldeanlage keine harmonisierten Normen zur Verfügung, dürfen auch Bauprodukte verwendet werden, die in DIN 14675-1:2018-04 oder DIN VDE 0833-2:2017-10 beschrieben sind.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend den in der TB, lfd. Nr. a 2.2.1.8 genannten Technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in den TB, lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannten Technischen Regel zu erfüllen.

2.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung von DIN 14675- 1:2018-04 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10 und -2:2017-10 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.

Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser Technischen Regel.

3 Alarmierungsanlagen

3.1 Zweck der Anlage

Alarmierungsanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen im Gefahrenfall mittels Verbreitung eines Notsignals und/oder einer Sprachalarmierung warnen und veranlassen, den Gefahrenbereich zu verlassen. Eine Alarmierungsanlage muss mindestens aus einer Zentrale, einer Energieversorgung, Auslöse- oder Steuereinrichtungen, Signalgebern und dem verbindenden Übertragungsweg bestehen.

Bei Sprachalarmierung muss diese mindestens in deutscher Sprache und ausreichend verständlich erfolgen.

Zu Alarmierungsanlagen zählen insbesondere elektroakustische Alarmierungsanlagen zur Erteilung von Anweisungen, wie Sprachalarmierungsanlagen oder Notfallwarnsysteme. Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion können die Aufgaben einer Alarmierungsanlage übernehmen.

3.2 Bauprodukte von Alarmierungsanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Alarmierungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig und mit Bauprodukten errichtet sein, die im Alarmierungsfall ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sind und eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen.

Sofern Bauprodukte nach DIN EN 54 Teile 3, 4, 16, 17, 23 und 24 für Brandmeldeanlagen zur Errichtung von Alarmierungsanlagen verwendet werden, müssen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 2.2 Brandmeldeanlagen dieser Technischen Regel festgestellt und angegeben werden.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.8 genannten Technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannten Technischen Regel zu erfüllen.

3.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Alarmierungsanlagen

Alarmierungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normen

erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind. Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser Technischen Regel.

Bei Alarmierungsanlagen mit akustischen Signalgebern muss die Abschaltung der Signale auch in unmittelbarer Nähe der Erstanlaufstelle für die Feuerwehr möglich sein.

Eine Brandmeldeanlage mit Sprachalarmierung erfordert eine Sprachalarmzentrale. Die Sprachalarmzentrale kann eine gesonderte Einheit oder mit der Brandmelderzentrale physikalisch kombiniert sein. Brandmeldeanlage und Sprachalarmzentrale dürfen sich am gleichen Aufstellort befinden.

4 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

4.1 Zweck der Anlage

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind elektrische Anlagen einschließlich der zugehörigen Leitungsanlagen mit einer Stromversorgung und mehr als einer Leuchte, die Räume, Rettungswege oder Sicherheitszeichen auch bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung solange beleuchten, dass Personen das sichere Verlassen der Räume oder des Gebäudes und sofern bauaufsichtlich verlangt bis hin zu öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht ist und ggf. auch Arbeitsvorgänge sicher abgeschlossen werden können.

4.2 Bauprodukte von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.

Bauprodukte für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen Technischen Regeln entsprechen.

Notleuchten die der Norm DIN EN 60598-2-22:2015-06 (DIN VDE 0711-2-22) entsprechen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.8 genannten Technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannten Technischen Regel zu erfüllen.

4.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), DIN V VDE V 0108-100:2010-08 und DIN EN 1838:2013-10 sowie unter Beachtung des Abschnitts 5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen dieser Technischen Regel erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.

5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

5.1 Zweck der Anlage

Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind elektrische Anlagen, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen für einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten. Sicherheitsstromversorgungsanlagen umfassen die Stromquelle (Spannungserzeugung oder Energiespeicherung), die erforderlichen Schalt- und Hilfseinrichtungen sowie die zugehörigen Leitungsanlagen bis zu den Anschlüssen der zu versorgenden sicherheitstechnischen Anlagen.

Netzersatzanlagen, die aus betriebs Technischen Gründen erforderlich sind, gelten nicht als Sicherheitsstromversorgungsanlagen im bauaufsichtlichen Sinne.

5.2 Bauprodukte von Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.

Bauprodukte für Sicherheitsstromversorgungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen Technischen Regeln entsprechen.

Stromerzeugungsaggregate mit Hubkolben-Verbrennungsmotoren, die den Anforderungen der Normenreihe DIN 6280 genügen und zentrale Stromversorgungssysteme, die den Anforderungen von DIN EN 50171:2001-11 (DIN VDE 0558-508) genügen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.8 genannten Technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in den TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannten Technischen Regel zu erfüllen.

5.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Sicherheitsstromversorgungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), bei Anlagen mit einer Nennspannung über 1000 V unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0101 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.

Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind so aufzubauen, dass bei Überlast oder Kurzschluss nur der davon betroffene Abschnitt ausschaltet, während die restliche Anlage in Funktion bleibt (Selektivität). Der Nachweis der selektiven Fehlerabschaltung kann durch geeignete Ingenieurmethoden (Rechenverfahren) erbracht werden.

Die Stromquelle ist so zu bemessen, dass sie die Energieversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen für den erforderlichen Zeitraum aufrechterhält. Bei der Bemessung der Stromquelle sind insbesondere ihre Leistungsfähigkeit und das Anlaufverhalten sowie die Nichtlinearität der Verbraucher zu berücksichtigen.

Ein duales System nach DIN VDE 0100-560:2013-10, Abschnitt 6.1 "Stromquellen für Sicherheitszwecke", letzter Spiegelstrich erfüllt nicht die bauaufsichtlichen Anforderungen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage.

6 Lüftungsanlagen

6.1 Zweck der Anlage

Lüftungsanlagen dienen der Be- oder Entlüftung von Räumen. Die Anlagen können natürliche oder maschinelle Lüftungsanlagen sein. Zu den maschinellen Anlagen gehören auch raumluft Technischen Anlagen, Klimaanlagen und Warmluftheizungen.

Lüftungsanlagen dienen der Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die ausreichende und wirksame Lüftung von Räumen.

6.2 Planung, Bemessung und Ausführung

Lüftungsanlagen sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die in den TB unter den lfd. Nrn. a 2.2.1.11 und a 3.2.6 genannten Technischen Regeln sind zu beachten.

Bezüglich der Regelungen zu Überströmöffnungen wird auf die TB, Abschnitt a 2.1.3.3.1 verwiesen.

Zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen können auch allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen, die nicht bauaufsichtlich eingeführt sind.

Lüftungsanlagen sind so auszuführen, dass keine hygienischen Belastungen der Raumluft zu befürchten sind.

Für eine ausreichende Belüftung von Aufenthaltsräumen ist eine maschinelle Lüftungsanlage erforderlich, wenn sie nicht durch natürliche Lüftung sichergestellt werden kann.

6.3 Bauprodukte und Bauarten

6.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Bauprodukte und Bauarten für Lüftungsanlagen sind entsprechend den Technischen und hygienischen Anforderungen auszuwählen und zu verwenden. Dabei sind insbesondere die Einbaulage, die erforderliche Temperaturbeständigkeit, die Feuerwiderstandsdauer, die Anforderungen an die Dichtheit, der erforderliche Volumenstrom, die Druckdifferenz, der Standort und die Umgebungstemperaturen zu berücksichtigen.

Brandschutzklappen nach EN 15650:2010 47 mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen, in der Zuluft bei Warmluftlüftungsanlagen 95 °C.

Brandschutzklappen in Atmosphären, die planmäßig oder außerplanmäßig aufgrund chemischer Reaktionen eine schädigende und/oder korrosive Wirkung auf diese ausüben können, fallen nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:201048. Dazu gehören auch Atmosphären in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen.

6.3.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen

Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 18b LBauO oder bei Anwendung von Bauarten gemäß § 17a LBauO sind die mindestens erforderlichen Klassen den Tabellen 1 bis 3 und 6 zu entnehmen.

Bei Verwendung von Bauprodukten für Lüftungsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 4 i. V. m. Tabelle 5 sowie Tabelle 7 erforderlich.

Tabelle 1

Brandschutzklappen in Unterdecken (nicht im Anwendungsbereich von EN 15650:2010 49
Mindestens erforderlich
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis

Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05

Gehäuse, Absperrelement Übrige Komponenten
feuerhemmend K 30 U A2 B2
hochfeuerhemmend K 60 U
feuerbeständig K 90 U

Tabelle 2

- Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen in Ab- oder Fortluftleitungen gewerblicher Küchen, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 50 fallen
- Brandschutztellerventile, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 51 fallen

Mindestens erforderlich

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09

Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05

Gehäuse, Absperrelement Übrige Komponenten
feuerhemmend K 30 A2 B2
hochfeuerhemmend K 60
feuerbeständig K 90

Tabelle 3

Absperrvorrichtungen in Lüftungsanlagen gemäß der in der MVV TB unter der lfd. Nr. a 2.2.1.11 genannten Technischen Regel, Abschnitt 7.2
Mindestens erforderlich
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis
feuerhemmend K30-18017
hochfeuerhemmend K60-18017
feuerbeständig K90-18017

Tabelle 4

Wesentliches Merkmal Brandschutzklappe nach EN 15650:2010 52
Nennbedingungen der Aktivierung/ Ansprechempfindlichkeit X
Ansprechverzögerung / Ansprechzeit X
Betriebssicherheit L
Feuerwiderstandsfähigkeit #
- Raumabschluss K
- Wärmedämmung K
- Rauchleckage K
- Mechanische Festigkeit (bzgl. E) X
- Beibehaltung des Querschnitts (bzgl. E) X
Dauerhaftigkeit
- der Ansprechverzögerung X
- der Betriebssicherheit L
X muss erfüllt werden

K Angabe der Klasse erforderlich

L Leistungsangabe als Wert erforderlich

# sh. Tabelle 5

Tabelle 5

Brandschutzklappen nach EN 15650:2010 53

Mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit

Brandverhalten

Gehäuse, Absperrelement übrige Komponenten
feuerhemmend EI 30 (veho i < - > o)-S a 2-s1,d0 E-d2
hochfeuerhemmend EI 60 (veho i < - > o)-S
feuerbeständig EI 90 (veho i < - > o)-S
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (veho i < - > o)-S

Tabelle 6

Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen
Mindestens erforderlich
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und ggf. DIN V 4102-21:2002-08 Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05
feuerhemmend L 30 A2
abweichend gemäß a 2.2.1.11,
Abschnitt 3.2: B1
hochfeuerhemmend L 60 A2
feuerbeständig L 90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten L 120
Für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, siehe auch Abschnitte C 3.1 und C 4.4 der TB.

Tabelle 7

Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach EAD 350142-00-1106

Mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten1
feuerhemmend EI 30 (veho i < - > o)S A2 - s1,d0
abweichend gemäß a 2.2.1.11, Abschnitt 3.2
Cs3, d2, sonst
hochfeuerhemmend EI 60 (veho i < - > o)S A2 - s1,d0
feuerbeständig EI 90 (veho i < - > o)S A2 - s1,d0
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (veho i < - > o)S A2 - s1,d0
1) innerhalb und außerhalb

6.3.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung

Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach: EAD 350142-00-1106

Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleitungen nach ETa aufgrund des EAD 350142-00-1106, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln, hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten.

Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung die Lüftungsleitungsstücke in die Lüftungsanlage einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleiten nach ETa aufgrund des EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik 54.

7 Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte

7.1 Zweck der Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte

Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte dienen dazu, Rauch abzuleiten, um dadurch gleichzeitig wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr zu unterstützen.

Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind nach Maßgabe von Sonderbauverordnungen und Sonderbaurichtlinien erforderlich. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind auch erforderlich, wenn diese im bauaufsichtlichen Verfahren gefordert werden.

Müssen mehrere Geräte zur Rauchableitung zusammenwirken, um die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, bilden diese Einrichtungen eine Anlage.

Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung, z.B. im Treppenraum, sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne.

7.2 Planung, Bemessung und Ausführung

Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen aufgrund der Sonderbauverordnungen, Sonderbaurichtlinien und Brandschutznachweise erfüllt werden.

Rauchabzugsanlagen, die entsprechend der einschlägigen Regelungen der Normenreihe DIN 18232 sowie nach dieser Technischen Regel errichtet werden, erfüllen auch die bauaufsichtlichen Anforderungen, soweit nicht abweichende Anforderungen im Einzelfall gestellt sind. Die Bemessung von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten darf nach Ingenieurmethoden des Brandschutzes erfolgen. Die Eingabeparameter sind in den Bauvorlagen zu dokumentieren.

Bei Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten muss die für die Entrauchung notwendige Zuluft nachgeführt werden können. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen müssen mit ihrem Anlaufen selbsttätig die Zuluftanlagen in Betrieb gehen bzw. die erforderlichen Zuluftöffnungen öffnen. Soweit manuelle Zuluftöffnungen zulässig sind, müssen diese leicht zugänglich sein und leicht geöffnet werden können.

Zu keiner Zeit dürfen die Türöffnungskräfte bei Türen in Rettungswegen infolge des Betriebs der Rauchabzugsanlage größer 100 N sein.

Für die Verwendung von Rauchabzugsgeräten in der Bedachung von Dächern ist a 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 von DIN EN 12101-2:2003-09 nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß MVV TB, a 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 LBauO einzuhalten.

7.4 Zuluftöffnungen

Öffnungen, die dem Nachströmen der für die Entrauchung notwendigen Zuluft dienen, sind mit einem gut lesbaren Schild "Zuluftöffnung für Rauchabzugsanlage" zu kennzeichnen.

7.5 Bauprodukte und Bauarten

7.5.1 Allgemeine Bestimmungen

Rauchabzugsanlagen bestehen mindestens aus den Bedien- und Auslöseeinrichtungen sowie den jeweiligen Rauchabzugsgeräten. Maschinelle Rauchabzugsanlagen können zusätzlich aus den Entrauchungsleitungen einschließlich notwendiger Entrauchungsklappen bestehen.

Bauprodukte für Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz, der erforderlichen aerodynamisch wirksamen oder geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.

Die detaillierte Einbauanleitung und die Gebrauchsanleitung des Herstellers müssen von diesem für jeden Einbauort in deutscher Sprache schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller hat in der Gebrauchsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Bauprodukte notwendigen Angaben darzustellen. Für Bauprodukte nach harmonisierten Technischen Spezifikationen muss die Einbauanleitung den Angaben der Klassifizierungsberichte entsprechen.

Die Einbau- und Gebrauchsanleitungen des Herstellers für die zu verwendenden Bauprodukte sind zu beachten und dem Bauherrn zu übergeben.

In maschinellen Rauchabzugsanlagen sind maschinelle Rauchabzugsgeräte nach EN 12101-3:2015 55 zu verwenden. Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gibt es keine allgemein anerkannte Regel der Technik 56.

Für das Nachströmen der Zuluft dürfen Bauprodukte wie Fenster und Türen verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass während des gesamten Funktionszeitraumes von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten der erforderliche freie Querschnitt erhalten bleibt.

Sofern in maschinellen Rauchabzugsanlagen Entrauchungsklappen auch von Hand gesteuert werden sollen, müssen diese für die manuelle Auslösung geeignet sein. Entrauchungsklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in maschinellen Rauchabzugsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-10:2011-07 nachgewiesen wurde.

Entrauchungsleitungen dürfen nicht selbst zur Ausbreitung von Feuer und Rauch in der baulichen Anlage beitragen. Sie müssen nichtbrennbar, temperaturbeständig und dicht sein. Ihre Formbeständigkeit (Querschnittserhalt) und die mechanische Festigkeit müssen gewährleisten, dass die vorgesehene Rauchmenge abgeführt werden kann. Entrauchungsleitungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie nicht durch Temperaturerhöhungen auf der Außenseite der Leitungen einen Beitrag zur Brandausbreitung leisten.

7.5.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen

Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 18b LBauO oder Anwendung von Bauarten gemäß § 17a LBauO 61 sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1

Entrauchungsleitungen nach DIN V 18232-6:1997-10 i. V. m. DIN 4102-6:1977-09

Mindestens erforderlich
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse,
Kategorie und Druckstufe
Brandverhalten
Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05
feuerhemmend L 30, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3* A2
hochfeuerhemmend L 60, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3*
feuerbeständig L 90, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3*
* je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch Druckstufe 1

Bei Verwendung von Bauprodukten für maschinelle Rauchabzugsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 2 i. V. m. Tabellen 3 und 4 erforderlich.

Erläuterung zu Tabelle 2

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2 EN 12101-2:2003 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 57
3 EN 12101-3: 2015 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 3: Bestimmungen für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 58
4 EN 12101-7:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 7: Entrauchungskanalstücke 59
5 EN 12101-8:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 8: Entrauchungsklappen 60
6 EN 12101-10:2005/AC:2007 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 10: Energieversorgung 61

Tabelle 2

Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6
Nominale Auslösungsbedingungen/Empfindlichkeit X
Funktionssicherheit
Zyklen K
Windlast K
Aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche# L
Leistung unter Brandbedingungen K
Brandverhalten von Baustoffen K
Betriebszuverlässigkeit
Anwendungskategorien K*
Motorleistung K
Wirksamkeit der Abführung von Rauch/heißem Gas: (ähnlich Wirksamkeit Rauch- und Wärmeableitung) X
Aufrechterhaltung des Gasvolumens und des Drucks während der Prüfung der Ableitung von Rauch und heißem Gas L
Feuerbeständigkeit K
Fähigkeit zum Öffnen unter Umgebungsbedingungen
Öffnen unter Windlast innerhalb einer vorgegebenen Zeit K**
Öffnen unter Schneelast innerhalb einer vorgegebenen Zeit K K**
Öffnen bei niedriger Umgebungstemperatur innerhalb einer vorgegebenen Zeit K
Nennbedingungen der Aktivierung/Ansprechempfindlichkeit X
Betriebssicherheit K X
Feuerwiderstandsfähigkeit#, ##
Raumabschluss K K
Wärmedämmung K*** K***
Rauchdichtheit K K
Mechanische Formstabilität (unter E) X X
Aufrechterhaltung des Querschnitts (unter E) X X
Ansprechverzögerung/Ansprechzeit X X* X, K X
Leistungs-Parameter unter Brandbedingungen X
Beständigkeit der Betriebszuverlässigkeit K
Dauerhaftigkeit
der Ansprechverzögerung X
der Betriebssicherheit X
X muss erfüllt werden

X* muss erfüllt sein, wenn K** erforderlich ist

L Leistungsangabe als Wert erforderlich

K Angabe der Klasse erforderlich;

K* Angabe der Anwendungskategorien erforderlich

K** Angabe der Klasse erforderlich abhängig von der Verwendung

K*** Angabe nur für Entrauchungsleitungen oder Entrauchungsklappen für Mehrfachabschnitte

# Angabe nicht erforderlich bei Verwendung in Druckbelüftungsanlagen nach Abschnitt 8

# - für Entrauchungsleitungen aus Entrauchungskanalstücken nach EN 12101-7:2011 siehe Tabelle 3

## - für Entrauchungsklappen nach EN 12101-8:2011 siehe Tabelle 4

Tabelle 3

- Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EN 12101-7:2011 62
- Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106
Mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten
feuerhemmend EI 30 (ve - ho) Sxx1 multi a 2-s1, d0
hochfeuerhemmend EI 60 (ve - ho) Sxx1 multi
feuerbeständig EI 90 (ve - ho) Sxx1 multi
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (ve - ho) Sxx1 multi
1 je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa

Tabelle 4

Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsklappen nach EN 12101-8:2011 63

Mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit

Brandverhalten

Klappenblatt,
Gehäuse
übrige
Komponenten
feuerhemmend EI 30 (ve1 - ho2 - i < - > o) Sxx3 Cxx4 MA/AA5 multi a 2-s1, d0, E-d2
hochfeuerhemmend EI 60 (ve1 - ho2 - i < - > o) Sxx3 Cxx4 MA/AA5 multi
feuerbeständig EI 90 (ve1 - ho2 - i < - > o) Sxx3 Cxx4 MA/AA5 multi
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (ve1 - ho2 - i < - > o) Sxx3 Cxx4 MA/AA5 multi
1 je nach vorgesehener Verwendung: vew, vedw, ved

2 je nach vorgesehener Verwendung: how, hodw, hod

3 je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa

4 je nach vorgesehener Verwendung: C300 oder C10000

5 je nach Verwendung (sh. Abschnitt 7.5.1 und/oder Abschnitt 8.2)

Wenn Bauprodukte gemäß Tabelle 2, Spalte 2 in baulichen Anlagen nach den in den TB unter den lfd. Nrn. a 2.2.2.3, a 2.2.2.4 und a 2.2.1.15 genannten Technischen Regeln verwendet werden sollen, sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen mindestens Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen gemäß Tabelle 5 erforderlich.

Tabelle 5

Mindestens erforderliche Leistungen für Rauchabzugsgeräte

EN 12101-2:200364

Verwendung in
notwendigen Treppenräumen von Verkaufs- und Versammlungsstätten Rauchabzugsanlagen
mindestens erforderliche Leistungen
4.1 - Nominale Auslösebedingungen/Empfindlichkeit Thermoelement nach 4.1.1 a) und Handauslösung nach 4.1.1 d) Thermoelement nach 4.1.1 a) und Auslöseeinrichtung nach 4.1.1 b) oder c) oder d)
6 - Aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche Angabe (m2) Angabe (m2)
7.1.1 - Klassifizierung der Funktionssicherheit Re 50 Re 50
7.1.3 - Klassifizierung der Funktionssicherheit ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion
7.2.1.1 - Schneelastklassifizierung, ausgenommen lotrechter Einbau SL 500 SL 500
7.3.1 - Klassifizierung niedrige Umgebungstemperatur T (-05) T (-05)
7.4.1 - Windlastklassifizierung WL 1500 WL 1500
7.5.1 - Klassifizierung Wärmebeständigkeit B 300 B 300
7.5.2 - Leistungsverhalten Wärmebeständigkeit E - d2 E - d2

7.5.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung

Bausätze für feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106

Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach ETa aufgrund des EAD 350142-00-1106, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des

Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik 65.

8 Druckbelüftungsanlagen

8.1 Zweck der Anlagen

Druckbelüftungsanlagen dienen dazu, bauaufsichtlich besonders zu schützende Rettungswege sowie Aufzugsschächte von Feuerwehraufzügen von Rauch frei zu halten, damit Personen sich retten können und wirksame Löscharbeiten unterstützt werden.

Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume in Feuerwehraufzugsschächte und Vorräume ist durch Druckbelüftungsanlagen zu verhindern. Darüber hinaus können Druckbelüftungsanlagen nach Maßgabe eines Brandschutznachweises oder Brandschutzkonzeptes in bestimmten einzelnen Rettungswegen erforderlich sein.

8.2 Planung, Bemessung und Ausführung

Druckbelüftungsanlagen müssen einen kontinuierlichen Luftstrom über den Luftweg Außenluftansaugung, ggf. Überströmöffnungen, sowie Abströmöffnungen gewährleisten.

Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume müssen so bemessen und beschaffen sein, dass die Luft

Dies gilt auch für vorhersehbare ungünstige Wetterbedingungen.

Die Strömungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs muss mindestens 0,75 m/s betragen.

Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Die maximale Türöffnungskraft darf 100 N betragen. Sie darf bei Türen von Vorräumen auch dann nicht überschritten werden, wenn eine der beiden Türen geöffnet ist. Nach Öffnen und Schließen von Türen zum Sicherheitstreppenraum oder Vorraum muss sich innerhalb von 3 Sekunden der Sollzustand wieder eingestellt haben.

Die Abschaltung der Druckbelüftungsanlagen durch Rauchauslöseeinrichtungen ist nicht zulässig.

Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.

Schaltgerätekombinationen, Steuereinheiten, Regeleinheiten und Ventilatoren der Druckbelüftungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass die Druckbelüftungsanlage ausreichend lang wirksam ist.

Außenluftansaugung

Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass kein Rauch angesaugt werden kann und sie von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen sowie Außenwandbekleidungen mindestens 2,5 m entfernt ist.

Außen- und Zuluftleitungen, Abluft- und Entrauchungsleitungen

Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und Brandverhalten entsprechend den brandschutz Technischen Anforderungen an Lüftungsanlagen auszubilden. Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen dürfen in diesen Leitungen nicht verwendet werden.

Bei Verwendung von Klappen in der Außenluft- oder Zuluftleitung müssen die Antriebe über eine sichere Energieversorgung verfügen.

Überströmöffnungen

Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen auch bei geschlossenen Türen mit Luft durchspült werden können. Dies kann durch Überströmöffnungen realisiert werden.

An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Treppenraum werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine Klappe aus, die bei Luftströmung in Richtung Treppenraum schließt.

An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Feuerwehraufzugsschacht werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine motorisch oder über andere Einrichtungen angetriebene Klappe aus.

In der Wand zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit muss der Verschluss der Überströmöffnung die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wand aufweisen.

Die Ansteuerung der Verschlüsse darf nicht über eine Rauchauslöseeinrichtung erfolgen. Klappen, die motorisch oder über anderen Einrichtungen offengehalten oder angetrieben werden, müssen über eine sichere Energieversorgung verfügen.

Abströmöffnungen

Mündungen und Abströmöffnungen sind so anzuordnen, dass die Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage auch bei ungünstigen Wetterbedingungen gewährleistet ist.

Als Abströmöffnungen können im vom Brand betroffenen Geschoss Fenster in der Fassade verwendet werden. Diese sind je Abströmbereich an gegenüberliegenden Fassaden anzuordnen.

Wenn die Abströmung über einen Schacht erfolgt, sind in die Schachtwandung Entrauchungsklappen zu integrieren.

Fortluftöffnungen (Mündungen) von Leitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen entsprechend den brandschutz Technischen Anforderungen an Lüftungsanlagen angeordnet oder ausgebildet sein. Brandschutzklappen dürfen nicht verwendet werden.

8.3 Auslösung

Die Druckbelüftungsanlagen müssen im Brandfall selbsttätig ausgelöst werden.

Soweit selbsttätige Brandmeldeanlagen erforderlich oder vorhanden sind, müssen diese die Druckbelüftungsanlagen auslösen.

Wenn keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Auslösung mindestens durch geeignete Auslöseeinrichtungen, die über im Bereich des Zugangs zum Treppenraum (ausgenommen Vorräume) und im Bereich der notwendigen Abströmöffnungen positionierte Rauchmelder angesteuert werden, erfolgen. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind für die Detektion geeignet.

Sollen Druckbelüftungsanlagen auch von Hand ausgelöst werden, sind dafür Schalter zu verwenden, die zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen sind. Die Schalter sind mit einem gut lesbaren Schild "Druckbelüftungsanlage" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter darf nicht rot sein.

Notwendige Abströmöffnungen dürfen nur selbsttätig angesteuert werden.

Die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage muss sich innerhalb 120 Sekunden nach dem Auslösen eingestellt haben.

Bei einer Auslösung über ein programmierbares System ist der Programmierstand zu dokumentieren. Bei der Änderung des Programmierstandes bzw. bei Änderung der Betriebs- und Systemsoftware handelt es sich um eine wesentliche Änderung. Soll die Auslösung über ein programmierbares System erfolgen, so ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Energieversorgung

Bauaufsichtlich geforderte Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben; dies gilt als erfüllt bei Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage.

8.4 Bauprodukte und Bauarten von Druckbelüftungsanlagen

Druckbelüftungsanlagen bestehen aus Bauprodukten und Bauteilen (z.B. Ventilator, Abströmelemente), die für die Funktion der Druckbelüftungsanlage erforderlich sind. Türen und Fenster können für die Abströmung genutzt werden.

Bauprodukte für Druckbelüftungsanlagen sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten Technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Abschnitt 6, Tabellen 4, 5 und 7 sowie Abschnitt 7, Tabellen 2 bis 5 erforderlich. Im Übrigen gilt Abschnitt 6, Tabelle 6.

Zuluftventilatoren dürfen mit Frequenzumrichtern betrieben werden. Reparaturschalter an Zuluftventilatoren müssen überwacht oder gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein. Der durch die Druckbelüftungsanlage im Treppenraum erzeugte Schalldruckpegel soll ab einem Abstand zum Luftaustritt von 5 m nicht mehr als 85 dB(A) betragen. Für Feuerwehraufzüge gelten die Anforderungen nach DIN EN 81-72:2003-11.

Als Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit darf eine Brandschutzklappe ohne Leitungsanschluss nach EN 15650 66 verwendet werden, die Klassifizierung EI 90 (ve i < - > o)-S nach DIN EN 13501-3:2010-02 ist ausreichend. Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Druckbelüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen.

9 CO-Warnanlagen

9.1 Zweck der Anlage

CO-Warnanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie dienen der Warnung von Personen, sobald gefahrdrohende Mengen von Kohlenmonoxid (CO) in Garagen erreicht sind.

9.2 Bauprodukte von CO-Warnanlagen

Die zum Einsatz kommenden Bauprodukte müssen für die Messung, Auswertung und Warnung geeignet sein.

Zur CO-Warnanlage gehören alle Bauprodukte (wie Ansaugstellen, Messstellen, Leitungen, Übertragungseinrichtungen, Ersatzstromversorgung, Steuereinheit, optische und akustische Signalgeber etc.), die zur Aufrechterhaltung der Funktion der CO-Warnanlage erforderlich sind.

9.3 Planung, Bemessung und Ausführung von CO-Warnanlagen

CO-Warnanlagen müssen so geplant, bemessen und ausgeführt sein, dass der CO-Gehalt in allen Garagenbereichen zuverlässig erfasst wird und eine Alarmierung bei Überschreitung des CO-Gehalts in der Luft von 250 ppm erfolgt. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Anlagen, die weitere Funktionen übernehmen, muss der Anlagenteil für die CO-Warnung autark betrieben und geprüft werden können.

Die CO-Messstellen sind auf einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden zu positionieren und so anzuordnen, dass auch Bereiche zuverlässig erfasst werden, für die erhöhte CO-Konzentrationen zu erwarten sind.

CO-Warnanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (über eine Batterie als Ersatzstromquelle oder den Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage). Die Signalisierung muss solange aktiviert sein, wie die CO-Konzentration den zulässigen Grenzwert übersteigt.

10 Feuerlöschanlagen

10.1 Zweck der Anlage

Selbsttätige Feuerlöschanlagen erkennen frühzeitig ein Brandereignis und dienen i.d.R. dem Eindämmen/Begrenzen des Brandherdes oder der direkten Löschung des Brandereignisses. Manuelle, nichtselbsttätige Anlagen wie Hydrantenanlagen mit nassen oder trockenen Steigleitungen unterstützen wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr. Beide Anlagenarten dienen vorrangig der Rettung von Mensch und Tier, können aber auch bei der Minderung von Brand-, Sach- und Umweltschäden effizient sein.

Zu den Feuerlöschanlagen gehören alle Arten von ortsfesten, nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (ns-FLA) sowie die ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlagen (s-FLA). Als Löschmittel kann Wasser oder auch jedes andere Löschmittel verwendet werden, soweit mit diesen Löschmitteln die Brandausbreitung kontrolliert oder der Brand gelöscht werden kann.

Die nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen bestehen aus einem Leitungsnetz (dazu gehören trockene und nasse Steigleitungen) und haben Entnahmestellen, Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) oder Außenhydranten. Die selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind ortsfeste Löschanlagen. Als Löschmittel wird Wasser, z.B. in Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebellöschanlagen, verwendet. Es dürfen auch Anlagen für andere Löschmittel errichtet werden. Dies können z.B. Anlagen mit Schaum, CO2, Stickstoff, Inertgasen, halogenierten Kohlenwasserstoffen oder Pulverlöschmitteln sein sowie Wasserlöschanlagen mit Zumischung schaumbildender Mittel.

10.2 Bauprodukte von Feuerlöschanlagen

In Feuerlöschanlagen dürfen nur Bauprodukte (Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vorgesehen und betrieben werden, die für den Betrieb der Anlagen erforderlich und geeignet sind. Andere Bauprodukte, z.B. Sicherungseinrichtungen für Trinkwasser, dürfen die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage nicht beeinträchtigen. Ebenso dürfen durch sie die Feuerlöschanlagen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen können oder mit dem Trinkwassernetz verbunden sind, müssen für diese Verwendung geeignet sein.

Als Bauprodukte für Sprinkler- und Sprühwasserlöschanlagen dürfen die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12259, für Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12094 verwendet werden.

Für andere Löschanlagen, auch mit anderen Löschmitteln, z.B. Schaumlöschmitteln, sind die in den Planungs- und Bemessungsnormen für diese Anlagen genannten Bauprodukte zu verwenden.

Wandhydranten gemäß EN 671-1 67 und EN 671-2 68, Überflurhydranten gemäß EN 14384 69 und Unterflurhydranten gemäß EN 14339 70 dürfen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen verwendet werden.

10.3 Erforderliche Leistungen von Bauprodukten für Feuerlöschanlagen

Bauprodukte müssen ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein sowie eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions-, Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingungsfestigkeit aufweisen. Die Bauprodukte müssen für die Anwendung hydraulisch geeignet und ausreichend druckfest sowie für den Betrieb dauerhaft leichtgängig zu bedienen und zu betreiben sein.

Die Auswahl der Produkte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung muss auf Grundlage der Informationen zu den Wesentlichen Merkmalen und Eigenschaften erfolgen.

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß nachstehenden Tabellen 1 bis 3 erforderlich.

Erläuterung zu Tabelle 1

Nr.
Spalte

Produkt nach harmonisierter Norm

2

EN 12259-1:1999 + A1:2001 + A2:2004 + A3:2006 Teil 1: Sprinkler 71

3

EN 12259-2:1999 + A1:2001 + AC:2002 + A2:2005 Teil 2: Nassalarmventile mit Zubehör 72

4

EN 12259-3:2000 + A1:2001 + A2:2005: Trockenalarmventile mit Zubehör 73

5

EN 12259-4: 2000 + A1:2001 Teil 4: Wassergetriebene Alarmglocken 74

6

EN 12259-5:2002 Teil 5: Strömungsmelder 75

Tabelle 1

Merkmal Bauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen
- Bauteile für Sprinkler- und Sprühwasseranlagen nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6
Nenn-Auslösebedingungen X
Löschmittelverteilung X
Ansprechverzögerung (Ansprechzeit) X X X X X
Zuverlässigkeit X
Dauerhaftigkeit
- Wärmebeständigkeit,
- Temperaturschockbeständigkeit
X
Korrosionsbeständigkeit X
Betriebszuverlässigkeit X X X X
Leistungsfähigkeit im Brandfall X X X
Ansprechverzögerung - Dauerhaftigkeit X X X
Betriebszuverlässigkeit
- Dauerhaftigkeit
- Alterung nichtmetallischer Bauteile und
- Brandbeanspruchung
X X X
Nennansprechbedingungen X
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit
- Korrosionsbeständigkeit
- Festigkeit nichtmetallischer Bauteile
X
X muss erfüllt werden

Erläuterung zu Tabelle 2

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2 EN 671-1:2012 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 1: Schlauchhaspeln mit formstabilem Schlauch 76
3 EN 671-2:2012 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 2: Wandhydranten mit Flachschlauch 77

Tabelle 2

Wesentliches Merkmal Bauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen Wandhydranten - nach harmonisierter Norm
1 2 3

Verteilung des Löschmittels mit:

Schlauchinnendurchmesser X X
Mindestdurchflussmenge X X
Wirksame Wurfweite X X
Sprühstrahlbetrieb X X
Funktionssicherheit/Betriebszuverlässigkeit
Haspel - Konstruktion X
Haspel - Drehen X
Haspel - Ausschwenken X
Haspel - Beständigkeit gegen Stoß X
Haspel - Beständigkeit gegen Belastung X
Schlauch - Allgemeines X X
Absperrbares Strahlrohr - Allgemeines X X
Absperrbares Strahlrohr - Beständigkeit gegen Stoß X X
Absperrbares Strahlrohr - Drehmoment für die Bedienung X X
Absperrventil am Wasseranschluss X
Absperrventil am Wasseranschluss - Allgemeines X
Absperrventil am Wasseranschluss - Handbetätigtes Absperrventil X
Absperrventil am Wasseranschluss - Automatisches Absperrventil X
Hydraulische Eigenschaften - Festigkeit bei innerer Druckbeanspruchung X
Hydraulische Eigenschaften - Druckfestigkeit X
Hydraulische Eigenschaften - Beständigkeit gegen Innendruck X
Hydraulische Eigenschaften, Sicherheit der Kupplungen X
Abrollbarkeit des Schlauches
Haspel - Abrollkraft X
Haspel - dynamisches Abbremsen X
Schlauch - maximale Länge X
Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1 X
Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1 und Typ 3 X
Dauerhaftigkeit der Funktionssicherheit / Betriebszuverlässigkeit
Beständigkeit gegen Korrosion beschichteter Teile X X
Korrosionsbeständigkeit von wasserbeaufschlagten Teilen X X
Alterungsprüfung für Kunststoffteile X X
X muss erfüllt werden

Erläuterung zu Tabelle 3

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2 EN 12094-1:2003 Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für automatische elektrische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen 78
3 EN 12094-2:2003 Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für nichtelektrische automatische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen 79
4 EN 12094-3:2003 Teil 3: Anforderungen und Prüfverfahren für Handauslöseeinrichtungen und Stopptaster 80
5 EN 12094-4:2004 Teil 4: Anforderungen und Prüfverfahren für Behälterventilbaugruppen und zugehörige Auslöseeinrichtungen 81
6 EN 12094-5:2006 Teil 5: Anforderungen und Prüfverfahren für Hoch- und Niederdruck Bereichsventile und zugehörige Auslöseeinrichtungen 82
7 EN 12094-6:2006 Teil 6: Anforderungen und Prüfverfahren für nichtelektrische Blockiereinrichtungen 83
8 EN 12094-7:2000 + A1:2005 Teil 7: Anforderungen und Prüfverfahren für Düsen für CO2-Anlagen 84
9 EN 12094-8:2006 Teil 8: Anforderungen und Prüfverfahren für Verbindungen 85
11 EN 12094-9:2003 Teil 9: Anforderungen und Prüfverfahren für spezielle Branderkennungselemente 86
12 EN 12094-10:2003 Teil 10: Anforderungen und Prüfverfahren für Druckmessgeräte und Druckschalter 87
13 EN 12094-11:2003 Teil 11: Anforderungen und Prüfverfahren für mechanische Wägeeinrichtungen 88
14 EN 12094-12:2003 Teil 12: Anforderungen und Prüfverfahren für pneumatische Alarmgeräte 89
15 EN 12094-13:2001/AC:2002 Teil 13: Anforderungen und Prüfverfahren für Rückflussverhinderer und Rückschlagventile 90

Tabelle 3

Wesentliches Merkmal Bauprodukt für Gaslöschanlagen nach harmonisierter Norm
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Ansprechverzögerung (Ansprechzeit) X X X X X
Betriebssicherheit X
Betriebszuverlässigkeit X X X X X X X X X
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit gegenüber Korrosion X X X
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit; Schwingen X X
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit gegen Korrosion X X
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit X X X X
Leistungsfähigkeit im Brandfall X X X X X
Dauerhaftigkeit X X
Löschmittelverteilung X X X
Nenn-Auslösebedingungen /- empfindlichkeit X
Nennansprechbedingungen Ansprechempfindlichkeit - Druckschalter X
Nennansprechbedingungen Ansprechempfindlichkeit - Druckmessgeräte X
Betriebszuverlässigkeit -Druckschalter X
Betriebszuverlässigkeit - Druckmessgeräte X
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit von Druckmessgeräten gegen Korrosion X
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit von Druckschaltern gegen Korrosion X
X muss erfüllt werden

10.4 Planung und Bemessung selbsttätiger und nicht selbsttätiger Feuerlöschanlagen

10.4.1 Allgemeine Anforderungen

Feuerlöschanlagen sind in Abhängigkeit von der raumbildenden Struktur der baulichen Anlage sowie vorhandener Baustoffe und Brandgüter, deren Verteilung und Anordnung im Raum, deren Abbrandverhalten und hinsichtlich der Branderkennungs- und Auslöseeinrichtungen, der geeigneten Löschmittel, Löschmittelmengen und notwendiger Wirkbereiche für die Löschmittel entsprechend dem für den Einzelfall festgelegten Regelwerk zu planen und zu errichten. Soweit erforderlich, sind Pumpenanlagen zur Druckerhöhung zu errichten.

Die Einhaltung von Anforderungen an die Qualifikation (Kompetenz, Ausbildung und Zertifizierung) als Planer und Errichter in Normen sind für die Erreichung der bauaufsichtlichen Schutzziele nicht verbindlich.

Die Regelungen der Planungs- und Bemessungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser bauaufsichtlichen Technischen Regel. Die Verpflichtungen zur Instandhaltung gemäß § 3 Abs. 1 LBauO bleiben unberührt.

10.4.2 Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Die Planung, Einbau und Bemessung von Sprinkleranlagen als selbsttätige Feuerlöschanlage soll nach der Regelung von DIN EN 12845:2016-04 (Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen, Planung, Installation und Instandhaltung) erfolgen.

Wenn Sprinkleranlagen abweichend nach einem anderen Technischen Regelwerk ausgelegt werden soll (z.B. CEa 4001, FM Global Data Sheets, VdS CEa 4001) muss dies im Brandschutznachweis dargestellt werden. Anlagen nach den Regeln CEa 4001 und VdS CEa 4001 müssen in der Variante Klasse 1 nach dem Regelwerk ausgeführt sein.

Selbsttätige (automatische) Feuerlöschanlagen, Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen müssen in den Teilen der baulichen Anlage jeweils in allen Geschossen angeordnet werden, in denen dies bauaufsichtlich verlangt wird.

Wenn eine Sprinkleranlage nicht angewendet werden kann oder soll, ist im Brandschutznachweis darzustellen, welche Anlagentechnik nach welcher Regel ausgeführt werden soll. Hinsichtlich der ausgewählten Löschmittel ist auf erforderliche Schutzmaßnahmen, z.B. bei Gaslöschanlagen nach der Normenreihe DIN EN 15004, hinzuweisen.

Die Kombination oder die gegenseitige Ergänzung unterschiedlicher oder konkurrierender Regelwerke oder von einzelnen Bestimmungen daraus sind nicht zulässig.

Beim Auslösen bauaufsichtlich geforderter selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Brandmeldung selbsttätig über eine geeignete Brandmeldeeinrichtung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr erfolgen, soweit die Bauaufsichtsbehörde nichts Anderes gestattet hat.

10.4.3 Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen sind gemäß dem Technischen Regelwerk zu bemessen und auszuführen. Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn DIN 14462:2012-09 beachtet wird.

10.5 Wasserversorgung

Soll die Löschwasserversorgung durch einen unmittelbaren Anschluss der Löschanlagen an die allgemeine Trinkwasserversorgung erfolgen, sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu beachten. Wenn keine Löschwasserversorgung über die Trinkwasseranlage möglich ist, muss das notwendige Löschwasser in dafür geeigneten Vorratsbehältern (Tanks, Löschwasserteiche etc.) vorgehalten werden. Die komplette vom Löschwasser durchströmte Installation der Löschanlage muss für das verwendete Wasser geeignet sein, dies ist vor Ausführung der Löschanlage zu prüfen.

Wenn ortsfeste, selbsttätige mit ortsfesten, nichtselbsttätigen Löschanlagen aus einer gemeinsamen Wasserbevorratung versorgt werden sollen, müssen die für beide Schutzziele erforderlichen Wasservolumina bevorratet werden. Der Ausfall der Wasserquelle für eine Löschanlage darf die zweite Löschanlage in Wirksamkeit und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen. Bei einer doppelten Wasserversorgung kann das als ausreichend gewährleistet angenommen werden.

Bei einem nicht unmittelbaren Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung sind mindestens ein Vorratsbehälter sowie eine technische Einrichtung zur Förderung des Löschwassers unter Berücksichtigung und Einhaltung der entsprechenden Auslegungskriterien erforderlich.

10.6 Personenschutz

Selbsttätige Feuerlöschanlagen, die für die Brandbekämpfung technische Gase oder Leichtschaum als Löschmittel verwenden, dürfen den Löschvorgang nach der Branderkennung erst dann auslösen, wenn die Nutzer alarmiert wurden und ausreichend Zeit zum Verlassen des betroffenen Bereiches (Raumes/Schutzbereiches) hatten. Die Weiterleitung der Brandmeldung bleibt davon unberührt.

10.7 Aufstellraum

Die wesentlichen Anlagenteile der Feuerlöschanlage wie z.B. Pumpenanlage und deren Schaltschrank, Druckhalteanlagen/-einrichtungen mit Armaturen, Alarmventile, Hilfsaggregate und Hauptabsperrschieber, Steuer- und Meldeeinheiten müssen in einem eigenen Raum (Feuerlöschzentrale) aufgestellt werden. Bei dezentral aufgestellten Alarmventilen/Sprinklerunterzentralen kann die bauliche Abtrennung entfallen, wenn der Zugriff Unbefugter durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, z.B. Drahtgitter und es sich um einen durch Sprinkler geschützten Bereich handelt.

Der Zugang zur Feuerlöschzentrale muss zu jeder Zeit, d.h. auch im Brandfall, rasch und gefahrlos möglich sein.

10.8 Einbau und Betrieb

Eine gleichzeitige Außerbetriebnahme von nichtselbsttätigen und selbsttätigen Feuerlöschanlagen ist unzulässig.

1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13240:2005-10 + DIN EN 13240 Berichtigung 1 2008-06

2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13229:2005-10 + DIN EN 13229 Berichtigung 1:2008-06

3 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12815:2005-09 + DIN EN 12815 Berichtigung 1:2008-06

4 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12809:2005-08 + DIN EN 12809 Berichtigung 1:2008-06

5 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15250:2007-06 + DIN EN 15250 Berichtigung 1:2015-05

6 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14785:2006-09 + DIN EN 14785 Berichtigung 1:2007-10

7 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15821:2011 -01

8 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1:2007-12

9 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15821:2011 -01

10 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13229:2005-10 + DIN EN 13229 Berichtigung 1:2008-06

11 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1858:2011-09

12 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12446:2011-09

13 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13069:2005-12

14 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1806:2006-10

15 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-1:2009-09

16 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-1:2012-04

17 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-2:2012-04

18 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1806:2006-10

19 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-1:2009-09

20 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-2:2009-09

21 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1857:2010-08

22 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1858:2011-09

23 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12446:2011-09

24 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-1:2007-10

25 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-2:2005-12

26 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-3:2007-10

27 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13069:2005-12

28 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14471:2015-03

29 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-1:2007-05

30 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-2:2008-03

31 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-2:2007-01

32 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-3:2014-09

33 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-4:2007-01

34 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-5:2017-05

35 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-7:2006-09

36 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-10/A1:2006-03

37 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-11:2001-10 + DIN EN-54-11/A1:2006-03

38 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-12:2015-10

39 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-16:2008-06

40 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-17:2006-03

41 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-18:2006-03 + DIN EN 54-18 Berichtigung 1:2007-05

42 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-20:2009-02

43 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-21:2006-08

44 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-23:2010-06

45 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-24:2008-06

46 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-25:2009-02 + DIN EN 54-25 Berichtigung 1:2012-09

47 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

48 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

49 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

50 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

51 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

52 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

53 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

54 Anwendung von § 17a LBauO

55 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-3:2015-12

56 Anwendung von § 17a LBauO

57 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09

58 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-3:2015-12

59 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-07

60 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-8:2011-08

61 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-10:2006-01 + DIN EN 12101-10 Berichtigung 1:2009-07

62 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-08

63 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-8:2011-08

64 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09

65 Anwendung von § 17a LBauO

66 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

67 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-1:2012-07

68 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-2:2012-07

69 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14384:2005-10 + DIN EN 14384 Berichtigung 1:2007-07

70 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14339:2005-10 + DIN EN 14339 Berichtigung 1:2007-07

71 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-1:2006-03 + DIN EN 12259-1 Berichtigung 1:2007-01

72 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-2:2001-08 + DIN EN 12259-2/A2:2006-02

73 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-3:2001-08 + DIN EN 12259-3 Berichtigung 1:2008-06

74 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-4:2001-08

75 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-5:2002-12

76 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-1:2012-07

77 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-2:2012-07

78 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-1:2003-07 + DIN EN 12094-1 Berichtigung 1:2006-09

79 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-2:2003-09

80 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-3:2003-07

81 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-4:2004-10

82 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-5:2006-07

83 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-6:2006-07

84 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-7:2005-04

85 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-8:2006-07

86 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-9:2003-07

87 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-10:2003-09

88 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-11:2003-07

89 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-12:2003-07

90 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-13:2001-06 + Berichtigung 1 zu DIN EN


Anhang A
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen ( Leitungsanlagenrichtlinie - LAR -): 2020-01
entspricht inhaltlich der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen ( Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 10. Februar 2015)
Anhang B
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen ( Lüftungsanlagenrichtlinie - LüAR -): 2020- 01
entspricht inhaltlich der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen ( Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR) Stand: 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 11. Dezember 2015
Anhang C
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau ( Industriebau-Richtlinie - IndBauRL): 2020-01

entspricht inhaltlich der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau ( Muster-Industriebau-Richtlinie - MIndBauRL) Stand Mai 2019

Bezugsquellennachweis

Normen (DIN, DIN V, DIN V ENV, DIN EN, DIN EN ISO, DIN CEN/TS, DIN SPEC, Eurocode), AD-Merkblätter, DIN-Fachberichte
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
EADs (European Assessment Documents) Amtsblatt der Europäischen Union
eur-lex.europa.eu
ETAGs (European Technical Approvals Guidelines) www.eota.eu
Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und Ergänzung
Ausgabe Dezember 2001

DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 11, Nov. 2002 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) Kolonnenstraße 30 B
10829 Berlin

Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1
Fassung November 2005

Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812
Fassung August 2009
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Bau- und Prüfgrundsätze Beschichtungen von Auffangräumen
Ausgabe Februar 2009
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen: 2010-07 (s. Anlage D Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 16.12.2010 S. 205)
DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620; Teil 1 - RBrezG/1
Ausgabe September 2010
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - BUmwS
Ausgabe März 2011

Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
Ausgabe November 2006

Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR -
Ausgabe Juni 2005
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem
Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR - Ausgabe November 2011
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Ausgabe April 2010

Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)
Ausgabe Oktober 2001
Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungs-
Grundsätze
Teil 2: Bauprodukte und Anwendung einschl.
2. Berichtigung 2005-12
Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung
Teil 4: Prüfverfahren sowie 2. Berichtigung 2005-12 und 3. Berichtigung 2014-09
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR
Ausgabe September 2012
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie - Stahlfaserbeton
Ergänzungen und Änderungen zu DIN EN 1992-1-1/NA, DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 und DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3, Teile 1 bis 3
Ausgabe November 2012

Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)
Ausgabe Oktober 2013
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH
DASt-Richtlinie 021
Schraubenverbindungen aus feuerverzinkten Garnituren M39 bis M72 entsprechend DIN EN 14399-4, DIN EN 14399-6
Ausgabe September 2013
Stahlbau Verlags- und Service GmbH
DASt-Richtlinie 022
Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen Ausgabe August 2009
Stahlbau Verlags- und Service GmbH
DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09
Beuth Verlag GmbH
Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen - EBGEO
Deutsche Gesellschaft für Geotechnik
Ausgabe 2010
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" Ausgabe Juni 1985
Mitteilungen IfBt Heft 2/1987
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formalde hydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum
Ausgabe April 1985
Beuth Verlag GmbH
Fachregel des Ofen- und Luftheizungsbauhandwerks - TR-OL 2009
Ausgabe 2010
Zentralverband Sanität Heizung Klima
Rathausallee 6
53757 St. Augustin
Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 27. Februar 1997
www.fm.rlp.de
Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen Ausgabe Oktober 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Hinweise für die Planung von Beherbergungsstätten in Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2019
www.fm.rlp.de
Landesverordnung über Anforderungen an
Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HABauVO) vom 16. Juli 2001 www.fm.rlp.de
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -) vom 13. Juli 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002
www.fm.rlp.de
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -) vom 8. Juli 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002
www.fm.rlp.de
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -)
vom 13. März 2018
www.fm.rlp.de
Landesverordnung über Betriebsräume für elektrische Anlagen (zu § 76 der Landesbauordnung) vom 6. Juli 1977, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2002 www.fm.rlp.de
Lehmbau Regeln
Ausgabe Februar 2008 Dachverband Lehm e. V.
Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern - MHHR
Ausgabe Februar 2012
www.bauministerkonferenz.de
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen
Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungen - PG AIV-F
Ausgabe Mai 2014
Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen - PG AIV-B Ausgabe Mai 2014
Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen - PG AIV-P Ausgabe August 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerks-
abdichtungen mit Flüssigkunststoffen - PG-FLK Ausgabe Juni 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerks abdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen - PG-MDS
Ausgabe Januar 2014
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich - PG-FBB
Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte
Ausgabe Oktober 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Übergänge
von Bauwerksabdichtungen auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand - PG-ÜBB Ausgabe September 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsver schlüsse und Rußabsperrer
Ausgabe November 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungs systeme zur Sanierung Pentachlorphenol(PCP)-
belasteter Holzbauteile
Stand: Januar 2006
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR): 2004-07 (s. Anlage I Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 09.11.2015 S. 207)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagenrichtlinie - LAR -) Ausgabe Januar 2020 (s. Anhang A)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagenrichtlinie - LüAR -) Ausgabe
Januar 2020 (s. Anhang B)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Systembödenrichtlinie - SysBöR): 2005-09 (s. Anlage C Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 12.12.2006 S. 257)
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebau-Richtlinie - IndBauRL)
Ausgabe Januar 2020 (s. Anhang C)
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung
von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflagerrichtlinie - KLR -): 1996-06 (s. Anlage F Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 23.07.1998 S. 257)
Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 1998-07 (s. Anlage E Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 15.08.2000 S. 260)
Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen Ausgabe August 1986
Mitteilungen IfBt Heft 6/1986
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCBbelasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Ausgabe September 1994
Mitteilungen DIBt Heft 2/1995
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCPbelasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Ausgabe Oktober 1996
Mitteilungen DIBt Heft 1/1997
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
Ausgabe Januar 1996
Mitteilungen DIBt Heft 3/1996
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel - TrBMR
Ausgabe Juni 2005
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3
Fassung Juni 1992
Mitteilungen IfBt Heft 1/1993
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 01
FGSV Verlag GmbH
Wesselinger Str. 17
50999 Köln
Richtlinie für Windenergieanlagen
Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung
Fassung Oktober 2012, Korrigierte Fassung März 2015
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR
Ausgabe Dezember 1997 www.bauministerkonferenz.de
Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter - StawaR -
Ausgabe September 2011
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR
Ausgabe Dezember 1997 www.bauministerkonferenz.de
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe - LöRüRL
Ausgabe August 1992
www.bauministerkonferenz.de
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen über Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen vom 18. März 2004
www.fm.rlp.de
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen über Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Juni 2017
www.fm.rlp.de
Stahl-Eisen-Werkstoffblätter (SEW) des Vereins Deutscher Eisenhüttenleute (Stahlinstitut VDEh) SEW 400, 7. Ausgabe, Februar 1997
Verlag Stahleisen GmbH
Sohnstraße 65
40237 Düsseldorf
Technische Lieferbedingungen/Technische Prüf vorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit einer
Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff (TL/TP BEL - B, Teil 3)
Ausgabe 1995
Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Straßenbau
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG Schleefstraße 14
44287 Dortmund
Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Oberflächenschutzsysteme
(TL/TP OS)
Ausgabe 1996
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
UWS Umweltmanagement GmbH
Grotendonker Str. 61
47626 Kevelaer
www.umwelt-online.de
Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den
Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)




VV-TB - Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. November 2019
(MinBl. Nr. 13 vom 32.12.2019 S. 381)
Gl.-Nr.: 21314

1 Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 87a Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112), BS 213-1, werden die in der Anlage enthaltenen Technischen Baubestimmungen zur Konkretisierung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 LBauO erlassen.

Die Anlage wird ausschließlich elektronisch auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen als oberster Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht. Sie kann im Internet unter https://fm.rlp.de/fileadmin/fm/PDF-Datei/Bauen_und_Wohnen/Baurecht_und_Bautechnik/Anlage_zur_VV-TB.pdf abgerufen werden.

2 Die Technischen Baubestimmungen beruhen auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen, die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlicht wird.

3 Die Technischen Baubestimmungen werden fortgeschrieben.

4 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 2. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Einführung von Technischen Regeln als Technische Baubestimmungen des Ministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2015 (MinBl.S. 154) außer Kraft

ENDE

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