Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

LGVermDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 30. April 2001
(GVBl. Nr. 9 vom 16.05.2001 S. 97; 29.07.2004 S. 403; 22.06.2006 S. 280 06; 05.12.2007 S. 320 07; 09.09.2010 S. 255 10, 10a; 29.06.2012 S. 238 12 Übergangsregelung; 06.10.2015 S. 283 15; 19.12.2018 S. 448 18)
Gl.-Nr.: 219-1-1




Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-1, wird verordnet:

Teil 1
Zuständigkeiten

§ 1 Obere Vermessungs- und Katasterbehörde 06 12

(1) Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz nimmt als obere Vermessungs- und Katasterbehörde landesweit insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die Einrichtung, Führung, Weiterentwicklung und Übermittlung des vermessungstechnischen Raumbezugs,
  2. die Erhebung,. Führung, Weiterentwicklung und Übermittlung der Daten der geotopographischen Informationen einschließlich der Herausgabe der amtlichen topographischen Kartenwerke,
  3. die Entwicklung und Einführung von Datenverarbeitungsverfahren in der Vermessungs- und Katasterverwaltung einschließlich der Anwendungsunterstützung und
  4. die zentrale Übermittlung von Geobasisinformationen.

(2) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde Aufgaben der Vermessungs- und Katasterämter wahrnehmen sowie eigene Aufgaben auf Vermessungs- und Katasterämter übertragen, soweit dies im Einzelfall zur schnelleren und rationelleren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

(3) Die der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.

§ 2 Vermessungs- und Katasterämter 06

(1) Die Vermessungs- und Katasterämter nehmen in ihrem Amtsbezirk insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die Erhebung, Führung, Weiterentwicklung und Übermittlung der Daten des Liegenschaftskatasters,
  2. die Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen sowie die Gebäudeeinmessung und
  3. die Mitwirkung bei der Einrichtung, ständigen Gewährleistung und Übermittlung des vermessungstechnischen Raumbezugs sowie bei der Erhebung und Bereitstellung der Daten der geotopographischen Informationen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften nach § 19 Abs. 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm).

(2) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann im Benehmen mit den beteiligten Vermessungs- und Katasterämtern Aufgaben nach Absatz 1 einem oder mehreren Vermessungs- und Katasterämtern zur amtsbezirksübergreifenden Erledigung übertragen, wenn dies im Einzelfall zur schnelleren und rationelleren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Amtsbezirke der Vermessungs- und Katasterämter ergeben sich aus der Anlage.

Teil 2
Daten anderer Personen und Stellen

§ 3 Nutzung von Daten anderer Personen und Stellen

(1) Daten anderer als der nach § 2 LGVerm befugten Personen und Stellen dürfen bei der Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens genutzt werden, soweit der Nachweis im Geobasisinformationssystem keine Bestimmung von Flurstücksgrenzen voraussetzt und die Daten die erforderliche Eignung zur Übernahme in das Geobasisinformationssystem besitzen. Soweit nicht Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmen, entscheidet die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde, ob die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Daten nach Absatz 1 aus Vermessungen über Gebäude oder Gebäudeveränderungen dürfen zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht nach § 18 LGVerm genutzt werden, soweit die Gebäude innerhalb von großen Industrieanlagen oder von Bergbauanlagen errichtet sind und eine grenznahe Bebauung nicht vorliegt. Die Vermessungsarbeiten müssen in der Verantwortung einer Person mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - oder mit einer vergleichbaren Befähigung durchgeführt worden sein.

Teil 3
Einrichtung des vermessungstechnischen Raumbezugs

§ 4 Festpunktfelder, satellitengestützte Positionierungsdienste

(1) Grundlage des vermessungstechnischen Raumbezugs sind das Lage-, das Höhen- und das Schwerefestpunktfeld (Festpunktfelder) sowie die Referenzstationen für satellitengestützte Vermessungen (satellitengestützte Positionierungsdienste). -

(2) Die Festpunktfelder umfassen die übergeordneten Lagefestpunkte, die Aufnahmepunkte, die Höhenfestpunkte und die Schwerefestpunkte (Festpunkte). Lagekoordinaten sowie Höhen- und Schwereangaben der Festpunkte sind mit hoher Genauigkeit und Zuverlässigkeit zu ermitteln und zu führen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.04.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion