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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr

Vom 6. Februar 2017
(Nds.GVBl. Nr. 2 vom 14.02.2017 S. 17)



Aufgrund des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861), wird verordnet:

Artikel 1

§ 10 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2016 (Nds. GVBl. S. 73), erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BKrFQG. "(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
  1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861),
  2. die Untersagung der Durchführung von Unterricht nach § 7a Abs. 1 und 2 BKrFQG,
  3. den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 BKrFQG,
  4. die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Abs. 5 BKrFQG,
  5. die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7b Abs. 1 BKrFQG und
  6. die Entgegennahme von Feststellungen nach § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 17/0251

ENDE

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