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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Änderung des Runderlasses "Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen"
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. Dezember 2021
(MBl. NRW. Nr. 2 vom 20.01.2022 S. 12)



1

Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen "Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen" vom 8. März 2000 (MBl. NRW. S. 478), der zuletzt durch Runderlass vom 24. Juli 2020 (MBl. NRW. S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
21 Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (§ 21)

21.1 Zu Absatz 1 (Bestimmung der Prüfämter für Baustatik)

21.11Prüfämter für Baustatik sind:

1. die Prüfstelle für Statik bei der
TÜV Industrie Service GmbH - TÜV Rheinland Group, Am Grauen Stein, 51105 Köln,
für die Prüfung und typenprüfung der Standsicherheitsnachweise von Fliegenden Bauten,

2. die Prüfstelle für Statik bei der
TÜV Nord Cert GmbH, Langemarckstr. 20, 45141 Essen, f
ür die Prüfung und typenprüfung der Standsicherheitsnachweise von Fliegenden Bauten und Windenergieanlagen sowie für die Verlängerung der Geltungsdauer und für Änderungen der vom Prüfamt für Baustatik bei der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilten Prüfbescheide über typenprüfungen von Windenergieanlagen,

3. das
Ministerium für Bauen und Verkehr, Elisabethstr. 5-11, 40217 Düsseldorf,
für die Verlängerung der Geltungsdauer und für Änderungen der vom Prüfamt für Baustatik bei der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes NRW bis zum 31.03.2004 erteilten Prüfbescheide über typenprüfungen von baulichen Anlagen und Bauprodukten mit Ausnahme von Windenergieanlagen.

"21 Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (§ 21)

21.1 Zu Absatz 1 Prüfämter für Baustatik sind:

1. die Prüfstelle für Statik in der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln,
für die Prüfung und typenprüfung der Standsicherheitsnachweise von Fliegenden Bauten und

2. die Prüfstelle für Statik in der TÜV Nord Cert GmbH, Am TÜV 1, 45307 Essen,
für die Prüfung und typenprüfung der Standsicherheitsnachweise von Fliegenden Bauten und Windenergieanlagen."

2. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

Alt:

Anlagen I:
I/1 als PDF öffnen
I/2, als PDF öffnen 
I/2.1, als PDF öffnen
I/3, als PDF öffnen
I/4, als PDF öffnen
I/5, als PDF öffnen
I/6, als PDF öffnen
I/7, als PDF öffnen
I/8, als PDF öffnen
I/9, als PDF öffnen
I/10, als PDF öffnen
I/11, als PDF öffnen

Anlagen II:
II/1, als PDF öffnen
II/2, als PDF öffnen
II/3, als PDF öffnen
II/4, als PDF öffnen

Neu:

Anlagen I:
I/1 als PDF öffnen
I/2, als PDF öffnen 
I/2.1, als PDF öffnen
I/2.2, als PDF öffnen
I/3, als PDF öffnen
I/4, als PDF öffnen
I/5, als PDF öffnen
I/6, als PDF öffnen

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