Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Bau

HBauStatG - Hochbaustatistikgesetz
Gesetz Über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Vom 5. Mai 1998
(BGBl. I S. 869; 15.12.2001 S. 3762; 22.09.2006; 12.04.2011 S. 619; 26.07.2016 S. 1839 16; 08.08.2020 S. 1728 20)
Gl.-Nr.: 2330-31




Ggeplante Änderung ( BT 18/8341)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik

(1) Zur Feststellung des Umfangs, der Struktur und der Entwicklung der Bautätigkeit im Hochbau und zur Fortschreibung des Bestandes an Wohngebäuden und Wohnungen werden laufend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau (Bautätigkeitsstatistik) als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Bautätigkeitsstatistik umfaßt die Erhebung

  1. der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen,
  2. der Baufertigstellungen,
  3. des Bauzustands am Jahresende (Bauüberhang) und
  4. der Bauabgänge.

§ 2 Erhebungseinheiten

(1) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfassen alle genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegenden Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Nicht einbezogen werden Baumaßnahmen für ausschließlich sonstigen Nutzraum bis zu 350 Kubikmeter Rauminhalt oder bis zu 18.000 Euro veranschlagte Kosten.

(2) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erfassen alle Gebäude und Gebäudeteile, die durch ordnungsbehördliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden oder deren Nutzung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken geändert wird.

§ 3 Erhebungsmerkmale 20

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind

  1. Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentliche Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
  2. Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;
  3. Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;
  4. Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;
  5. Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;
  6. bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) bei Wohngebäuden auch der Haustyp;
  7. bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;
  8. bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;
  9. veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.

(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind

  1. Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;
  2. Monat und Jahr der Fertigstellung.

(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind

  1. Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;
  2. Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach.

(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind

  1. Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
  2. Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;
  3. Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;
  4. Art und Baujahr des Gebäudes;
  5. Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme;
  6. Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.

§ 4 Hilfsmerkmale 16

Hilfsmerkmale sind

  1. Bauscheinnummer, Aktenzeichen;
  2. Anschrift des Baugrundstücks;
  3. Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;
  4. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;
  5. bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.

§ 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt.

§ 6 Auskunftspflicht 16

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.11.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion