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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Bereich öffentlicher Körperschaften und im Volksabstimmungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 7. Juli 2020
(GVOBl. M-V Nr. 48 vom 14.07.2020 S. 637)
Artikel 1
Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes1
Das Architekten- und Ingenieurgesetz vom 18. September 2009 (GVOBl. M-V S. 646), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 22 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
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(2) Die Hauptsatzung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderungen sollen der Aufsichtsbehörde mindestens drei Wochen vor ihrer Beschlussfassung angezeigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann Bestimmungen nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in den Satzungen zulassen. Die Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich in genehmigter Fassung in dem dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen. | "(2) Bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne des Satzes 1 in der jeweils geltenden Fassung, ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien durch die Kammer auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass durch die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu veröffentlichen. Betroffenen Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. (4) Die Hauptsatzung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Beschlussfassung zur Prüfung anzuzeigen. Im Rahmen der Genehmigung oder der Prüfung von Satzungen sowie deren Änderungen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Einführung oder Änderung der Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden, und es ist ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zu übersenden. (5) Die Aufsichtsbehörde kann Bestimmungen nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in den Satzungen zulassen. (6) Die Satzungen sowie deren Änderungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen. (7) Die Kammer hat nach Inkrafttreten einer Vorschrift gemäß Absatz 2 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. (8) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten auch für die Aufhebung von Satzungen." |
Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG)
Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Stand: 21.09.2020)
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