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WFB - Wohnraumförderbestimmungen
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
- Niedersachsen -
Vom 1. September 2011
(Nds. MBl. Nr. 38 vom 26.10.2011 S. 718; 05.04.2012 S. 335 12; 26.03.2014 S. 343 14; 07.01.2016 S. 97 16; 28.03.2017 S. 347 17; 02.07.2019 S. 1075aufgehoben)
Gl.-Nr.: 23400
Az.: 504-25100-3/7
Erster Abschnitt 12
Einführung
Zur Durchführung der Aufgaben nach dem NWoFG werden die nachfolgenden Bestimmungen erlassen.
Sofern eine durch Förderentscheidung begründete Zweckbindung vorliegt, ist diese Richtlinie nach § 19 NWoFG grundsätzlich auch anwendbar auf den
geförderten oder als gefördert geltenden Wohnraum. Dies gilt auch für Wohnraum, der im Rahmen der mittelbaren Belegung Bindungen unterliegt.
Auf Wohnraum, der nach dem II. WoBauG mit öffentlichen Mitteln (erster Förderungsweg) gefördert worden ist, sind nur der Dritte Abschnitt - Einkommen - und der Vierte Abschnitt - Wohnungsbelegung - dieser Richtlinie entsprechend anwendbar.
Die Bestimmungen des Fuenften Abschnitts - Verhinderung der Fehlförderung - sind auch auf Wohneigentum anzuwenden, das vor Inkrafttreten des NWoFG gefördert wurde. Sie finden keine Anwendung auf den im WoFUG (Artikel 6 des Gesetzes vom 05.09.2006, BGBl. I S. 2098) genannten Wohnraum.
Zweiter Abschnitt 12 14 16 17
Förderung
A. Allgemeines
1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt auf Antrag Fördermittel für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 NWoFG.
1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des NWoFG, des § 44 LHO, des jährlichen Wohnraumförderprogramms und nach dieser Richtlinie. Für nachrangige Darlehen zur Schaffung und zum Erwerb von Wohnraum können daneben auch Landesbürgschaften nach den BüRL übernommen werden. Die VV zu § 44 LHO finden Anwendung, soweit diese Richtlinie oder das jährliche Wohnraumförderprogramm keine abweichenden Regelungen enthalten.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Fürdergegenstand und bauliche Maßnahmen
2.1 Gegenstand der Förderung i. S. des § 2 Abs. 1 NWoFG sind der Wohnungsbau, die Modernisierung von Wohnraum sowie der Erwerb vorhandenen Wohnraumes zur Eigennutzung.
2.1.1 Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch
2.1.2 Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.
2.1.3 Energetische Modernisierung sind insbesondere Investitionen für Maßnahmen zum Zweck der CO2-Minderung und Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie
Bei Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
2.2 Nicht gefördert wird Wohnraum,
2.3 Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn er so weit fertig gestellt ist, dass den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.
2.4 Näheres regelt das jährliche Wohnraumförderprogramm des Landes.
3. Förderempfängerinnen und Förderempfänger
Förderempfängerinnen und Förderempfänger können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften sein. Dazu zählen auch Genossenschaften und Baugemeinschaften.
Die Förderung empfängt
Näheres regelt das jährliche Wohnraumförderprogramm des Landes.
B. Fördergrundsätze
4. Allgemeine Fördergrundsätze, Fördervorrang
Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung der Umwelt in Einklang bringt.
Bei der Förderung sind insbesondere zu berücksichtigen
5. Förderentscheidung und Darlehensvertrag
Neben der Förderentscheidung nach § 6 NWoFG ist ein privatrechtlicher Darlehensvertrag zwischen der Bewilligungsstelle und der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger abzuschließen.
6. Voraussetzungen der Förderung
Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass
7. Angemessene Wohnurigsgrößen
7.1 Für die Bemessung der angemessenen Wohnungsgrößen gelten die Regelungen der WoFIV sowie die nachfolgend genannten Wohnflächen:
7.2 Die angemessene Wohnfläche erhöht sich darüber hinaus
Sie erhöht sich um weitere 10 m2, soweit ein besonderer persönlicher oder beruflicher Bedarf nachgewiesen wird.
7.3 Die Wohnraumförderstelle kann darüber hinaus einer Überschreitung der angemessenen Wohnflächen von bis zu 10 % zustimmen, wenn bauliche Erfordernisse, wie z.B. der Grundstückszuschnitt, die Baugrenzen oder Baulasten, die Einhaltung der genannten Grenzen verhindern; bei besonderen Raumbedürfnissen aus persönlichen oder beruflichen Gründen kann sie weitere Ausnahmen zulassen.
7.4 Die vorgenannten Wohnflächen gelten nicht für den Erwerb von Bestandswohnungen. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass eine angemessene Unterbringung des Haushalts, hier insbesondere der Kinder, gewährleistet ist.
7.5 Separate Abstellräume und Hauswirtschaftsräume innerhalb einer Wohnung sind bei der Ermittlung der angemessenen Wohnfläche, bei der Bemessung des Förderbetrages und bei der Berechnung der zulässigen Höchstmiete maximal bis zu einer Größe von 3 m2 zu berücksichtigen. Für Wintergärten, Balkone, Loggien, Terrassen und gedeckte Freisitze vorgesehene Flächen können bis zu einer Größe von maximal 10 % der Gesamtwohnfläche berücksichtigt werden. Einmal erstellte Wohnflächenberechnungen aufgrund bisher geltender Regelungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
7.6 Weitere Regelungen können im jährlichen Wohnraumförderprogramm getroffen werden.
8. Eigenleistungen
Eigenleistungen sind angemessen, wenn sie
der im Förderantrag genannten Gesamtkosten für die zu fördernde Maßnahme betragen; Zuwendungen von Dritten können angerechnet werden. Dabei soll im Bereich des Mietwohnungsbaus die Eigenleistung 15 % nicht unterschreiten. Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall eine geringere Eigenleistung zulassen. Wird durch Selbsthilfe eine Eigenleistung erbracht, die über die angemessene Eigenleistung nach Satz 1 hinausgeht, so wird die dadurch eintretende Minderung der Kapitalkosten bei der Bemessung der Zuwendung nicht berücksichtigt.
9. Förderausschluss
9.1 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
9.2 Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.
C. Mietwohnraum
10. Fördervoraussetzungen
10.1 Mietwohnraum darf nur gefördert werden, wenn die zuständige Wohnraumförderstelle nachweist, dass ein nicht nur kurzfristiger Bedarf oder eine Nachfrage für diesen Wohnraum besteht. Der Nachweis kann z.B. erbracht werden durch
10.2 Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die unter Beachtung der am örtlichen Wohnungsmarkt erzielbaren Miete im jeweiligen Wohnraumförderprogramm festgesetzte Höchstmiete ausreicht, die Zinsen, die Verwaltungskosten und die Tilgung für die als Darlehen gewährten Wohnraumfördermittel sowie für andere grundbuchlich gesicherte Darlehen nebst angemessenen Bewirtschaftungskosten, mit Ausnahme der Abschreibung, auf Dauer zu decken.
10.3 Die Förderung von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses setzt voraus, dass ein bedarfsgerechtes Verhältnis von Wohnungen unterschiedlicher Größe und für verschiedene Nutzergruppen besteht. Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.
10.4 Wohnungen für Menschen mit Behinderung werden nach einer von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger abzugebenden Bescheinigung nur gefördert, soweit sie über die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 1 NBauO hinaus gebaut oder umgebaut werden.
10.5 Förderfähig sind grundsätzlich nur Gebäude mit mehr als zwei Mietwohnungen. Eine Förderung von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen ist ausgeschlossen. Mietwohnraum kann auch als gemeinschaftliche Wohnform in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften gefördert werden.
10.6 Eine Wohngruppe umfasst mehrere Apartmentwohnungen sowie Gemeinschaftsräume. Jede Apartmentwohnung muss eine Kochgelegenheit und einen Sanitärraum umfassen.
10.7 Eine Wohngemeinschaft besteht aus mehreren Wohnoder Schlafräumen mit einer gemeinschaftlichen Küche und Gemeinschaftsräumeri. Für höchstens drei Wohn- oder Schlafräume sollen ein angemessenes gemeinsames Bad und ein separates WC zur Verfügung stehen.
11. Wohnraum mit Betreutem Wohnen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung
11.1 Ältere Menschen i. S. dieser Richtlinie sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Menschen mit Behinderung i. S. dieser Richtlinie sind
11.2 Bei Wohnraum mit Betreutem Wohnen ist neben dem Mietvertrag ein Betreuungsvertrag für die allgemeinen Betreuungsleistungen gemäß der Anlage abzuschließen. Allgemeine Betreuungsleistungen sind
Bürgerinnen oder Bürgern und Behörde und vergleichbaren Angelegenheiten, wie z.B. Sozialhilfe- und Sozialversicherungsfragen, Botengänge, Fahrdienste, Begleitung bei Einkäufen und Arztbesuchen, Hilfen bei der Erledigung des Schriftverkehrs,
11.3 Im Rahmen des Betreuungsvertrages beträgt die Höhe des Betreuungsentgelts in der Grundleistung monatlich maximal
Diese Betragsgrenzen gelten auch für bereits bestehende Betreuungsverträge. Über die Grundleistungen hinausgehende weitere Hilfeleistungen, wie z.B. Teilnahme an Essen- oder Wäschediensten, können nur durch weitere Vereinbarungen als frei wählbare Zusatzleistung * getroffen werden; diese müssen gesondert abgegolten werden.
11.4 Bei der Förderung von Bauvorhaben des Betreuten Wohnens können Wohnungen für das erforderliche Betreuungs- und Hauspersonal mit gleichen Fördersätzen unter analoger Anwendung der Regelungen zur Mietpreis- und Belegungsbindung in die Förderung einbezogen werden.
11.5 Im Rahmen des Betreuten Wohnens ist die Bewilligungsstelle für die Genehmigung des Betreuungsvertrages zuständig.
12. Gegenstände der Belegungsrechte
Belegungsrechte können
Im Rahmen der mittelbaren Belegung ist sicherzustellen, dass die Bindungen der geförderten Wohnungen unter Berücksichtigung des Förderzwecks auf gleichwertige Ersatzwohnungen übertragen werden. Gegenstand einer vertraglichen Übertragungsvereinbarung zwischen Zuwendungsempfänger und Wohnraumförderstelle sollen dabei Anzahl, Dauer, Art und Höhe der Belegungs- und Mietbindungen sowie Größe und Ausstattung des Ersatzwohnraums sein. Die Gleichwertigkeit der Ersatzwohnungen kann auch über die Bereitstellung von Wohnungspools, Flächenbilanzen oder eine erhöhte Anzahl von Ersatzwohnungen geregelt werden. Grundsätzlich sollen die Ersatzwohnungen im Zuständigkeitsbereich der Wohnraumförderstelle liegen.
Voraussetzung für eine mittelbare Belegung ist, dass die Ersatzwohnung zum Zeitpunkt des Übergangs des Belegungsrechts nicht vermietet ist. Ein Wechsel der Ersatzwohnung während der Dauer der Belegungsbindung ist mit Einverständnis der Wohnraumförderstelle zulässig. Das Belegungsrecht wird von der Wohnraumförderstelle ausgeübt; diese führt ein Verzeichnis darüber, welche Wohnung jeweils dem Belegungsrecht unterliegt.
Der Nachweis über eine mittelbare Belegung kann im Zeitraum nach Stellung des Vorantrags bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens erbracht werden.
13. Höchstzulässige Miete
13.1 Als höchstzulässige Miete gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 NWoFG für geförderte Wohnungen und Ersatzwohnungen darf während der Dauer von drei Jahren ab Bezugsfertigkeit höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) vereinbart werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:
Die weiteren Bestimmungen der Nummern 13.2 bis 13.6 gelten auch für bisher nicht preisgebundene Wohnungen.
13.2 Bei Vornutzung von Mietwohnungen als Wohnraum für Flüchtlinge finden mit Beendigung der Vornutzung die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zur höchstzulässigen Miete nach Nummer 13.1 Anwendung. Während der Zeit der Vornutzung ist die Miete mit der kommunalen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung des Zinsvorteils aus dem Landesdarlehen zu vereinbaren.
13.3 Nach Ablauf von drei Jahren ab Bezugsfertigkeit sind bis zum Ende der Belegungsbindung etwaige Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 und 559 BGB zulässig; jedoch darf der Mietzins - von einer Erhöhung der Betriebskosten abgesehen - innerhalb von jeweils drei Jahren um nicht mehr als 15 % erhöht werden. Die sich hiernach ergebende Miethöhe ist auch im Fall der Wiedervermietung einzuhalten.
13.4 Abweichende Vereinbarungen i. S. von § 557 BGB, insbesondere die Vereinbarung einer Staffelmiete (§ 557a Abs. 1 BGB) sowie die Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b Abs. 1 BGB), sind nicht zulässig.
13.5 Die Miete für noch preisgebundene Wohnungen ist nach den preisrechtlichen Vorschriften des WoBindG, der II. BV und der NMV 1970 zu ermitteln. Mieterhöhungserklärungen sind nur nach § 10 WoBindG zulässig. Mieterhöhungsbeträge wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen, die die o. g. Höchstbeträge übersteigen, können in jährlichen Mietsteigerungen von höchstens 5 % - berechnet auf die Höchstbeträge - geltend gemacht werden. Im Übrigen sind die Nummern 13.1 bis 13.3 sinngemäß anzuwenden.
13.6 Für die Zustimmung zu Modernisierungen nach § 11 Abs. 7 II. BV gelten die in Nummer 13.1 Buchst. a genannten Beträge entsprechend.
13.7 Bei der Berechnung der Miete für gemeinschaftliche Wohnformen können zu den Wohnflächen gemäß Nummer 7.1 Buchst. b bei Wohngruppen nach Nummer 10.6 anteilig die Flächen für Gemeinschaftsräume und Flure und bei Wohngemeinschaften nach Nummer 10.7 anteilig die Flächen für Gemeinschaftsräume, Bäder, Küche und Flure hinzugerechnet werden. Die Gesamtwohnfläche pro Person soll 40 m2nicht übersteigen.
14. Dauer der Belegungs- und Mietbindung
14.1 Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ergibt sich aus dem jährlichen Wohnraumförderprogramm und der Förderentscheidung.
14.2 Die Bindungen beginnen bei Neubauvorhaben mit der Bezugsfertigkeit, bei Ausbau, Umbau und Modernisierungsvorhaben mit dem Ende der baulichen Maßnahmen. Bei der Vornutzung von Mietwohnungen als Wohnraum für Flüchtlinge beginnen die Bindungen mit Beendigung der Vornutzung.
14.3 Abweichend von Nummer 14.1 gilt für das Ende der Bindungen Folgendes:
Wird ein gewährtes Förderdarlehen freiwillig vorzeitig zurückgezahlt oder auf die Weiterzahlung von Zuschüssen verzichtet, so enden die Bindungen
Die Bewilligungsstelle teilt der Wohnraumförderstelle den Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Darlehens mit. Die Wohnraumförderstelle teilt der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger das Ende der Bindungen mit, sofern nicht noch eine kommunale Förderung besteht.
14.4 Für den Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderentscheidung bleiben die Bindungen bestehen bei
Im Fall der Zwangsversteigerung enden die Bindungen bei Darlehen und Zuschüssen mit dem Zuschlag.
14.5 Abweichend von den Nummern 14.3 und 14.4 enden die Bindungen für den Fall, dass die Wohnung von Anfang an nicht bestimmungsgemäß belegt werden kann und eine bestimmungsgemäße Belegung auch nicht zu erwarten ist, mit der vollständigen Rückzahlung der Fördermittel. Die Fördermittel sind ab dem Zeitpunkt der Auszahlung entsprechend den Regelungen nach § 288 BGB zu verzinsen.
14.6 Solange Wohnraum gebunden ist, darf sich die Erwerberin oder der Erwerber des Wohnraumes, an dem nach Überlassung an eine Mieterin oder einen Mieter Eigentum begründet worden ist, gegenüber der Mieterin oder dem Mieter auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses i. S. des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht berufen; im Übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 BGB unberührt.
15. Besondere Mietvertragsbedingungen
15.1 Mietverträge sind unbefristet abzuschließen.
15.2 Die Wohnung ist der Mieterin oder dem Mieter in bezugsfertigem Zustand zu übergeben. Regelungen, nach denen Aufwendungen für die bezugsfertige Herstellung der Wohnung und/oder Kosten für die laufende Instandhaltung von der Mieterin oder dem Mieter zu tragen sind, sind unzulässig.
15.3 Die Erhebung von Zuschlägen für die Mitvermietung von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen sowie von Keller- und Zubehörräumen ist unzulässig; dies gilt nicht für die Vermietung von Garagen und Kfz-Einstellplätzen.
15.4 Entgelte für Maklercourtagen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Vermittlung einer geförderten oder mittelbar belegten Wohnung dürfen von der Mieterin oder dem Mieter nicht erhoben werden.
15.5 Bei der Vermietung von Wohnungen an Betreuungs- oder Hauspersonal im Bereich der Wohnungen von alten Menschen und Menschen mit Behinderung können Mietverhältnisse entsprechend den §§ 576 ff. BGB (Werkswohnungen) vereinbart werden.
15.6 Wird für eine Wohnung, deren Mieterin oder Mieter eine entsprechende Berechtigung nachweist, ein Zuschuss zur Senkung der Mietbelastung gewährt (Härteausgleich), so ist die Miete um die Höhe des Zuschusses zu vermindern.
D. Eigentumsmaßnahmen
16. Auswahlkriterien
Bei Eigentumsmaßnahmen erfolgt die Auswahl von Vorhaben für eine Förderung nach sozialer Dringlichkeit, d. h. vorrangig berücksichtigt werden
Das jährliche Wohnraumförderprogramm kann abweichende Regelungen treffen.
17. Förderberechtigte
Gefördert werden
Regelungen treffen, insbesondere einzelne Personengruppen in die Förderung einbeziehen oder von der Förderung ausnehmen.
18. Fördervoraussetzungen
18.1 Ergänzend zu Nummer 6 sind Voraussetzungen für eine Förderung der in Nummer 17 genannten Haushalte
Die finanzielle Belastung ist tragbar, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Abzug der Belastung aus dem zu fördernden Objekt und der weiteren Zahlungsverpflichtungen ein Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt, der mindestens 10 % über den Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII liegt.
Unzureichende Wohnverhältnisse liegen vor, wenn
18.2 Bei der Beurteilung der Wohnverhältnisse sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse sowie ein nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Bedarf zu berücksichtigen. Wohnungen, die zwar ausreichend groß sind, aber offenkundig erhebliche Mängel z.B. im Zustand, im Zuschnitt oder in den sanitären Verhältnissen aufweisen, gelten als unzureichend.
18.3 Die Wohnraumförderstelle kann eine wirtschaftliche und/oder technische Betreuung für ein Bauvorhaben anordnen, wenn Bedenken bestehen, dass die Förderempfängerin oder der Förderempfänger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Durchführung des Bauvorhabens besitzt.
18.4 Förderfähig sind Eigenheime mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Die zweite Wohnung muss gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung sein.
18.5 Das jährliche Wohnraumförderprogramm kann abweichende Regelungen treffen.
19. Feststellung der Fördervoraussetzungen
19.1 Stichtag für die Feststellung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 18.1 sowie der Kinderzahl ist der Zeitpunkt der Vorlage des Vorantrags bei der Wohnraumförderstelle.
19.2 Stichtag für die Feststellung der Einkommensverhältnisse ist der Zeitpunkt der Vorlage des Hauptantrags bei der Wohnraumförderstelle.
19.3 Nach der Antragstellung eintretende Veränderungen der Fördervoraussetzungen zugunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers werden berücksichtigt, wenn sie oder er dies vor der Bewilligung des Antrags bei der Wohnraumförderstelle beantragt (z.B. Geburt eines Kindes, Verbesserung der Tragbarkeit der Belastung). Nach der Antragstellung, aber vor der Bewilligung von Fördermitteln eintretende Verschlechterungen der Einkommensverhältnisse sind zu berücksichtigen, wenn sich bei der Prüfung des Antrags ergibt, dass die Tragbarkeit der Belastung nicht mehr gewährleistet ist.
20. Wohnungen für Angehörige
In einem Eigenheim kann eine zweite Wohnung gefördert werden, wenn
E. Fördermittel
21. Fördermittel
21.1 Die Art und die Höhe der einzusetzenden Fördermittel werden im jährlichen Wohnraumförderprogramm bestimmt.
21.2 Bei flächenabhängiger Förderung ist für die Bemessung des Förderbetrages die auf volle Quadratmeter aufgerundete Wohnfläche maßgebend.
22. Auszahlung der Fördermittd1
22.1 Fördermittel dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen entsprechend der Förderentscheidung erfüllt sind.
In jedem Fall ist die Sicherstellung der Fördermittel dadurch zu gewährleisten, dass die rangrichtige Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch nachgewiesen ist oder
Bei Darlehen bis zu 20.000 EUR kann die Bewilligungsstelle auf eine grundbuchliche Absicherung verzichten. Zur Auszahlung der letzten Rate muss die Schlussbescheinigung innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss des Darlehensvertrages der Bewilligungsstelle vorliegen. Bei der Förderung von Mietwohnungen muss vor Auszahlung der Schlussrate darüber hinaus ein Nachweis vorliegen, dass die Wohnungen zweckentsprechend genutzt werden. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der mittleren Bezugsfertigkeit (Bezugsfertigkeit von 50 % der Wohnungen). Bei der Förderung von Erwerbsvorhaben werden Darlehen ausgezahlt, wenn die Besitzübergabe erfolgt ist und die gewährten Darlehen dinglich gesichert sind. Voraussetzung ist außerdem, dass die Bestimmungen und Auflagen der Förderentscheidung erfüllt sind.
22.2 Bei der Förderung von Maßnahmen des Wohnungsneubaus werden die Fördermittel entsprechend dem Baufortschritt wie folgt ausgezahlt:
22.3 Abweichend von Nummer 22.2 erfolgt die Auszahlung der Fördermittel bei Maßnahmen des Ausbaus, Umbaus oder der Erweiterung, der Modernisierung oder der energetischen Modernisierung von
22.4. Abweichend von Nummer 22.2 erfolgt die Auszahlung der Fördermittel bei Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum von
22.5 Fördermittel als Zuschüsse werden ausgezahlt, wenn die Bestätigung i. S. von Nummer 34.2 vorliegt, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind.
22.6 Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall andere Auszahlungsregelungen treffen und Befreiung von den Auszahlungsvoraussetzungen gewähren, wenn die Absicherung der Fördermittel hierdurch nicht berührt wird.
F. Finanzierung
23. Vorrangige Kapitalmarktmittel
23.1 Den Darlehen aus Wohnraumfördermitteln sollen nur Darlehen im Rang vorgehen, die nach den für langfristige Kredite maßgebenden allgemeinen Grundsätzen kündbar sind und fällig werden. Die Tilgung muss mindestens 1 % jährlich unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen betragen. Soll die Tilgung ausgesetzt und mit dem Abschluss von Lebensversicherungs- oder Bausparverträgen verbunden Werden, so müssen sich die Darlehensgläubiger gegenüber der Bewilligungsstelle verpflichten, im Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, das Erbbaurecht oder das Wohnungseigentum oder in dessen Erträge oder im Fall eines Notverkaufs ihr Grundpfandrecht höchstens mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergeben würde, wenn ihr Darlehen unter Berücksichtigung von drei tilgungsfreien Jahren ab Bezugsfertigkeit mit 1 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen getilgt worden wäre.
23.2 Die Darlehensbedingungen, insbesondere Zinssatz, Auszahlungskurs und sonstige Kosten, dürfen nicht ungünstiger sein als die marktüblichen Bedingungen für Darlehen gleicher Art zum Zeitpunkt der Förderentscheidung; die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass der Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben wird.
23.3 Sollen Darlehen durch eine Grundschuld dinglich gesichert werden, so ist sicherzustellen, dass die Grundschuld nach Rückzahlung des gesicherten Darlehens nicht erneut zur Sicherung einer Forderung verwendet wird. Außerdem muss sichergestellt sein, dass ein Aufrücken des Darlehens aus Wohnraumfördermitteln entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt. Grundschuldgläubiger und -schuldner müssen entsprechende Erklärungen abgeben. Die Bewilligungsstelle kann von dieser Regelung Ausnahmen zulassen.
24. Vorrangige Darlehen vön Versicherungsunternehmen
Bei Darlehen von Versicherungsunternehmen darf die Darlehensgewährung mit dem Abschluss von Lebensversicherungen nicht in der Weise gekoppelt werden, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses auch die Darlehen oder Grundpfandrechte gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für Fälle
In den vorgenannten Fällen haben die Versicherungsunternehmen die Darlehen als Darlehen mit einer laufenden Tilgung zu kapitalmarktüblichen Bedingungen zu belassen.
25. Begrenzung der Verzugsschadensregelung
Vereinbarungen zwischen Darlehensgebern und Darlehensnehmern über Entschädigungen für den Fall des Verzuges sind bei Fremdmitteln, die im Verhältnis zu den Förderdarlehen vorrangig oder gleichrangig dinglich zu sichern sind, nur dann anzuerkennen, wenn die in diesem Fall eintretende Verzinsung über die Regelungen des § 288 Abs. 1 und 2 BGB nicht hinausgeht.
26. Grundbuchliche Sicherungen, Gebäudeversicherungen
26.1 Darlehen aus Wohnraumfördermitteln sind unmittelbar im Rang nach den der Finanzierung des Bauvorhabens dienenden Fremdmitteln, aber vor etwaigen als Ersatz der Eigenleistung anerkannten Fremdmitteln dinglich zu sichern; die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vordrucke sind zu verwenden. Die sich hieraus ergebende Rangfolge wird von der Bewilligungsstelle bestimmt. Im Fall einer Zuschussgewährung kann die Bewilligungsstelle verlangen, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch durch Eintragung eines Grundpfandrechts zu ihren Gunsten an rangbereiter Stelle zu sichern ist; die Bewilligungsstelle kann eine andere Rangstelle bestimmen. Die Bewilligungsstelle kann von diesen Regelungen Ausnahmen zulassen.
26.2 Die Förderempfängerinnen und Förderempfänger haben ab Baubeginn eine ausreichende Brandschadenversicherung und ab der Bezugsfertigkeit des Objekts zusätzlich eine Sturmschadenversicherung (jeweils gleitende Neuwertversicherung) abzuschließen.
27. Darlehen, Verzinsung, Tilgung
27.1 Darlehen werden in der Regel zunächst zinslos gewährt.
27.2 Für Darlehen im Bereich der Mietwohnraumförderung beträgt der Zinssatz für die Dauer der Belegungsbindung 0 %. Danach ist das Darlehen jährlich mit einem Zinssatz, der bis zu 3 % über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, jedoch den marktüblichen Zinssatz nicht überschreitet, zu verzinsen. Die Bewilligungsstelle kann den Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren fest vereinbaren.
27.3 Für Darlehen im Bereich der Förderung von selbstgenutzten Eigentumsmaßnahmen beträgt der Zinssatz in der Regel im ersten bis fünfzehnten Jahr 0 %. Sofern die Berechnung zur Tragbarkeit der Belastung nach Nummer 18.1 ergibt, dass ein Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt, der mehr als 50 % über den Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII liegt, ist das Darlehen marktüblich zu verzinsen. Nach Ablauf von fünfzehn Jahren ist das Darlehen entsprechend Nummer 54 zu verzinsen.
27.4 Darlehen für Vorhaben im Bereich der Mietwohnraumförderung sind im Regelfall mit 1,0 % jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen. Eine höhere Tilgung bis zu 5 % jährlich kann mit der Bewilligungsstelle vereinbart werden.
27.5 Darlehen für Vorhaben im Bereich der Förderung von Eigentumsmaßnahmen sind in der Regel ab dem ersten Jahr mit 2,0 % zu tilgen. Eine höhere Tilgung kann mit der Bewilligungsstelle vereinbart werden.
27.6 Die Tilgung beginnt mit dem auf die vollständige Auszahlung der Darlehen folgenden Monatsersten, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf das Datum der Förderentscheidung nach Ablauf von zwei Jahren folgt. In den jährlichen Wohnraumförderprogrammen können für einzelne Programmteile andere Tilgungssätze festgelegt werden. Die Bewilligungsstelle ist darüber hinaus ermächtigt, im Einzelfall eine andere Tilgung oder einen späteren Tilgungsbeginn festzusetzen.
27.7 Für die Dauer der Fremdnutzung von zur Selbstnutzung geförderten Objekten ist das gewährte Darlehen mit einem Zinssatz, der 2 Prozentpunkte über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, maximal mit 6,0 % zu verzinsen. Bis zum Ablauf von 15 Jahren nach Bezugsfertigkeit ist das Darlehen abweichend von Satz 1 mit 0,5 % zu verzinsen, wenn das Objekt an Wohnberechtigte vermietet ist und die vereinbarte Miete diejenige Miete nicht übersteigt, die für eine vergleichbare geförderte Mietwohnung vereinbart werden darf. Vergleichbar ist eine Mietwohnung, die im selben Jahr wie das selbst genutzte Wohneigentum (Förderobjekt) für Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung gefördert worden ist. Für die Beurteilung der Wohnberechtigung sind die Vorschriften maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins an die Mieterin oder den Mieter des Förderobjekts gelten.
G. Verfahren
28. Antragsverfahren
28.1 Soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gilt für die Auswahl und die Bewilligung von Anträgen ein zweistufiges Verfahren:
28.2 Abweichend von Nummer 28.1 findet bei Anträgen für Eigentumsmaßnahmen
ein Vorantragsverfahren nicht statt.
28.3 Für Anträge nach Nummer 28.1 sind die von der Bewilligungsstelle vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden; die darin aufgeführten Antragsunterlagen sind beizufügen. Die Anträge sind den Wohnraumförderstellen vorzulegen.
28.4 Die Wohnraumförderstellen beraten die Antragstellerinnen und Antragsteller und wirken auf die Vollständigkeit der Anträge und Antragsunterlagen hin. Sie nehmen Anträge auch dann entgegen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die zur Verfügung stehenden Mittelkontingente belegt sind.
28.5 Die Wohnraumförderstellen prüfen die Anträge und leiten entscheidungsreife Anträge der Bewilligungsstelle zu. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält eine Mitteilung über die Weiterleitung.
29. Prüfung der Anträge
29.1 Die Prüfung der Voranträge erstreckt sich
29.2 Die Bewilligungsstelle prüft die vorgelegten Voranträge. Bei Voranträgen, bei denen schon in diesem Verfahrensstand feststeht, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden, erteilt sie einen Ablehnungsbescheid; die Wohnraumförderstelle erhält hiervon eine Durchschrift.
29.3 Die Prüfung der Hauptanträge erstreckt sich auf alle Fördervoraussetzungen nach dem NWoFG, dem jährlichen Wohnraumförderprogramm und nach dieser Richtlinie.
29.4 Zur Prüfung der Fördervoraussetzungen ist die Bewilligungsstelle verpflichtet, die Bonität der Antragstellerin oder des Antragstellers zu prüfen; zu diesem Zweck können auch Auskünfte bei Handels- und Wirtschaftsauskunfteien eingeholt werden. Die Kosten hierfür trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
29.5 Bei dem Erwerb von vorhandenem Wohnraum, bei dem der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit länger als fünf Jahre zurückliegt, ist auch zu prüfen, ob die für das Objekt gewährten Darlehen im Hinblick auf die Gesamtkosten ausreichend gesichert sind. Der Nachweis angemessener Gesamtkosten kann durch Schätzgutachten
In Zweifelsfällen kann der Nachweis durch ein Schätzgutachten der Bewilligungsstelle erbracht werden.
30. Auswahl und Mittelreservierung
Die Bewilligungsstelle wählt grundsätzlich in monatlichen Abständen aus den vorgelegten Voranträgen im Rahmen des verfügbaren Förderkontingents die Anträge aus, die für eine Förderung berücksichtigt werden sollen. Über das Ergebnis der Auswahl (Mittelreservierung) unterrichtet sie die Antragstellerinnen und Antragsteller; die Wohnraumförderstellen erhalten Durchschriften der Benachrichtigungen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Fördermitteln wird hierdurch nicht begründet.
31. Bewilligungsverfahren
31.1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt den Hauptantrag innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mittelreservierung der Wohnraumförderstelle vor.
31.2 Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt, erteilt die Bewilligungsstelle gemäß § 6 NWoFG der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei Anträgen auf
Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, erteilt die Bewilligungsstelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen Ablehnungsbescheid.
31.3 Die Wohnraumförderstellen erhalten Durchschriften der Bescheide sowie Ausfertigungen der Förderverträge.
32. Durchführung des Bauvorhabens
Mit den Bauarbeiten ist unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Zugang der Förderentscheidung zu beginnen. Die Bewilligungsstelle kann in Einzelfällen eine Ausnahme zulassen sowie eine Frist zur Fertigstellung des Bauvorhabens bestimmen.
33. Mitteilung des Baubeginns und der Fertigstellung, Schlussbescheinigung
33.1 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger ist verpflichtet,
anzuzeigen.
33.2 Die Wohnraumförderstelle prüft die Einhaltung der Fördervoraussetzungen anhand der vorgelegten Angaben und Unterlagen. Hierzu sind von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger Bestätigungen darüber vorzulegen,
Für die Baubeginnanzeige, Fertigstellungsanzeige und Schlussbescheinigung sind die von der Bewilligungsstelle vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
34. Schlussabrechnung
34.1 Ist der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger in der Förderentscheidung die Vorlage einer Schlussabrechnung zur Auflage gemacht worden, hat sie oder er der Wohnraumförderstelle - unbeschadet der Anzeigen gemäß Nummer 33 - eine Abrechnung mit Belegen vorzulegen; diese muss alle entstandenen und noch entstehenden Kosten in übersichtlicher Form enthalten (Schlussabrechnung). Für alle Ausgaben müssen ordnungsgemäße Rechnungs- und Zahlungsbelege vorhanden sein.
34.2 Die Wohnraumförderstelle prüft die Schlussabrechnung und teilt der Bewilligungsstelle das Ergebnis der Prüfung mit.
34.3 Zur Vornahme von Stichproben oder bei begründeten Anlässen kann die Bewilligungsstelle oder die Wohnraumförderstelle die Vorlage der Schlussabrechnung auch dann verlangen, wenn auf eine Vorlage zunächst verzichtet worden ist. Auf Verlangen sind zusammen mit der Schlussabrechnung das Baubuch (Nummer 35) und die abgeschlossenen Miet-, Nutzungs- und Dauerwohnrechtsverträge in Kopie einzureichen. Ist auf die Führung eines Baubuches verzichtet worden, so kann die Vorlage von Kopien der Buchungsunterlagen verlangt werden.
35. Führung eines Baubuches
Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger ist verpflichtet, bei Neubaumaßnahmen ein Baubuch zu führen und der Bewilligungsstelle auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Aus dem Baubuch müssen sich ergeben
Das Baubuch ist bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des zuletzt eingetragenen Baus aufzubewahren. Im Übrigen finden die §§ 1 und 2 BauFordSiG Anwendung.
36. Rückgängigmachung der Förderung
36.1 Für die Rückgängigmachung der Förderung gelten die Vorschriften des VwVfG i. V. m. dem NVwVfG.
36.2 Für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilligungsbescheiden finden die §§ 48 ff. VwVfG Anwendung. Ein Bescheid kann insbesondere widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn
36.3 Wird eine Förderentscheidung über eine Darlehensförderung ganz oder teilweise für die Vergangenheit rückgängig gemacht, so ist der privatrechtliche Darlehensvertrag - soweit dies nicht bereits geschehen ist, weil dazu ein Kündigungsgrund aus dem Darlehensvertrag vorlag - fristlos zu kündigen. Der Darlehensbetrag ist in diesen Fällen zu erstatten. Die Verzinsung ergibt sich aus den Vorschriften des § 49a VwVfG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Der Erstattungsbetrag einschließlich der Zinsen soll von der Bewilligungsstelle zeitgleich mit dem Widerrufs- oder Rücknahmebescheid oder mit der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages festgesetzt werden.
36.4 Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach Vertragsabschluss kann der Fördervertrag gemäß § 60 VwVfG gekündigt werden. Die in Nummer 36.2 aufgeführten Gründe gelten für die Kündigung des Fördervertrages in entsprechender Anwendung. Wird ein Fördervertrag über die Bewilligung von Fördermitteln ganz oder teilweise für die Vergangenheit rückgängig gemacht, sind die bereits gewährten Fördermittel mit Zinsen gemäß § 49a VwVfG zu erstatten. Der Erstattungsbetrag einschließlich der Zinsen soll von der Bewilligungsstelle zeitgleich mit dem Widerrufs- oder Rücknahmebescheid oder mit der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages festgesetzt werden.
H. Verwaltungskosten und Bearbeitungsentgelte .
37. Darlehen und Zuschüsse
37.1 Für Darlehen wird ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % der Darlehenssumme erhoben; dieser ist von der Auszahlung der ersten Darlehensrate an zu entrichten. Nach Tilgung des Darlehens um 50 % erfolgt die weitere Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages auf den halben Darlehensursprungsbetrag.
37.2 Das Bearbeitungsentgelt für Darlehen beträgt 1,0 % des bewilligten Gesamtbetrages; es ist bei Auszahlung der ersten Rate fällig und wird hiervon einbehalten. Wird die Förderentscheidung vor Beginn der Auszahlung der bewilligten Wohnraumfördermittel widerrufen oder zurückgenommen oder verzichten die Förderempfängerinnen und Förderempfänger nach Erlass der Förderentscheidung, aber vor Beginn der Auszahlung auf die Fördermittel, so ist das volle Bearbeitungsentgelt zu zahlen.
37.3 Das Bearbeitungsentgelt für Zuschüsse beträgt einmalig 0,75 % des bewilligten Gesamtbetrages; es ist bei der Auszahlung des Zuschusses fällig und wird hiervon einbehalten. Wird die Förderentscheidung vor Beginn der Auszahlung der bewilligten Wohnraumfördermittel widerrufen oder zurückgenommen oder verzichtet die Förderempfängerin oder der Förderempfänger nach Erlass der Förderentscheidung, aber vor Beginn der Auszahlung auf die Fördermittel, so ist das volle Bearbeitungsentgelt zu zahlen.
37.4 Bereits mit Erlass des Einplanungsbescheides (Mittelreservierung) wird bei Mietwohnungsbaumaßnahmen ein anteiliges Bearbeitungsentgelt von 0,3 % und bei Eigentumsmaßnahmen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 40,00 EUR je Vorantrag erhoben, das bei späterer Bewilligung auf das nach den Nummern 37.2 und 37.3 zu entrichtende Bearbeitungsentgelt angerechnet wird. Das anteilige Bearbeitungsentgelt ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Einplanungsbescheides zu zahlen.
37.5 Im jährlichen Wohnraumförderprogramm können andere Sätze festgelegt werden.
38. Sonstige Entgelte
Soweit nach der Bewilligung von Fördermitteln bei der Bearbeitung zusätzliche Kosten entstehen, kann die Bewilligungsstelle diese im Rahmen ihres mit der obersten Landesbehörde abgestimmten Entgeltkataloges geltend machen.
Dritter Abschnitt
Einkommen
I. Einkommensermittlung und Berechnung
39. Allgemeines
Die Einkommensermittlung für die Wohnraumförderung- und " die Wohnungsbelegung gemäß NWoFG erfolgt auf der Grundlage der DVO-NWoFG und nach dieser Richtlinie. Sofern erforderlich, wird Näheres in Durchführungserlassen geregelt.
40. Pauschal-, Frei- und Abzugsbeträge
Die in § 4 DVO-NWoFG genannten Voraussetzungen zur Absetzung der Pauschal-, Frei- und Abzugsbeträge sind nachzuweisen. Nummer 29.1 zweiter Spiegelstrich gilt entsprechend.
Eine nicht nur kurzfristige Abwesenheit vom Haushalt nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 DVO-NWoFG liegt vor, wenn die Wohnung wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur gelegentlich verlassen wird, sodass für Kinder unter zwölf Jahren eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist.
41. Berechnung der Einkommensgrenze
Die Berechnung der Einkommensgrenze erfolgt nach § 3 NWoFG, ggf. in Verbindung mit der DVO-NWoFG, die für bestimmten geförderten Wohnraum eine höhere Einkommensgrenze festlegt.
Vierter Abschnitt 14 16 17
Wohnungsbelegung
J. Wohnungsüberlassung
42. Allgemeines
Die Überlassung von Wohnungen erfolgt auf der Grundlage des NWoFG, dieser Richtlinie und der in der Förderentscheidung festgelegten Zweckbindung. Sofern erforderlich, wird Näheres in Durchführungserlassen geregelt.
43. Wohnberechtigungsschein (B-Schein)
Örtlich zuständige Stelle für die Erteilung eines B-Scheins ist nach § 18 Abs. 1 NWoFG die Körperschaft, in deren Gebiet die antragstellende Person wohnen will. Der Antrag auf Erteilung eines allgemeinen B-Scheins sollte nicht abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person nicht nur Vor Ort eine Wohnung sucht.
44. Wohnberechtigungsschein für ausländische Wohnungssuchende
Ausländische Wohnungssuchende sind nur dann rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der eine positive Bleibeperspektive erwarten lässt. Ob eine positive Bleibeperspektive vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen; das Prüfungsergebnis ist aktenkundig festzuhalten. In Zweifelsfällen kann von der zuständigen Ausländerbehörde eine Auskunft über die Bleibeperspektive eingeholt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Wohnungssuchende anderer Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) und ihre Haushaltsangehörigen. Nicht als Wohnungssuchende gelten die Angehörigen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Haushaltsangehörige.
45. Wohnungsgröße
45.1 Im B-Schein wird festgelegt, welche Größe des Wohnraumes für den Haushalt der Wohnungssuchenden angemessen ist. Angemessen sind die Wohnungsgrößen, die sich nach Nummer 7.1 Buchst. a und b und Nummer 7.2 Satz 1 ergeben. Eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße um bis zu 10 % ist unbeachtlich. Darüber hinaus ist eine Überschreitung zulässig, wenn in der Förderentscheidung die angemessene Wohnungsgröße nach Quadratmetern und nach Anzahl der Räume angegeben ist.
45.2 Für einen B-Schein nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 NWoFG gilt Nummer 7.2 Satz 2 entsprechend. Besondere persönliche Bedürfnisse können u. a. in der Zusammensetzung des Haushaltes begründet sein, wie z.B. Aufnahme von Eltern oder Pflegekinder in eine kinderreiche Familie, oder bei dauerhafter Erkrankung oder Behinderung von im Haushalt lebenden Personen vorliegen, wie z.B. Erkrankungen, die eine Pflegebedürftigkeit zur Folge haben, oder bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung.
Besondere berufliche Bedürfnisse können u. a. vorliegen, wenn haushaltsangehörige Personen eine zusätzliche Wohnfläche zur beruflichen Mitbenutzung benötigen, wie z.B. bei freiberuflicher Tätigkeit oder Heimarbeit.
Eine besondere Härte kann im Einzelfall u. a. gegeben sein, wenn Wohnungssuchende wegen der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit von Haushaltsangehörigen gerade auf bestimmten Wohnraum angewiesen sind - etwa wegen der Lage oder Ausstattung, wie z.B. einzige barrierefreie Wohnung oder Erdgeschosswohnung für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer.
46. Sanktionen
Ist geförderter Wohnraum einer wohnungssuchenden Person ohne B-Schein überlassen worden, so haben die Verfügungsberechtigten diese zunächst aufzufordern, nachträglich und unverzüglich einen B-Schein - ggf. einen Schein nach § 8 Abs. 5 NWoFG - zu beantragen; dieser kann nur für die Zukunft erteilt werden. Etwaige Geldleistungen nach § 17 Abs. 3 NWoFG dürfen von den Verfügungsberechtigten nur für die Zeit bis zur Erteilung des B-Scheins erhoben werden.
In Ausführung von § 10 Abs. 5 NWoFG sind, die Verfügungsberechtigten aufzufordern, der Zuständigen Stelle unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn Wohnraum bezugsfertig oder frei wird.
K. Belegungs- und Mietbindungen
47. Freistellung, Änderung und Entlassung
Die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie die Entlassung von Wohnraum aus den Belegungs- und Mietbindungen erfolgt auf der Grundlage des § 11 NWoFG und nach dieser Richtlinie. Sofern erforderlich, wird Näheres in Durchführungserlassen geregelt.
Kann die zuständige Stelle ein Benennungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 NWoFG nicht ausüben, so hat sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten seit Freiwerden der Wohnung, gegenüber den Verfügungsberechtigten schriftlich auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten. Für die Zeit des Verichts bleibt es - bis zu einer Bindungsfreistellung oder Entlassung aus den Bindungen - beim allgemeinen Belegungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NWoFG.
48. Freistellungsdauer
48.1 Eine Freistellung von Bindungen darf nur befristet erfolgen. Die Freistellungsdauer soll grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Abweichende Fristen können sich insbesondere aus der räumlichen Reichweite der Freistellung ergeben. Beträgt die Restdauer der Bindungen je freizustellender Wohnung weniger als fünf Jahre, kann auch eine Entlassung aus den Bindungen infrage kommen.
48.2 Die Freistellung für eine einzelne bestimmte Wohnung kommt nur in Betracht, wenn kein B-Schein nach § 8 Abs. 5 NWoFG erteilt werden kann. Sie ist auf die Dauer des Mietverhältnisses zu befristen. Mit Ablauf der Frist kann ein neuer Antrag gestellt werden.
49. Räumliche Reichweite einer Freistellung
49.1 Die räumliche Reichweite einer Freistellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 NWoFG hängt maßgeblich vom beantragten Freistellungsumfang und davon ab, aus welchem der in § 11 Abs. 1 NWoFG genannten Gründe die Freistellung erteilt wird. Dabei sind an eine Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder in bestimmten Gebieten höhere Anforderungen zu stellen als an Freistellungen für einzelne bestimmte Wohnungen.
49.2 Die Erteilung einer Vielzahl von Einzelfreistellungen ist unzulässig, wenn damit bezweckt wird, das Freistellungsverfahren für Wohnungen in einem bestimmten Gebiet zu umgehen.
49.3 Von einer Freistellung für Wohnungen bestimmter Art können auch mehrere Wohnungen bestimmter Art erfasst sein; beispielsweise Wohnungen für ältere oder behinderte Menschen, nicht nachgefragte Kleinst- oder Großwohnungen, Dachgeschoss- oder Souterrainwohnungen. Die Freistellung ist auf die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses, oder bei zum Zeitpunkt der Freistellung nicht vermieteter Wohnungen, für eine angemessene Dauer zu befristen. Die Freistellung von mehr als acht Wohnungen bestimmter Art ist im Einvernehmen mit dem für die Wohnraumförderung zuständigen Ministerium zu erteilen.
49.4 Bevor eine Freistellung für Wohnungen in bestimmten Gebieten in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob das angestrebte Ziel nicht ebenso durch eine Freistellung für Wohnungen bestimmter Art erreicht werden kann.
Eine Freistellung für Wohnungen in bestimmten Gebieten kann insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erfolgen und ist für eine angemessene Dauer zu befristen.
Die Freistellung für Wohnungen in bestimmten Gebieten ist vorrangig vertraglich zu vereinbaren. Für die Entscheidung über die Freistellung ist ein zielführendes Konzept, das auch Bestandteil eines Wohnraumversorgungskonzeptes sein kann, vorzulegen. Damit kann auch ein Plan des Gebietes erforderlich werden, der Angaben enthält über dessen Zustand, u. a. bezogen auf die Bausubstanz, die Verkehrswege und die Infrastruktur.
Der örtliche Bereich, für den die Freistellung für Wohnungen in bestimmten Gebieten erfolgen soll, ist genau festzulegen. Unter dem Begriff des Gebietes i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 NWoFG sind zusammenhängende Flächen oder Teilbereiche zu verstehen,
Bei der Gebietsabgrenzung sollen auch Merkmale wie Gebäude- und Siedlungsstruktur, historische Identität und Bezüge berücksichtigt werden.
Die Freistellung für Wohnungen in bestimmten Gebieten bedarf der Zustimmung des für die Wohnraumförderung zuständigen Ministeriums.
49.5 Die zuständige Stelle kann nach § 11 Abs. 3 NWoFG Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten über Wohnraum vertraglich ändern. Über den Inhalt der Verträge ist die Bewilligungsstelle zu unterrichten. Sofern hierbei Vereinbarungen über bewilligte Fördermittel getroffen werden, bedürfen diese der Zustimmung der Bewilligungsstelle.
50. Geldausgleich
50.1 Die zuständige Wohnraumförderstelle zieht die festgesetzten Ausgleichszahlungen ein und führt sie zeitnah - ohne Aufschlüsselung nach Verfügungsberechtigten oder betroffenen Wohnungen - mit dem Vermerk "Geldausgleich gemäß NWoFG" an die NBank zugunsten des Wohnraumförderfonds ab. Abweichend davon verbleiben erhobene Ausgleichszahlungen bei dem Landkreis oder der Gemeinde, wenn die För dermittel für die Wohnung, auf die sich die Freistellung bezieht, ausschließlich aus eigenen Mitteln des Landkreises oder der Gemeinde gewährt wurden.
Bei Mischförderungen aus Landesmitteln und kommunalen Mitteln können die Ausgleichszahlungen im Anteilsverhältnis der Förderbeträge aufgeteilt werden.
Der dem Land danach zustehende Anteil ist an die NBank zu überweisen.
50.2 Die Abwälzung eines einmaligen Geldausgleichs sowie einer Gebühr für die Erteilung einer Freistellung auf die Mieterin oder den Mieter ist nicht zulässig. Für die Abwälzung eines laufend (z.B. monatlich) zu zahlenden Geldausgleichs gilt Folgendes:
Fuenfter Abschnitt 14 17
Verhinderung der Fehlförderung
L. Verhinderung der Fehlförderung bei Eigentumsmaßnahmen
51. Verhinderung von Fehlförderungen
Zur Verhinderung von Fehlförderungen sind die Einkommensverhältnisse der Förderempfängerin oder des Förderempfängers in regelmäßigen zeitlichen Abständen - jeweils zu einem bestimmten jährlichen Stichtag - zu überprüfen. Maßgebend für die Überprüfung sind die Einkommensverhältnisse der Förderempfängerin oder des Förderempfängers in dem der Einkommensüberprüfung vorangegangenen Jahr. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger wird hierzu von der Bewilligungsstelle über die anstehende Prüfung der Einkommensverhältnisse unterrichtet und aufgefordert, ihr oder sein Gesamteinkommen gegenüber der Wohnraumförderstelle innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nachzuweisen; diese prüft die Einkommensverhältnisse und legt das Prüfungsergebnis innerhalb eines weiteren Monats nach Zugang der Bewilligungsstelle vor.
52. Regelmäßige Überprüfungen der Einkommensverhältnisse
Die Überprüfung erfolgt bei Darlehen
53. Fallgruppen
Im Ergebnis der Einkommensüberprüfung ist das Einkommen im Einzelfall einer der folgenden Fallgruppen zuzuordnen:
Fallgruppe A: unterschreitet die Grenze des § 3 Abs. 2 NWoFG um mehr als 30 %;
Fallgruppe B: unterschreitet die Grenze des § 3 Abs. 2 NWoFG nicht oder um höchstens 30 %;
Fallgruppe C: überschreitet die Grenze des § 3 Abs. 2 NWoFG um höchstens 30 %;
Fallgruppe D: überschreitet die Grenze des § 3 Abs. 2 NWoFG um mehr als 30 %.
54. Darlehen
Für Darlehen wird nach Ablauf der Zinsfestschreibung von 15 Jahren grundsätzlich eine marktübliche (höchstens 6,0 %) Verzinsung jährlich erhoben. Die Bewilligungsstelle kann den Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren fest vereinbaren. In Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation der Förderempfängerin oder des- Förderempfängers und der sich aus der Einkommensüberprüfung ergebenden Zuordnung zu einer der Fallgruppen nach Nummer 53 wird bis zur nächsten regelmäßigen Überprüfung der folgende Zinssatz erhoben:
55. Folgen fehlender Mitwirkung
Legt die Förderempfängerin oder der Förderempfänger die zur Überprüfung der Einkommensverhältnisse angeforderten Nachweise auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vor, so erfolgt eine sofortige Anhebung des Zinssatzes entsprechend der Fallgruppe D (Nummer 54).
56. Erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse
Bei einer Zuordnung der Förderempfängerin oder des Förderempfängers in die Fallgruppe D (Nummer 54) oder im Fall der fehlenden Mitwirkung (Nummer 55) erfolgt eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft nur auf Antrag der Förderempfängerin oder des Förderempfängers. Im Fall der Gewährung von Darlehen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zinssenkung vorgenommen werden. Bereits eingestellte Förderungen mit Aufwendungsdarlehen oder Aufwendungszuschüssen können nicht wieder aufgenommen werden.
Sechster Abschnitt 12 14 17
Baufachliche Anforderungen
M. Baufachliche Anforderungen
57. Allgemeine Anforderungen
57.1 Die baufachlichen Anforderungen für die soziale Wohnraumförderung enthalten zur einheitlichen Anwendung bauliche Bestimmungen, die bei der Planung, der Errichtung, dem Ausbau und der Ausstattung von geförderten Wohnungen einzuhalten sind.
57.2 Der Wohnungsgrundriss muss zur Wohnraumversorgung der Haushaltsgemeinschaft geeignet und wohntechnisch zweckmäßig sein. In die der Wohnraumförderstelle vorzulegenden Grundrisszeichnungen sind die Wohnflächen der Wohnung und die Flächenangaben der einzelnen Räume sowie die Möblierung einschließlich der Ausstattung von Küche, Bad und WC einzutragen. Bei Wiederholung gleicher Wohnungstypen in einem Bauvorhaben genügt die einmalige Eintragung.
57.3 Die Einhaltung der Grenzwerte der TrinkwV 2001 - insbesondere zu Blei - ist sicherzustellen.
57.4 Der geförderte Wohnraum sollte die folgenden sicherungstechnischen Mindeststandards zum Einbruchschutz erfüllen:
58. Kinderzimmer
Die Wohnfläche der Kinderzimmer soll als Einbettzimmer 10 m2und als Zweibettzimmer 15 m2nicht unterschreiten. Kinderzimmer dürfen nicht Durchgangsräume sein.
59. Anforderungen an Wohnungen für ältere Menschen
59.1 Wohnungen für ältere Menschen sollen in der Nähe der erforderlichen Infrastruktureinrichtungen liegen. Hierzu ge, hören vor allem Einrichtungen des täglichen Bedarfs, wie z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Arzt und Apotheke. Weitere Einrichtungen, wie z.B. Post, Gemeindeverwaltung usw., sollen zumindest mit öffentlichen Verkehrsmitteln bequem zu erreichen sein. Bei der Antragstellung sind die Einrichtungen der Infrastruktur anhand eines Übersichtsplans nachzuweisen.
59.2 Die Wohnungen dürfen, wenn ein Aufzug nicht vorhanden ist, nur im Erdgeschoss angeordnet sein.
59.3 Die Wohnungen müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.
59.4 Türen in den Wohnungen müssen eine lichte Breite von mindestens 80 cm, Hauseingangs-, Wohnungseingangs- und Fahrschachttüren müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben.
59.5 Bad- und WC-Türen müssen nach außen aufschlagen.
59.6 Die Bewegungsfläche vor einer WC-Anlage jeder Wohnung muss mindestens 120 cm x 120 cm betragen.
59.7 Jeder Wohnung soll eine Grundfläche für einen Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) von mindestens 3,5 m2 zugeordnet werden.
60. Zusätzliche Anforderungen an Wohnungen für Menschen mit Behinderung
Sowohl barrierefrei nutzbare Wohnungen als auch barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl benutzbare Wohnungen (Anforderungen mit "R" kenntlich gemacht) müssen den jeweiligen Anforderungen der DIN 18040 - 2 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen -Teil 2 - Wohnungen - i. V. m. der Anlage 7.3/2 in Anhang 1 der im Nds. MBl. bauaufsichtlich eingeführten , Liste der Technischen Baubestimmungen" entsprechen.
60.1 Wohnungen für Menschen mit Behinderung müssen den Anforderungen der DIN 18025 Teil 1 "Barrierefreie Wohnungen, Wohnungen für Rollstuhlbenutzer" entsprechen.
60.2 Wohnungen für blinde, sehbehinderte, gehörlose oder hörgeschädigte Menschen müssen den Anforderungen der DIN 18025 Teil 2 "Barrierefreie Wohnungen, Planungsgrundlagen" entsprechen.
Siebter Abschnitt 14
Schlussbestimmungen
N. Ausnahmen, Sonstige Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
61. Ausnahmen
61.1 Das für Wohnungsbau zuständige Ministerium kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen und andere Stellen zur Zulassung von Ausnahmen ermächtigen.
61.2 Für die Zulassung von Ausnahmen nach Nummer 7.3 und Abschnitt M sind die Wohnraumförderstellen zuständig.
62. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.05.2011 in Kraft und mit Ablauf des 30.4.2019 außer Kraft.
Betreuungsvertrag | Anlage 17 (zu Nummer 11.2) |
Betreuungsvertrag
zwischen
1. ___________________________________________________________________________________________
(im Folgenden: "Mieterin" oder "Mieter")
der Mieterin oder dem Mieter einer vom Land Niedersachsen im Rahmen seiner Wohnraumförderprogramme geförderten betreuten Altenwohnung in
(Straße, PLZ, Ort)
und
2. ___________________________________________________________________________________________
(im Folgenden: "Betreuerin" oder "Betreuer")
§ 1 Vertragszweck, Genehmigung
(1) Das Land Niedersachsen fördert im Rahmen seiner jährlichen Wohnraumförderprogramme Objekte des "Betreuten Wohnens" für ältere Menschen. Mit der Form des "Betreuten Wohnens" sollen die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der Lebens- und Haushaltsführung der älteren Menschen erhalten, gesichert und gestärkt werden. Zu diesem Zweck hat die Vermieterin oder der Vermieter im Rahmen der landesseitigen Förderung der Altenwohnung die Verpflichtung übernommen, für die Mieterin oder den Mieter eine Betreuung sicherzustellen, die als Grundleistung im Sinne von § 2 dieses Vertrages zu erbringen ist; sie oder er kann sich hierzu auch externer Betreuerinnen oder Betreuer bedienen.
(2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wird der nachstehende Betreuungsvertrag abgeschlossen. Der Inhalt dieses Betreuungsvertrages ist von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank - (zuständige Stelle) zu genehmigen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Vertrag erst wirksam werden soll, wenn diese Genehmigung vorliegt. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sich vor Beginn der Betreuungsleistungen vom Eintritt dieser Voraussetzungen zu überzeugen.
§ 2 Pflichten der Betreuerin oder des Betreuers
Die Betreuerin oder der Betreuer übernimmt nach Maßgabe dieses Vertrages die Betreuung der Mieterin oder des Mieters und verpflichtet sich, für sie oder ihn als sogenannte "Grundleistung" mindestens die nachstehenden Betreuungsleistungen zu erbringen:
§ 3 Pflichten der Mieterin oder des Mieters
Die in § 2 beschriebene "Grundleistung" dient der Absicherung einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebens- und Haushaltsführung der Mieterin oder des Mieters in der betreuten Altenwohnung. Die Mieterin oder der Mieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle angebotenen Dienste der Grundleistung in Anspruch zu nehmen. Zur Abgeltung der in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen der Betreuerin oder des Betreuers für die Grundleistung wird ein pauschales Entgelt erhoben, das von der Mieterin oder dem Mieter zu entrichten ist. Um eine ausgeglichene Wirtschaftlichkeit der angebotenen Betreuung gewährleisten zu können, kommt es für die Höhe und die Fälligkeit des zu entrichtenden pauschalen Entgelts nicht darauf an, in welchem Umfang eine tatsächliche Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen erfolgt.
§ 4 Betreuungsentgelt
(1) Die Höhe des Betreuungsentgeltes beträgt
(2) Zahlungen, die die Mieterin oder der Mieter nach diesem Vertrag an die Betreuerin oder den Betreuer zu entrichten hat, sind monatlich an die nachfolgende Bankverbindung zu richten:
Kontoinhaberin oder Kontoinhaber: _________________________________
Bank/Sparkasse: _______________________________________________
Bankleitzahl: __________________________________________________
Kontonummer: ________________________________________________
(3) Eine Erhöhung der Betreüungspauschale ist nur nach Zustimmung der zuständigen Stelle möglich.
§ 5 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt und endet gleichzeitig mit " dem Mietvertrag der von der Mieterin oder dem Mieter angemieteten Altenwohnung.
(2) Die Mieterin oder der Mieter kann diesen Vertrag nur gleichzeitig mit dem Mietvertrag kündigen.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Bei Kündigung des Betreuungsvertrages aus wichtigem Grund wird die Mieterin oder der Mieter einen Betreuungsvertrag mit einer von der Vermieterin oder dem Vermieter zu benennenden anderen Betreuerin oder anderem Betreuer abschließen, soweit nicht ein anderer Grund entgegensteht. Wird ein neuer Betreuungsvertrag abgeschlossen, so ist sicherzustellen, dass auch der neue Betreuungsvertrag gleichzeitig mit dem Mietverhältnis endet.
(4) Bei Kündigung des Mietvertrages ist sicherzustellen, dass die Ansprüche aus Mietvertrag und Betreuungsvertrag gleichzeitig enden.
§ 6 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt und der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsschließenden sind für diesen Fall darüber einig, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung des Gesamtvertragsinhaltes rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
(2) Die in Absatz 1 getroffene Regelung gilt sinngemäß auch für eine Vertragslücke.
(3) Bei Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages ist der Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Stelle zu beachten.
___________________________________ Mieterin oder Mieter |
___________________________________ Betreuerin oder Betreuer |
___________________________________ Ort, Datum |
___________________________________ Ort, Datum |
Abkürzunsverzeichnis
Die Abkürzungen der im nachstehenden Verzeichnis zitierten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung:
Asyl VerfG | Asylverfahrensgesetz |
AufenthG | Aufenthaltsgesetz |
BauFordSiG | Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz) |
BetrKV | Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung) |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BüRL | Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens |
DVO-NWoFG | Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes |
EnEV | Energieeinsparverordnung |
II. BV | Zweite Berechnungsverordnung |
II.WoBauG | II. Wohnungsbaugesetz |
LHO | Niedersächsische Landeshaushaltsordnung |
NBauO | Niedersächsische Bauordnung |
NMV 1970 | Neubaumietenverordnung 1970 |
NVwVfG | Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz |
NWoFG | Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz |
SGB IX | Neuntes Buch Sozialgesetzbuch |
SGB XII | Zwoelftes Buch Sozialgesetzbuch |
VOB | Verdingungsordnung für Bauleistungen |
VV-LHO | Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung |
VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
WoBindG | Wohnungsbindungsgesetz |
WoFG | Wohnraumförderungsgesetz |
WoFlV | Wohnflächenverordnung |
WöFÜG | Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz |
WoGG | Wohngeldgesetz |
*) Die jeweilige Mietenstufe der Gemeinden ergibt sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV
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ENDE | ![]() |
(Stand: 06.09.2023)
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