Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

VV BauO NRW -Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Oktober 2000
(MBl. NRW 2000 S. 1432)
Gl.-Nr.: 23210


RdErl d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II a 3 100/85 - gültig bis 31.12.2005  - nur zur Information.

Auf Grund des § 85 Abs. 9 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW. S. 256), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) - SGV. NRW. 232 - ergeht folgende Verwaltungsvorschrift zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115) SGV. NRW. 2060:

Paragrafenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich grundsätzlich auf die BauO NRW. Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragrafen des Gesetzes. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragrafen keine Verwaltungsvorschriften. Die Vorschriften im Anhang tragen die gleiche Nummer wie die entsprechende Verwaltungsvorschrift, Die Verwaltungsvorschrift wird nach dem folgenden Beispiel zitiert: Nr. 61.2 VV BauO NRW.

In der Verwaltungsvorschrift zitierte Vorschriften:

Abgrabungsgesetz: Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S 439) - SGV. NRW. 75
ArbStättV: Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841)
Atomgesetz: Gesetz über die friedliche. Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694)
AufzV: Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung -AufzV (jetzt BetrSichV) ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410)
AVwGebO NRW: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AvwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2000 GV. NRW. S. 434) -. SGV. NRW. 2011 -
BauGB: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I, S. 137)
BauKaG NRW: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung " Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die IngenieurkammerBau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -SGV. NRW. 2331
BauNVO: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
BauPG: Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschäften (Bauproduktengesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 813)
Bauproduktenrichtlinie: Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG), (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12), geändert durch Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 220 vom 30.06.1993 S. 1)
BauPrüfVO: Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226) - SGV. NRW. 232 -
BaustellV: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung -BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283)
BbergG: Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164)
BewG: Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692)
Bundeswaldgesetz: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521)
DSchG: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) - SGV. NRW. 224 -
FStrG: Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452)
GefahrstoffV: Gefahrstoffverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)
GhVO: Verordnung über den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern (Geschäftshausverordnung -GhVO -) vom 22. Januar 1969 (GV. NRW. S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226) -SGV. NRW. 232
GO: Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245) - SGV. NRW. 2023 -
HbauStatG: Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869)
HOAI: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), geändert durch Verordnung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174)
HochhVO: Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO -) vom 11. Juni 1986 (GV. NRW. S. 522), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236) - SGV. NRW. 232 -
IngG: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/ Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S.438) - SGV. NRW. 223 -
KhBauVO: Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) vom 21 Februar 1978 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226) - SGV. NRW. 232 -
LFoG: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24 April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485) SGV. NRW. 790 -.
LG: Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568/SGV. NRW. 791)
LWG: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), geändert durch Gesetz vom 9 Mai 2000, (GV. NRW. S. 439) -SGV. NRW. 77-.
OBG: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115) - SGV. NRW. 2060 -
PÜZÜVO: Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO) vom 6. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 505/SGV. NRW. 232)
SchfG: Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - Schfo) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071)
SGB VII: Siebentes Buch Sozialgesetzbuch, eingeführt durch Gesetz zur Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UEO) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)
StrWG NRW: Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein - Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) - SGV. NRW. 91-
SV-VO: Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422/ SGV. NRW. 232)
TprüfVO: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 484) - SGV. NRW. 232
VermKatG NRW: Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360/SGV. NRW. 7134)
VVBauPrüfVO: Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO -RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 8.3.2000 (MBl. NRW. S. 478/SMBl. NRW. 23210)
VwVfG. NRW: Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602/SGV. NRW. 2010)
WärmeschutzUVO: Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzUVO vom 28. Juli 1996 (GV. NRW. S. 268/SGV. NRW. 75)
WärmeschutzV: Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WarmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121)
WEG: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
WoBindG: Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz -WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166)
ZweckentfremdungsVO: Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 4. Juli 1995 (GV. NRW. S. 610/SGV. NRW. 238)

2 Begriffe ( § 2)

2.1 Zu Absatz 1
Sport- und Spielflächen sind Flächen, die diesen Zwecken gewidmet oder dafür planerisch ausgewiesen sind.

2.3 Zu Absatz 3
Maßgeblich zur Ermittlung des Gebäudetyps ist die Höhenlage des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen (Oberkante fertiger Fußboden) über der Geländeoberfläche. Danach liegt die Grenze zwischen einem "Gebäude geringer Höhe" und einem "Gebäude mittlerer Höhe" bei 7 m, gemessen im Mittel über der Geländeoberfläche. Die Grenze zwischen einem "Gebäude mittlerer Höhe" und einem "Hochhaus" liegt bei 22 m, jedoch über der tiefstgelegenen, an das Gebäude anschließenden Geländeoberfläche.

2.4 Zu Absatz 4
Eine im Verhältnis zum Gebäude geringfügige Abgrabung vor Außenwänden, z.B. zur Beleuchtung von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss ( § 48 Abs. 5) sowie eine im Verhältnis zum Grundstück geringfügige Auffüllung, z.B. für eine Terrasse, verändert die Geländeoberfläche als Bezugsfläche nicht. Eine geringfügige Veränderung der Geländeoberfläche liegt nicht vor, wenn dadurch die Erreichbarkeit der anleiterbaren Stellen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 4 verändert wird.

2.5 Zu Absatz 5
Als Deckenoberkante und Fußbodenoberkante gelten die Maße des fertigen Fußbodens.

3 Allgemeine Anforderungen (§ 3)

3.1 Zu Absatz 1

3.11 Instandhalten bedeutet, die baurechtlich relevanten Eigenschaften von baulichen Anlagen, wie Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz, Hygiene-, Gesundheits- und Umweltschutz, aber auch die Nutzungssicherheit im Sinne der geforderten Gebrauchstauglichkeit angemessen dauerhaft zu sichern.

3.12 Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach Satz 1 obliegt in Zweifelsfällen der Bauherrin oder dem Bauherrn oder den sonst am Bau Beteiligten (§ § 56 ff.).

3.13 Dass die "natürlichen Lebensgrundlagen" genannt werden, bewirkt weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung in bauaufsichtlichen Verfahren noch Kompetenzverlagerungen. Wie schon bisher ist vor Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen, ob das Vorhaben dem geltenden Recht entspricht. Darunter fallen auch alle Anforderungen, die aufgrund spezieller Regelungen in Umweltgesetzen gestellt werden, deren Prüfung häufig nur unter Beteiligung von Fachbehörden möglich ist. Auch, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich ausschließlich nach den für diese geltenden Rechtsgrundlagen.

3.3 Zu Absatz 3

3.31 Bei Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen gilt Nr. 3.12.

3.32 Das Verzeichnis der nach § 3 Abs. 3 als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln ist im Ministerialblatt als "Liste der Technischen Baubestimmungen" veröffentlicht und in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter Gliederungsnummer 2323 aufgenommen worden. Die technischen Regeln für Bauprodukte gemäß § 20 Abs. 2 (Bauregellisten A und B) werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, in dessen Mitteilungen veröffentlicht. Diese Regeln gelten auch als allgemein anerkannte Regeln der Technik.

4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden ( § 4)

4.13 Zu Absatz 1 Nr. 3
Die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ist zum Zeitpunkt der Benutzung gesichert, wenn zum Zeitpunkt der Baugenehmigung

  1. abzusehen ist, dass das Bauvorhaben bis zum Beginn seiner Benutzung an eine Sammelkanalisation angeschlossen werden kann oder
  2. die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des Niederschlagswassers oder des in einer Kleinkläranlage behandelten Schmutzwassers vorliegt oder von der Wasserbehörde zugesichert ist (§ 38 VwVfG. NRW.) oder
  3. die Gemeinde oder der sonst zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete bescheinigt, dass das in einer Abwassergrube gesammelte Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird.

Im Falle des gesetzlichen Übergangs der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser gem. § 51a Abs. 2 LWG muss zur Annahme einer gesicherten Erschließung das Vorliegen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht abgewartet werden, damit ihrer Erteilung gerechnet werden kann. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 (MBl. NRW. S. 654, S. 918/SMBl. NRW. 77) zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes wird hingewiesen.

In kommunalen Satzungen kann hinsichtlich der Sammelkanalisation außerhalb des Baurechts folgendes geregelt sein:

4.2 Zu Absatz 2

Eine Vereinigungsbaulast allein ist in der Regel nicht geeignet, sich aus § 31 BauO NRW ergebende Bebauungshindernisse zu beseitigen, denn gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 muss zusätzlich ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich - rechtlich gesichert sein. Dieser Abstand gilt auch zwischen auf einem Grundstück aneinandergereihten Gebäuden, d.h. Gebäuden, die nicht aneinander gebaut sind, sondern in einem geringen Abstand zueinander stehen. Diese öffentlich rechtliche Sicherung wird nicht bereits durch die Vereinigungsbaulast erreicht.

5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken ( § 5)

5.1 Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen auf dem Baugrundstück die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Zu den für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Flächen zählen die Zu- und Durchgänge, die Zu- und Durchfahrten, die Aufstell- und Bewegungsflächen; sie sind auf dem Grundstück selbst, ggf. auch auf öffentlichen Flächen (z.B. Straßen) sicherzustellen (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 BauPrüfVO).

5.2 Zu Absätzen 2 bis 5

Sind bei Gebäuden nach § 5 Abs. 2 bis 5 sowie bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung Flächen für die Feuerwehr erforderlich, so gelten nachfolgende Bestimmungen. Sofern die örtlichen (grundstücks- und objektbezogenen) Gegebenheiten es gestatten oder erfordern, sind in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle abweichende Werte möglich. Die DIN 14 090 - Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - ist nicht anzuwenden.

5.201 Tragfähigkeit von Hofkellerdecken:

Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kN darf entfallen.

Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden.

5.202 Lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten:

Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen.

5.203 Kurven in Zu oder Durchfahrten:

Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Kurven zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein (siehe Bild 1).

Tabelle

Außenradius der Kurve (in m) Breite mind. (in m)
10.5 bis 12 5,0
über 12 bis 15 4,5
über 15 bis 20 4,0
über 20 bis 40 3,5
über 40 bis 70 3,2
über 70 3,0

5.204 Fahrspuren:

Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche (Nrn. 5.203 und 5.214) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,8 m haben und mindestens je 1,1 m breit sein.

5.205 Neigung in Zu- oder Durchfahrten:

Zu- oder Durchfahrten dürfen geneigt sein. Die Neigung soll nicht mehr als 10 v.H. betragen. Neigungswechsel sind im Durchfahrtsbereich sowie 8 m vor und hinter der Durchfahrt unzulässig. Die Übergänge zwischen verschiedenen Neigungen sind mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.

5.206 Stufen und Schwellen:

Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist zulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5.205 sind Stufen unzulässig.

5.207 Hinweisschilder:

Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen DIN 4066-2 entsprechen und mindestens 594 x 210 mm groß sein. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind als "Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen. Der Hinweis muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Hinweisschilder für Aufstellflächen oder Bewegungsflächen müssen die Aufschrift "Fläche für die Feuerwehr" haben.

5.208 Sperrvorrichtungen:

Sperrvorrichtungen (z.B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie Verschlüsse haben, die mit dem Schlüssel a für Überflurhydranten nach DIN 3223 oder mit einem Bolzenschneider geöffnet werden können.

5.209 Aufstellflächen auf dem Grundstück:

Aufstellflächen müssen mindestens 3 m breit und so angeordnet sein, dass alle Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege für Menschen dienen, von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.

5.210 Aufstellflächen entlang der Außenwand:

Ist die nach § 5 Abs. 5 Satz 2 zu bemessende Aufstellfläche weniger als 5,5 m breit, so muss ein Geländestreifen entlang der dem Gebäude abgekehrten Außenseite der Aufstellfläche in solcher Breite frei von Hindernissen sein, dass Aufstellfläche und Geländestreifen zusammen mindestens 5,5 m breit sind. Fahrspuren und Aufstellflächen müssen eine auch im Winter jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung erhalten. Die Aufstellfläche muss 8 m über die letzte anzuleiternde Stelle hinaus reichen.

5.211 Aufstellflächen rechtwinklig zur Außenwand:

Rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenkante der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der anzuleiternden Fensteröffnung darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten. Ist die Aufstellfläche weniger als 5,5 m breit, so müssen beiderseits Geländestreifen in solcher Breite frei von Hindernissen sein, dass Aufstellfläche und Geländestreifen zusammen mindestens 5,5 m breit sind; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein.

5.212 Freihalten des Anleiterbereichs:

Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden.

5.213 Neigungen der Aufstellflächen:

Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v. H. geneigt sein.

5.214 Größe der Bewegungsflächen:

Für jedes für den Feuerwehreinsatz erforderliche Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von mindestens 7 m x 12 m erforderlich, Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Bewegungsflächen sein. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen.

5.215 Die Anzahl der für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Feuerwehrfahrzeuge richtet sich u. a. nach der Art und Nutzung des Gebäudes sowie nach seiner Anordnung auf dem Grundstück, aber auch nach der Ausrüstung der örtlichen Feuerwehr; sie kann von der Brandschutzdienststelle erfragt werden.

5.6 Zu Absatz 6

Da Verstöße gegen das Verbot des Satzes 4 wegen der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Regel unverzüglich beseitigt werden müssen, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen häufig im Wege der Eilzuständigkeit (§ 6 OBG) von der örtlichen Ordnungsbehörde, der Feuerwehr oder der Polizeibehörde getroffen.

Bußgelder wegen Verstoßes gegen das in Satz 4 geregelte Verbot werden von der örtlichen Ordnungsbehörde verhängt ( § 84 Abs. 5 in. Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1).

6 Abstandflächen ( § 6)

6.1 Zu Absatz 1

Vor Anwendung der Vorschrift ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festzustellen. Dabei ist auch das Gebot der Rücksichtnahme ( § 15 BauNVO) zu beachten (OVG NRW, Beschluss vom 24.04.1995; BauR 96, 88).

6.4 Zu Absatz 4

Eine Außenwand besteht dann aus unterschiedlichen Wandteilen, wenn die Wandteile sich entweder in ihrer Höhe klar voneinander unterscheiden oder durch Vor- oder Rücksprünge deutlich erkennbar sind. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass sie unterschiedlich auf Nachbargrenzen oder andere Gebäude einwirken. In der Regel ist bei Vor- oder Rücksprüngen von mehr als 1 m davon auszugehen, dass unterschiedliche Wandteile derselben Außenwand vorliegen; Stufengiebel sind unter den vorgenannten Voraussetzungen z.B. einheitlich zu betrachten. Die Abstandflächen auch vor Giebeln oder Giebelseiten mit Ortgängen sind stets Rechtecke. Vor Giebeln oder Giebelseiten mit Ortgängen ergibt sich das Maß H aus der Wandhöhe und der Teilgiebelfläche im Bereich des Daches. Die Wandhöhe wird - wie an der Traufseite bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut gemessen; die oberhalb der Wandhöhe liegende Teilgiebelfläche ist die "Giebelfläche im Bereich des Daches oder der Dachteile.

Bei Giebeln mit unterschiedlichen Wandhöhen ist die gesamte Giebelfläche in Wandabschnitte mit zugehörigen Teilgiebelflächen aufzuteilen. Die Wandabschnitte entstehen, indem durch den Schnittpunkt der höheren Wand mit der Dachhaut eine Horizontale und durch deren Schnittpunkt mit der gegenüberliegenden Dachhaut eine Vertikale bis zur Geländeoberfläche gezogen wird. Für jeden der beiden Wandabschnitte mit zugehöriger Teilgiebelfläche ist das Maß H und mithin die jeweilige Tiefe der Abstandfläche getrennt zu ermitteln. Die daraus resultierenden Abstandflächen gelten für den jeweiligen Wandabschnitt.

6.6 Zu Absatz 6

6.6.1 Die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 können nicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 halbiert werden, weil sich Satz 1 nur auf die Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 bezieht.

6.6.2 § 6 Abs. 6 Satz 2 führt zu dem Schluss, dass das Schmalseitenprivileg nicht gilt, wenn ein Gebäude mit mehr als einer Außenwand an andere Gebäude oder Nachbargrenzen gebaut wurde. Das Schmalseitenprivileg gilt aber auch für Außenwände von Gebäudeseiten, die teilweise an andere Gebäude oder Nachbargrenzen gebaut wurden.

6.10 Zu Absatz 10

Wirkungen wie von Gebäuden gehen in der Regel aus von

Auch von Aufschüttungen mit einer Höhe von weniger als 1 m können in besonderen Fällen Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Maßgeblich sind die dem zu entscheidenden Fall zugrunde liegenden Umstände, z.B., ob der Boden in hängigem Gelände gegenüber einem tiefer gelegenen Grundstück aufgeschüttet wird.

Keine Wirkungen wie von einem Gebäude können z.B. ausgehen von

das gleiche gilt - unabhängig von ihrer Höhe - für

6.11 Zu Absatz 11

Die mittlere Wandhöhe von Gebäuden mit Ab stellräumen und Gewächshäusern, die in einem Abstand von 1 m bis zu 3 m von der Nachbargrenze gebaut werden, darf nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen; diese Gebäude werden also bezüglich ihrer Höhe so behandelt, als stünden sie auf der Grenze.

Gebäude nach Absatz 11, die nicht grenzständig oder mit einem Grenzabstand von weniger als 1 m errichtet werden, lösen Abstandflächen aus.

Hauswirtschaftliche Räume sind nicht nach Satz 4 zulässig.

6.12 Zu Absatz 12

Nach § 6 Abs. 12 Nr. 2 sind eingeschossige Wohngebäude in der Abstandfläche eines mehrgeschossigen Wohngebäudes zulässig, wenn das eingeschossige Gebäude zu dem mehrgeschossigen Gebäude keine Fenster hat. Als Fenster sind hier vorrangig solche anzusehen, die der ausreichenden Versorgung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht dienen. Die Tiefe der Abstandfläche vor dem Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes sollte 6 m nicht unterschreiten.

6.14 Zu Absatz 14

Die Bestimmung schließt auch Dämmungen, die über die Mindestanforderungen der Wärmeschutzverordnung hinausgehen, nicht aus. Die Entscheidung ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange zu treffen. Es ist denkbar, dass auch eine über die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung hinausgehende Wärmedämmung zugelassen wird, wenn aufgrund der Bebauung des Nachbargrundstücks davon ausgegangen werden kann, dass der Nachbar durch diese Maßnahme nicht nachteilig betroffen ist. Grundsätzlich ist jedoch das den Nachbarn geringst beeinträchtigende Wärmedämmsystem zu wählen.

Hinsichtlich des Gestattungsverfahrens siehe Nr. 6.15 und 6.16.

6.15 Zu Absatz 15

Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 15 sind keine Abweichungen gemäß § 73, sondern Ausnahmen sui generis. Es ist daher keine förmliche Nachbarbeteiligung gemäß § 74 und auch keine Nachbarzustimmung vorgeschrieben. Die Bauaufsichtsbehörde kann aber Nachbarn beteiligen, um zu ermitteln, welche nachbarlichen Belange betroffen sind.

Die geänderte Nutzung darf für den Nachbarn insgesamt gegenüber der bisherigen Nutzung nicht nachteilig sein.

Nur eine geringfügige bauliche Änderung ist der Nutzungsänderung gleich gestellt; z.B. ist der Einbau einer Zwischendecke oder neuer Fenster als geringfügig anzusehen.

6.16 Zu Absatz 16

Die Regelung räumt in überwiegend bebauten Gebieten zur Anpassung geplanter Bauvorhaben an die vorhandene Bebauung der Gestaltung des Straßenbildes und besonderen städtebaulichen Verhältnissen, wie schmale Straßen, Vorrang gegenüber den unter den Aspekten des Nachbarschutzes in Absatz 5 festgelegten Tiefen der Abstandflächen ein. Betroffen von dieser Regelung sind nicht allein Baulückenschließungen oder Aufstockungen von Gebäuden, sondern auch Baublocks, wie in Gebieten nach § 34 BauGB.

Der Hinweis, dass bei der Gestattung oder dem Verlangen geringerer Tiefen der Abstandflächen nachbarliche Belange zu würdigen sind, bedingt nicht die förmliche Beteiligung (Anhörung) der Nachbarn.

Es können sich, auch unter Wahrung eines ausreichenden Brandschutzes, geringere Tiefen der Abstandflächen als 3 m ergeben, so z.B. in Stadtbereichen, in denen schmale Straßen (Gassen) oder Traufgassen das Straßenbild prägen oder vorgeben.

Auch Entscheidungen nach Absatz 16 sind keine Abweichungen nach § 73, sondern Ausnahmen sui generis. Das Gestattungsverfahren entspricht dem der Absätze 14 und 15.

6.17 Zu Absatz 17

6.17.1 Eine geringere Tiefe der Abstandfläche kann sich z.B. aus der Festsetzung einer Baulinie und der zwingenden Festsetzung der Geschosszahl oder der Höhe des Gebäudes ergeben. Aus derartigen Festsetzungen können sich bestimmte Anforde rungen an die Feuerwiderstandsklasse der Außenwände, an die Brennbarkeit der Baustoffe in oder auf den Außenwänden sowie an die erfor derliche Bewegungsfreiheit für die Feuerwehr auf den Grundstücken ergeben.

6.17.2 Ist beabsichtigt, ohne zwingende Festsetzungen nach Absatz 17 bei aneinander gereihten Wohngebäuden geringer Höhe eingeschossige Gebäudeteile (z.B. mit Abstellräumen oder Hauseingängen) mit einem seitlichen Grenzabstand zu errichten, so bestehen keine Bedenken gegen eine Unterschreitung der sich aus den Absätzen 4 bis 6 ergebenden Mindesttiefen der Abstandflächen (0,8 H bzw. 0,4 H, mindestens 3 m) vor der der Nachbargrenze zugekehrten Wand; Voraussetzung für die erforderliche Abweichung ist, dass

  1. eine der sich gegenüberliegenden Wände eine Gebäudeabschlusswand ohne Öffnungen ( § 31 Abs. 3) ist oder
  2. die Tiefe der Abstandfläche mindestens 1,5 m bzw. der Abstand der sich gegenüberliegenden Wände mindestens 3 m beträgt, wenn diese Wände nur Hauseingangstüren enthalten, im Übrigen aber in der Bauart der Gebäudeabschlusswände ( § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 5) hergestellt werden oder
  3. die Tiefe der Abstandfiache mindestens 2,0 m bzw. der Abstand der sich gegenüberliegenden Wände mindestens 4,0 m beträgt, wenn die Wände außer der Hauseingangstür weitere Öffnungen haben.

Für aneinander gereihte Wohngebäude geringer Höhe auf einem Grundstück gilt dies sinngemäß.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion