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Regelwerk, Bau und Planung

ArchIngG M-V - Architekten- und Ingenieurgesetz
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. November 2009
(GVOBl. Nr. 18 vom 27.11.2009 S. 646; 17.12.2009 S. 729 09; 10.12.2012 S. 537 12; 05.11.2014 S. 596 14; 21.07.2016 S. 630 16; 07.07.2020 S. 637 20; 19.03.2021 S. 270 21; 21.10.2024 S. 558 24; 18.03.2025 S. 130 25; 26.05.2026 S. 522 26)
Gl-Nr.: 2130-12



Archiv 1993

Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 26
Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsaufgaben 16 26

(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist insbesondere die baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ist insbesondere die baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Innenräumen und damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gartenkünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Landschaft, Gärten und Freianlagen.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggebenden, Arbeitgebenden oder des Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggebenden und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 2 Berufsbezeichnungen 12 25 26

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt/Architektin", "Innenarchitekt/Innenarchitektin" und "Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner/Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Stadtplanerliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach § 3 dazu berechtigt ist. Die Berufsbezeichnung "Architekt/Architektin" oder "Stadtplaner/Stadtplanerin" darf auch führen, wer unter dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste in einem anderen Bundesland eingetragen ist. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.

(2) Wer die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" führt, muss mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eingetragen sein und diesen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben. Eigenverantwortlich tätig ist, wer die berufliche Tätigkeit unmittelbar fachlich und wirtschaftlich selbstständig ausübt oder in einer Gesellschaft im Sinne von § 13 eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Dritte ausgeübt werden können. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinter essen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

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