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Regelwerk, Bau und Planung

WFB - Wohnraumförderbestimmungen
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen

- Niedersachsen -

Vom 2. Juli 2019
(Nds. Mbl. Nr. 29 vom 24.07.2019 S. 1075)
Gl.-Nr.: 23400


Archiv: 2011

Bezug:

a) Rd.Erl. v. 2.7.2019 (Nds. MBl. S. 1073) - VORIS 23400 -

b) Rd.Erl. d. MS v. 1.9.2011 (Nds. MBl. S. 718), zuletzt geändert durch Rd.Erl. v. 28.3.2017 (Nds. MBl. S. 347) - VORIS 23400 -

Die Abkürzungen der im nachstehenden Verzeichnis zitierten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung:

AllGO Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen
ANBest-P Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO)
AufenthG Aufenthaltsgesetz
BauGB Baugesetzbuch
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
EnEV Energieeinsparverordnung
LHO Niedersächsische Landeshaushaltsordnung
NuWG Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen
NWoFG Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz
SGB IX Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB XI Elftes Buch des Sozialgesetzbuchs Soziale Pflegeversicherung
SGB XII Zwoelftes Buch des Sozialgesetzbuchs Sozialhilfe
VV Verwaltungsvorschriften
WoFlV Wohnflächenverordnung
WoGV Wohngeldverordnung

Erster Abschnitt
Allgemeine Fördergrundsätze

1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land fördert auf Grundlage des NWoFG den Wohnungsbau und andere Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum. Dazu werden auf Antrag Zuwendungen aus dem zur Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung errichteten Sondervermögen "Wohnraumförderfonds Niedersachsen" gewährt. Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zur Durchführung des NWoFG und der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen.

1.2 Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt entsprechend den Regelungen

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Die VV zu § 44 LHO finden Anwendung, soweit in dieser Richtlinie auf diese Verwaltungsvorschriften verwiesen wird.

2. Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 Ältere Menschen:

Ältere Menschen bezeichnet Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

2.2 Änderung und Erweiterung von Gebäuden:

Änderung und Erweiterung von Gebäuden bezeichnet
bauliche Maßnahmen, mit denen unter wesentlichem Bauaufwand - mindestens jedoch ein Drittel vergleichbarer Neubaukosten - dauerhafter Wohnraum geschaffen wird. Dazu gehören insbesondere der Ausbau eines Dachgeschosses, das Aufstocken eines Gebäudes, der Anbau an ein Gebäude sowie die Nutzungsänderung von Räumen, die bisher nicht Wohnzwecken dienten.

2.3 Bewilligungsstelle:

Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

2.4 Bezugsfertigkeit:

Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn er so weit fertig gestellt ist, dass den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.

2.5 Eigenheim:

Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch die Eigentümerin oder den Eigentümer und ihre oder seine Angehörigen bestimmt ist.

2.6 Eigentumswohnung:

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