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Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO
Vom 19. Dezember 2008
(MBl. Nr. 3 vom 21.01.2009 S. 50; 28.09.2012 S. 752; 24.09.2013 S. 713aufgehoben)
Zu § 47 NBauO ergehen nachstehende Ausführungsbestimmungen:
1. Für die nach § 47 Abs. 1 NBauO erforderliche Anzahl der notwendigen Einstellplätze sind die Richtzahlen der Anlage zugrunde zu legen.
1.1 Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen als Anhalt, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall festzulegen.
1.2 Die Anzahl der nach den Richtzahlen ermittelten Einstellplätze ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das Ergebnis in grobem Missverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der ständigen Benutzerinnen und Benutzer (Bewohnerinnen und Bewohner und Betriebsangehörige) und der Besucherinnen und Besucher ergibt.
1.3 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 v. H. der übergeordneten Fläche beträgt. Steht die Anzahl der so errechneten Einstellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, weil sich aus dem verschiedenartigen Verwendungszweck der Anlage eine Bereitstellung der Einstellplätze zu unterschiedlichen Tageszeiten oder an unterschiedlichen Wochentagen ergibt, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der Einstellplätze entsprechend vermindert werden, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.
1.4 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, ist deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten zu bemessen.
1.5 Bei der Festlegung der Anzahl der notwendigen Einstellplätze ist regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.
2. Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf zu ermitteln.
Dieser RdErl. tritt am 22.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
Anlage |
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Einstellplätze (Estpl.) | hiervon für Besucherinnen/ Besucher (in v. H.) |
1. | Wohngebäude | ||
1.1 | Einfamilienhäuser | 1 bis 2 Estpl. je Wohnung | - |
1.2 | Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen | 1 bis 1.5 Estpl. je Wohnung | 10 |
1.3 | Wochenend- und Ferienheime | 1 Estpl. je Wohnung | - |
1.4 | Kinder- und Jugendwohnheime | 1 Estpl. je 10 bis 20 Betten, jedoch mindestens 2 Estpl. | 75 |
1.5 | Studentenwohnheime | 1 Estpl. je 2 bis 3 Betten | 10 |
1.6 | Schwesternwohnheime | 1 Estpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. | 10 |
1.7 | Arbeitnehmerwohnheime | 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. | 20 |
1.8 | Altenwohnheime, Altenheime | 1 Estpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. | 75 |
2. | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | ||
2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Nutzfläche | 20 |
2.2 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) | 1 Estpl. je 20 bis 30 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. | 75 |
3. | Verkaufsstätten | ||
3.1 | Läden, Geschäftshäuser | 1 Estpl. je 30 bis 40 m2 jedoch mindestens 2 Estpl. je Laden | 75 |
3.2 | Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr | 1 Estpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche | 75 |
3.3 | Verkaufsstätten i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO | 1 Estpl. je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche | 90 |
4. | Versammlungsstätten - außer Sportstätten -, Kirchen | ||
4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 Estpl. je 5 Sitzplätze | 90 |
4.2 | sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) | 1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze | 90 |
4.3 | Gemeindekirchen | 1 Estpl. je 20 bis 30 Sitzplätze | 90 |
4.4 | Kirchen von überörtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 10 bis 20 Sitzplätze | 90 |
5. | Sportstätten | ||
5.1 | Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) | 1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche | - |
5.2 | Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen | 1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze | - |
5.3 | Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze | 1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche | - |
5.4 | Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen | 1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze | - |
5.5 | Freibäder und Freiluftbäder | 1 Estpl. je 200 bis 300 m2 Grundstücksfläche | - |
5.6 | Hallenbäder ohne Besucherplätze | 1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen | - |
5.7 | Hallenbäder mit Besucherplätzen | 1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze | - |
5.8 | Tennisplätze ohne Besucherplätze | 4 Estpl. je Spielfeld | - |
5.9 | Tennisplätze mit Besucherplätzen | 4 Estpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze | - |
5.10 | Minigolfplätze | 6 Estpl. je Minigolfanlage | - |
5.11 | Kegel-, Bowlingbahnen | 4 Estpl. je Bahn | - |
5.12 | Bootshäuser und Bootsliegeplätze | 1 Estpl. je 2 bis 5 Boote | - |
6. | Gaststätten, Beherbergungsbetriebe | ||
6.1 | Gaststätten von örtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 8 bis 12 Sitzplätze | 75 |
6.2 | Gaststätten von überörtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 4 bis 8 Sitzplätze | 75 |
6.3 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Estpl. je 2 bis 6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder Nr. 6.2 | 75 |
6.4 | Jugendherbergen | 1 Estpl. je 10 Betten | 75 |
7. | Krankenanstalten | ||
7.1 | Universitätskliniken | 1 Estpl. je 2 bis 3 Betten | 50 |
7.2 | Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 3 bis 4 Betten | 60 |
7.3 | Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 4 bis 6 Betten | 60 |
7.4 | Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke | 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten | 25 |
7.5 | Altenpflegeheime | 1 Estpl. je 6 bis 10 Betten | 75 |
8. | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | ||
8.1 | Grundschulen | 1 Estpl. je 30 Schüler | - |
8.2 | sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen | 1 Estpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Schüler über 18 Jahre | - |
8.3 | Sonderschulen für Behinderte | 1 Estpl. je 15 Schüler | - |
8.4 | Hochschulen | 1 Estpl. je 4 flächenbezogene Studienplätze * | |
8.5 | Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen | 1 Estpl. je 20 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl. | - |
8.6 | Jugendfreizeitheime und dergleichen | 1 Estpl. je 15 Besucherplätze | - |
9. | Gewerbliche Anlagen | ||
9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 Estpl. je 50 bis 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte ** | 10 bis 30 |
9.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze | 1 Estpl. je 80 bis 100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte ** | - |
9.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 6 Estpl. je Wartungs- oder Reparaturstand | |
9.4 | Tankstellen mit Pflegeplätzen | 10 Estpl. je Pflegeplatz | - |
9.5 | automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen | 5 Estpl. je Waschanlage *** | |
9.6 | Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung | 3 Estpl. je Waschplatz | - |
10. | Verschiedenes | ||
10.1 | Kleingartenanlagen | 1 Estpl. je 3 Kleingärten | - |
10.2 | Friedhöfe | 1 Estpl. je 2.000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Estpl. | 90 |
10.3 | Spiel- und Automatenhallen | 1 Estpl. je 20 m2 Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. | - |
*) Soweit sich aus der Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen vom 12.11.1987 (Nds. GVBl. S. 208) nichts anderes ergibt.
**) Der Einstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Einstellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. ***) Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 20 Kraftfahrzeuge vorhanden sein. |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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