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Regelwerk, Bau und Planung

ArchIngG M-V - Architekten- und Ingenieurgesetz
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. November 2009
(GVOBl. Nr. 18 vom 27.11.2009 S. 646; 17.12.2009 S. 729 09; 10.12.2012 S. 537 12; 05.11.2014 S. 596 14; 21.07.2016 S. 630 16; 07.07.2020 S. 637 20; 19.03.2021 S. 270 21; 21.10.2024 S. 558 24)
Gl-Nr.: 2130-12



Archiv 1993

Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsaufgaben 16

(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Innenräumen und damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gartenkünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Landschaft, Gärten und Freianlagen.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 2 Berufsbezeichnungen 12

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt/Architektin", "Innenarchitekt/Innenarchitektin" und "Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin", im Folgenden Architekt genannt, darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner/Stadtplanerin", im Folgenden Stadtplaner genannt, darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Stadtplanerliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach § 3 dazu berechtigt ist. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.

(2) Wer die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" führt, muss mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eingetragen sein und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar fachlich und wirtschaftlich selbstständig ausübt oder in einer Gesellschaft im Sinne von § 13 eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er seine Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Dritte ausüben kann. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

(5) Architekten und Stadtplaner haben die Möglichkeit, ihre Berufsaufgaben außer in der Tätigkeitsart "freischaffend" auch "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" wahrzunehmen. Die Tätigkeitsart ist in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste einzutragen. Baugewerblich tätig ist, wer seinen Beruf nicht ausschließlich freischaffend ausübt, sondern als Architekt oder Stadtplaner einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt ist. Angestellt tätig ist, wer ausschließlich oder überwiegend als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

§ 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister 16 21

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