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Durchführung des Hochbaustatistikgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 28.08.2000
(Nds.MBl. S. 517;.: 28.09.2012 S. 751 12)
-VORIS 21072 00 00 03.001-
Aufgrund des Hochbaustatistikgesetzes ( HBauStatG) vom 05.05.1998 (BGBl. I S. 869) werden Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau (Bautätigkeitsstatistik) durchgeführt. Dieser Gem. RdErl. regelt das Verfahren zur vollständigen Erfassung der Erhebungseinheiten und der Erhebungsmerkmale für genehmigungsfreie Baumaßnahmen.
1. Erhebung der Merkmale über Baumaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HBauStatG) 12
Die Erhebungsmerkmale für Baumaßnahmen (§ 3 Abs. 1 HBauStatG) werden vorrangig bei den Bauherrinnen und Bauherren und den mit der Baubetreuung Beauftragten (Auskunftspflichtige) erhoben. Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden halten für genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 62 NBauO Erhebungsbögen bereit, die ihnen vom LSKN zur Verfügung gestellt werden.
Die oder der Auskunftspflichtige leitet den vollständig ausgefüllten Erhebungsbogen für Erhebungseinheiten nach § 2 HBauStatG dem LSKN zu. Die untere Bauaufsichtsbehörde lässt sich darüber anlässlich des Einreichens der Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO eine Bestätigung mit Angabe der Nummer des verwendeten Erhebungsbogens vorlegen. Fehlt diese Bestätigung, so erinnert die Bauaufsichtsbehörde die Auskunftspflichtige oder den Auskunftspflichtigen in der Eingangsbestätigung für die Mitteilung und fügt einen Erhebungsbogen bei. Der oder die Auskunftspflichtige ist von der Bauaufsichtsbehörde darauf hinzuweisen, dass zur Erfüllung der Auskunftspflicht nur dieser Erhebungsbogen mit dieser Bogennummer zu verwenden ist.
Die Bauaufsichtsbehörden übersenden dem LSKN monatlich eine Auflistung aller bei ihnen in diesem Zeitraum eingegangenen Mitteilungen jeweils unter Angabedes Zeitpunktes der Vollständigkeit der vor Durchführung der Baumaßnahme nach § 62 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Sätze 1 und 2 NBauO erforderlichen Unterlagenund Bestätigungen (zulässiger Baubeginn; § 3 Abs. 1 Nr. 2 HBauStatG) und der Nummer des verwendeten oderausgegebenen Erhebungsbogens.
2. Erhebung der Merkmale für die Baufertigstellungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 HBauStatG) 12
Die Erhebungsmerkmale für Baufertigstellungen (§ 3 Abs. 2 HBauStatG) werden bei den unteren Bauaufsichtsbehörden auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen erhoben. Sie leiten den für die Meldung der Baufertigstellung vorgesehenen Teil des Erhebungsbogens ausgefüllt dem LSKN zu.
3. Erhebung der Merkmale über den Bauzustand am Jahresende (Bauüberhang gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HBauStatG) 12
Zur Erhebung der Merkmale über den Bauüberhang (§ 3 Abs. 3 HBauStatG) sendet der LSKN an die Bauaufsichtsbehörden Listen aller Baumaßnahmen, für die bis zum Ende des Jahres dem LSKN keine Meldungen über die Fertigstellung vorliegen. Die Bauaufsichtsbehörden tragen die vorhandenen Angaben über den Bauüberhang ein. Erforderlichenfalls bitten sie die zuständigen Gemeinden, dann noch fehlende Angaben um dort verfügbare Informationen über den Fortschritt von Baumaßnahmen zu ergänzen.
ENDE |
(Stand: 05.12.2023)
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