die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG,
die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 16a Abs. 3 Satz 2 FStrG,
die Aufgaben der Anhörungsbehörde nach § 73 VwVfG bei Planfeststellungen für Maßnahmen an Bundesautobahnen, soweit nach § 3 Abs. 2 FStrBAG das Land zuständig ist, und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,
Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG, Entscheidungen nach § 74 Abs. 7 VwVfG und Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 FStrG für Maßnahmen an Bundesautobahnen, soweit nach § 3 Abs. 2 FStrBAG das Land zuständig ist, und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,
die Zustimmung zu Satzungen der Gemeinden über Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG,
die Erklärung des Einverständnisses zur Widmung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 4 FStrG i. V. m. der durch das zuständige Bundesministerium nach § 22 Abs. 1 FStrG ausgesprochenen Übertragungsermächtigung,
die Zustimmungen gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 1 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,
die Genehmigungen gemäß § 9 Abs. 5 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 2 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,
die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 3 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,
die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach § 8a Abs. 4 und § 9 Abs. 9 FStrG,
die Aufgaben der Straßenbaubehörde i. S. des FStrG mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, für die die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (ausgenommen Buchstabe f),
alle sonstigen Entscheidungen nach dem FStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.
Entscheidungen über die Aufstufungen von Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen zu Kreisstraßen sowie die Abstufungen von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen, wenn keine Einigung zustande kommt oder von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt werden, gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 4 und 5 NStrG,
die Entscheidung über Aufstufungen zu Landesstraßen in der Baulast des Landes nach vorheriger Zustimmung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums sowie über Abstufungen von Landesstraßen in der Baulast des Landes, wenn keine Einigung zustande kommt oder von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt werden, gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 4 und 5 NStrG,
die Bestimmung des neuen Trägers der Straßenbaulast gemäß § 7 Abs. 4 NStrG; bei Abstufungen zur Landesstraße in der Baulast des Landes nach vorheriger Zustimmung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums,
die Erteilung des Benehmens oder der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 und 5 NStrG,
die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten des § 24 Abs. 1 und 4 NStrG gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 NStrG sowie die Erteilung des Einvernehmens nach § 24 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 NStrG,
das Führen der Straßenverzeichnisse für Bundes- und Landesstraßen,
alle sonstigen Entscheidungen nach dem NStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.