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VV BauPrüfVO - Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8 März 2000
(MBl. NRW 2000 S. 478; 14.05.2001 S. 860; 05.03.2004 S. 344; 03.11.2005 S. 170; 23.01.2006 S. 57; 05.12.2018 S. 745 18; 24.07.2020 S. 518 20; 15.12.2021 S. 12 22; 01.03.2024 S. 394 24; 30.04.2024 S. 610 24a)
Gl.-Nr. 23210
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen - II A2 - 111 -
Aufgrund des § 85 Abs. 9 der Landesbauordnung (BauO NRW) ergeht zur Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241/SGV. NRW. 232), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226) folgende Verwaltungsvorschrift zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a Ordnungsbehördengesetz.
Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen der Verordnung. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine Verwaltungsvorschriften.
Auf die Verwaltungsvorschrift kann nach dem Beispiel in Kurzform verwiesen werden: Nr. 1.3 VV BauPrüfVO.
1.3 Zu Absatz 3
1.31 Für den Bauantrag, den Antrag auf Vorbescheid, die Vorlage in der Genehmigungsfreistellung an die Gemeinde, den Antrag auf Abbruchgenehmigung, den Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung sowie für die Baubeschreibung ( § 5 Abs. 1) und die Betriebsbeschreibungen ( § 5 Abs. 2 und 3) sind nur die als Anlage bekannt gemachten Vordrucke (Anlagen I/1 bis I/10) zu verwenden.
Inhalt und graphische Anordnung sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung (Farbgestaltung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. Die Vordrucke sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen.
1.32 Die in Nummer 1.31 genannten Vordrucke sind von den unteren Bauaufsichtsbehörden und den Gemeinden bereitzuhalten (§ 22 Abs. 2 GO) und den Antragstellerinnen oder Antragstellern und Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern zusammen mit folgenden Unterlagen auszuhändigen:
3.1 Zu Absatz 1
3.11 Zu den darzustellenden geplanten baulichen Anlagen (Nr. 12) zählen, auch Löschwasser-Rückhalteanlagen (siehe auch Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe ( LöRüRL), RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 14.10.1992 (MBl. NRW. S. 1719/SMBl. NRW. 23236).
Es muss sichergestellt sein, dass erforderliche Mindestabstände eingehalten und im Lageplan entsprechend dargestellt werden können. Deshalb sind Vergrößerungen der Liegenschaftskarte/ Flurkarte als Grundlage des Lageplanes nur geeignet, wenn die geometrische Genauigkeit der Darstellungen in der Liegenschaftskarte/Flurkarte hierfür ausreicht. Falls erforderlich, ist der Lageplan auf der Grundlage des Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters und aufgrund ergänzender Vermessung anzufertigen. Die in der amtlichen Liegenschaftskarte/Flurkarte enthaltenen Punkte des Lage- und Höhenfestpunktfeldes sind mit ihren Schutzflächen (§ 8 Abs. 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes) im Lageplan lagerichtig darzustellen.
Bei der Anforderung der erforderlichen Liegenschaftskarte/Flurkarte bzw. weiterer Unterlagen ist die Katasterbehörde darauf hinzuweisen, dass diese für die Erstellung eines Lageplanes dienen sollen.
Bei der Abgabe der Liegenschaftskarte/Flurkarte teilt die Katasterbehörde auf Antrag auch mit, ob die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände vorliegen.
3.2 Zu Absatz 2
Sofern die Berechnungen nach Absatz 2 Bestandteil eines Lageplanes nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 sind, kann die Prüfung der Richtigkeit dieser Berechnung durch die Bauaufsichtsbehörde entfallen.
3.3 Zu Absatz 3
Ein Lageplan nach Satz 1 ist auch in den in § 17 Satz 1 Nr. 1 und § 18 genannten Fällen vorgeschrieben. In den Fällen des Satzes 2 kann der Lageplan auch von einer nicht Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder einem nicht Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden, jedoch muss die Vermessungsingenieurin oder der Vermessungsingenieur Mitglied einer Ingenieurkammer, z.B. der Ingenieurkammer-Bau NRW, sein. Im Zweifelsfall kann über die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ein Nachweis verlangt werden. In allen anderen Fällen kann der Lageplan auch von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern angefertigt werden.
6 Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6)
6.1 Hinsichtlich des Umfanges der anzugebenden veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten oder Herstellungskosten gelten die Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
7 Übereinstimmungserklärung (§ 7)
(Stand: 29.05.2024)
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