umwelt-online: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (5)
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§ 48 Ställe und Nebenanlagen 15
(1) Ställe müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und für die Umgebung keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Sie müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben und gelüftet werden können.
(2) Ins Freie führende Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen und müssen in solcher Zahl und Größe vorhanden sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
(3) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stallluft, der Jauche und des Flüssigmists zu schützen. Dungstätten sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen 5 m, von Grundstücksgrenzen 2 m entfernt sein
§ 49 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude 15
(1) Für bauliche Anlagen, die nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten), können Erleichterungen von den §§ 27 bis 48 zugelassen werden, wenn keine Gründe nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten.
§ 50 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) 02 15 21
(1) Soweit die Bestimmungen der §§ 6 bis 48 zur Abwehr von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es im Einzelfall der Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf die
einschließlich Maßgaben für bauleitende Personen nach § 56a. Als Nachweis dafür, dass die besonderen Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen und besondere Nachweise wie ein Brandschutzkonzept verlangt werden. Ferner kann gefordert werden, dass Prüfungen und deren Wiederholungen in festzulegenden Zeitabständen durch die Bauaufsichtsbehörde oder sachverständige Personen oder Stellen vorgenommen werden. Soweit notwendig, können auch Anforderungen an den Betrieb und die Nutzung der Anlagen und Räume gestellt werden einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten insbesondere für
§ 51 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen 02 05 15
(1) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist.
(Stand: 21.08.2023)
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