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Regelwerk; Bau und Planung

Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO
- Niedersachsen -

Vom 06. Juli 2016
(Nds. MBl. Nr. 27 vom 20.07.2016 S. 714; 20.07.2016 ber. S. 806; 16.12.2019 S. 24aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21072



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2008

RdErl. d. MS v. 6.7.2016 - 503-24 156/3-1 - VORIS 21072 -

Zu § 47 NBauO vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206), ergehen nachstehende Ausführungsbestimmungen:

1. Für die nach § 47 Abs. 1 NBauO erforderliche Anzahl der notwendigen Einstellplätze sind die Richtzahlen der Anlage zugrunde zu legen.

1.1 Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen als Anhalt, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall festzulegen. In diesen Richtzahlen sind Einstellplätze für Menschen mit Behinderungen gemäß § 49 Abs. 2 NBauO enthalten.

1.2 Die Anzahl der nach den Richtzahlen ermittelten Einstellplätze ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das Ergebnis in grobem Missverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der ständigen Benutzerinnen und Benutzer (Bewohnerinnen und Bewohner und Betriebsangehörige) und der Besucherinnen und Besucher ergibt.

1.3 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 % der übergeordneten Fläche beträgt. Steht die Anzahl der so errechneten Einstellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, weil sich aus dem verschiedenartigen Verwendungszweck der Anlage eine Bereitstellung der Einstellplätze zu unterschiedlichen Tageszeiten oder an unterschiedlichen Wochentagen ergibt, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der Einstellplätze entsprechend vermindert werden, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.

1.4 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, ist deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten zu bemessen.

1.5 Bei der Festlegung der Anzahl der notwendigen Einstellplätze ist regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.

2. Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf zu ermitteln.

3. Dieser RdErl. tritt am 20.7.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

.

Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf Anlage


Nr. Verkehrsquelle Zahl der Einstellplätze (Estpl.) hiervon für Besucherinnen/Besucher (in %)
1. Wohngebäude
1.1 Einfamilienhäuser 1 bis 2 Estpl. je Wohnung -
1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1 bis 1,5 Estpl. je Wohnung 10
1.3 Wochenend- und Ferienheime 1 Estpl. je Wohnung -
1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Estpl. je 10 bis 20 Betten,
jedoch mindestens 2 Estpl.
75
1.5 Studentenwohnheime 1 Estpl. je 2 bis 3 Betten 10
1.6 Schwestern- und Pflegerwohnheime 1 Estpl. je 3 bis 5 Betten,
jedoch mindestens 3 Estpl.
10
1.7 Arbeitnehmerwohnheime 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten,
jedoch mindestens 3 Estpl.
20
1.8 Altenwohnheime, Altenheime 1 Estpl. je 8 bis 15 Betten,
jedoch mindestens 3 Estpl.
75
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Nutzfläche 20
2.2 Büro- und Verwaltungsräume mit hohen Nutzflächen (Bibliotheken, Registraturen und Archive und dergleichen) 1 Estpl. je 80 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 -
2.3 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) 1 Estpl. je 15 bis 25 m2 Nutzfläche,
jedoch mindestens 5 Estpl.
75
3. Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Verkaufsnutzfläche,
jedoch mindestens 2 Estpl. je Fläche
75
3.2 Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 Estpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche 75
3.3 Verkaufsstätten i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO 1 Estpl. je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche 90
4. Versammlungsstätten - außer Sportstätten - Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Estpl. je 5 Sitzplätze 90
4.2 sonstige Versammlungsstätten
(z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)
1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze 90
4.3 Gemeindekirchen 1 Estpl. je 20 bis 30 Sitzplätze 90
4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 10 bis 20 Sitzplätze 90
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) 1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche -
5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche,
zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze
-
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche -
5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche,
zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze
-
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Estpl. je 200 bis 300 m2 Grundstücksfläche -
5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen -
5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen,
zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze
-
5.8 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Estpl. je Spielfeld -
5.9 Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Estpl. je Spielfeld,
zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze
-
5.10 Minigolfplätze 6 Estpl. je Minigolfanlage -
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Estpl. je Bahn -
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Estpl. je 2 bis 5 Boote -
5.13 Fitness- und Sportstudios 1 Estpl. je 10 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 10 Estpl. 75
6. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 8 bis 12 Sitzplätze 75
6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 4 bis 8 Sitzplätze 75
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Estpl. je 2 bis 6 Betten
für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach den Nummern 6.1 oder 6.2
75
6.4 Jugendherbergen 1 Estpl. je 10 Betten 75
7. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
7.1 Universitätskliniken 1 Estpl. je 2 bis 3 Betten 50
7.2 Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 3 bis 4 Betten 60
7.3 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 4 bis 6 Betten 60
7.4 Vorsorge- und Reha-Einrichtungen 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten 25
7.5 Pflegeheime 1 Estpl. je 6 bis 10 Betten 75
7.6 Tagespflegeeinrichtungen 1 Estpl. je 4 bis 6 Betten 50
7.7 Tageskliniken 1 Estpl. je 3 bis 5 Plätze 75
8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Grundschulen 1 Estpl. je 30 Schüler -
8.2 sonstige allgemein bildende Schulen, berufsbildende Schulen 1 Estpl. je 25 Schüler, zusätzlich
1 Estpl. je 5 bis 10 Schüler über 18 Jahre
-
8.3 Förderschulen 1 Estpl. je 15 Schüler -
8.4 Hochschulen 1 Estpl. je 6 flächenbezogene Studienplätze 2 -
8.5 Tageseinrichtungen für Kinder und dergleichen 1 Estpl. je 20 bis 30 Kinder,
jedoch mindestens 2 Estpl.
-
8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Estpl. je 15 Besucherplätze -
9. Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Estpl. je 50 bis 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 10 bis 30
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Estpl. je 80 bis 100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 -
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Estpl. je Wartungs- oder Reparaturstand -
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Estpl. je Pflegeplatz -
9.5 automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 Estpl. je Waschanlage 3 -
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Estpl. je Waschplatz -
10. Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Estpl. je 3 Kleingärten -
10.2 Friedhöfe 1 Estpl. je 2.000 m2 Grundstücksfläche,
jedoch mindestens 10 Estpl.
90
10.3 Spiel- und Automatenhallen 1 Estpl. je 20 m2 Spielhallenfläche,
jedoch mindestens 3 Estpl.
-

____
1) Der Einstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Einstellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

2) Soweit sich aus der Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen vom 12.11.1987 (Nds. GVBl. S. 208) nichts anderes ergibt.

3) Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 20 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

ENDE

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