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Regelwerk; Bau und Planung

Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2019
(Nds. MBl. Nr. 1 vom 15.01.2020 S. 24)
Gl.-Nr.: 21072



Archiv 2008 2016

Bezug: RdErl. d. MS v. 6.7.2016 (Nds. MBl. S. 714), geändert durch RdErl. d. MS v. 28.7.2016 (Nds. MBl. S. 806) - VORIS 21072 -

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 NBauO müssen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu er wartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze). Zweck der Regelung ist es, den öffentlichen Straßenraum zu entlasten. Sofern keine örtliche Bauvorschrift nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 NBauO über die Anzahl der notwendigen Einstellplätze erlassen wurde, können folgende Empfehlungen zur Anwendung des § 47 NBauO herangezogen werden.

1. Für die bedarfsorientierte Bemessung der herzustellenden Einstellplätze nach § 47 Abs. 1 NBauO entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller vorliegenden, maßgeblichen Informationen des Einzelfalles über die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze.

1.1 Es wird empfohlen, hierbei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
  2. die tatsächlichen ständigen Benutzerinnen und Benutzer und die Besucherinnen und Besucher (u. a. Anzahl, Personengruppen, auch im Hinblick auf ihre Fortbewegungs- bzw. Mobilitätsmittel),
  3. die Nutzung, auch im Hinblick auf das damit verbundene Einzugsgebiet,
  4. die barrierefreien Einstellplätze,
  5. Satzungen der Gemeinde, die nicht die Anzahl der Einstellplätze betreffen,
  6. die Lage der baulichen Anlage,
  7. anwendbare Mobilitätskonzepte der Gemeinde, der Bauherrin und des Bauherrn,
  8. die fußläufige Erreichbarkeit bei besonderen baulichen Anlagen wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Theatern und Museen,
  9. die Anbindung an den außerörtlichen ÖPNV, sofern bei der baulichen Anlage starker außerörtlicher Benutzerverkehr zu erwarten ist.

1.2 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.

2. Alternativ zur Ermittlung nach Nummer 1.1 können für die Bemessung der herzustellenden Einstellplätze die Richtzahlen der Anlage zugrunde gelegt werden.

2.1 Die Richtzahlen dienen als Orientierungswerte, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall zu ermitteln; die Orientierungswerte stellen keine Maximalwerte für den Bedarf an Einstellplätzen dar. In diesen Richtzahlen sind Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge der Menschen mit Behinderungen gemäß § 49 NBauO enthalten.

2.2 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung sollte der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt ermittelt werden; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 % der übergeordneten Fläche beträgt.

2.3 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, sollte deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten bemessen werden.

2.4 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.

2.5 Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze könnte reduziert werden, wenn wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr dargelegt werden.

Hierzu gehören beispielsweise

2.6 Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, sollte der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf ermittelt werden.

3. Die Anforderungen für die Errichtung oder Ausstattung von Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb ändern nicht die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen. Das bedeutet, dass zunächst die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen des Einzelfalles ermittelt wird und durch eine eventuell geforderte Quote eine bestimmte Anzahl von diesen Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur auszustatten ist; es kommen dadurch also keine weiteren Einstellplätze hinzu.

4. Dieser RdErl. tritt am 16.1.2020

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(Stand: 30.01.2020)

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