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Regelwerk Gefahrgut/Transport

ZustVO-Verkehr - Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr
- Niedersachsen -

Vom 25. August 2014
(Nds.GVBl. 17 vom 02.09.2014 S. 250; 08.07.2015 S. 155 15; 27.03.2016 S. 73 16; 06.02.2017 S. 17 17; 13.01.2018 S. 2 18; 05.03.2021 S. 92 21; 03.09.2022 S. 520 22)
Gl.-Nr.: 20120



Neubekanntmachung

Erster Abschnitt
Straßenverkehr

§ 1 Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz 15 18 21

(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Abs. 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905).

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. die Entgegennahme von Teilnahmebescheinigungen nach § 2a Abs. 7 Satz 6 und § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 StVG,
  2. Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG,
  3. die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG,
  4. die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG,
  5. Seminarerlaubnisse nach § 4a Abs. 3 Satz 1 StVG und die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 StVG,
  6. die Überwachung der Durchführung verkehrspsychologischer Teilmaßnahmen nach § 4a Abs. 8 StVG,
  7. die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG,
  8. die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 29 Abs. 7 Sätze 2 und 3 StVG,
  9. die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Satz 1 StVG,
  10. Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. e StVG.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 2 und 3 ist der Landkreis Emsland in Niedersachsen zuständig für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG gegenüber Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführern mit einer ausländischen Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Tschechien, Kroatien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Kosovo oder Slowenien, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben, und für die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG, die diesen Personenkreis betreffen.

(4) Den Gemeinden wird die Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 5a Sätze 1 bis 4, Abs. 6 Sätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Abs. 7, StVG zu erlassen. Der Erlass der Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 2 Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
  2. die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367),
  3. Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO, ausgenommen für Bundesautobahnen und für die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,
  4. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für bestimmte Einzelfälle
    1. für die Benutzung von Kraftfahrstraßen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVO durch Kraftfahrzeuge des Schaustellergewerbes, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h beträgt,
    2. von dem Verbot der Werbung und Propaganda außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 33

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