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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes und des Baugesetzbuchausführungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. März 2021
(GVOBl.M-V Nr. 17 vom 24.03.2021 S. 270, ber. S. 1006)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes

Fn. *

Das Architekten- und Ingenieurgesetz vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVOBl. M-V S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 6a Genehmigung bei Ausbildung im Ausland

§ 6b Ausgleichsmaßnahmen

§ 6c Genehmigungsverfahren".

b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Zusammenarbeit der Kammern mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Beschwerdeverfahren".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Verfahren richtet sich nach Absatz 2a."

bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Auswärtige Dienstleister" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Architektenkammer unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre Entscheidung

  1. die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen oder
  2. nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen
    1. von dem Dienstleister zu verlangen, sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen, oder
    2. die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung dieser Entscheidung führen könnten, so unterrichtet die Architektenkammer den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der hiesigen geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss dem Dienstleister die Möglichkeit gegeben werden, durch eine in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Architektenkammer trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob sie die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Satz 1 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Entscheidung oder Unterrichtung (Reaktion) der Architektenkammer binnen der in den Sätzen 1 bis 3 und 6 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung unter Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 2 Absatz 3 erbracht werden. In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Meldungen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

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(Stand: 29.06.2021)

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