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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
- Hamburg -

Vom 11. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 40 vom 25.11.2025 S. 653 i.K.)
Gl.-Nr.: 2131-1-2



Archiv: 2006, 2010, 2020

Auf Grund von § 85 Absatz 3 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:

Teil I
Allgemeines

§ 1 Begriffe

(1) Bauvorlagen sind nur die einzureichenden Unterlagen, Bauplanungen und strukturierten Informationen, die für die Beurteilung von Bauvorhaben und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlich sind. Strukturierte Informationen sind elektronische, maschinenlesbare Datensätze, aus denen Daten mit Unterstützung durch die Informations- und Kommunikationstechnik weiterverarbeitet werden können. Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Entwurfsverfassenden und über den Bearbeitungsstand enthalten. Die Vorschriften über Bauvorlagen gelten ebenfalls für bautechnische Nachweise, auch wenn sie nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Bauvorlagen sollen insbesondere hinsichtlich ihrer Form, ihres Inhalts und ihres Detaillierungsgrads den Anforderungen des Leistungsbildes und der Grundleistungen der Leistungsphase nach den Vorschriften der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, der das Vorhaben jeweils zuzuordnen ist (Anforderungsprofil).

(2) Bauplanungen sind digitale Zeichnungen, geometrische Informationen und alphanumerische Daten. Sie müssen zur Kalibrierung eine grafische Maßstabsleiste enthalten.

(3) Als Anträge im bauaufsichtlichen Verfahren gelten auch Anzeigen zur Genehmigungsfreistellung, sofern sich nachstehend nichts anderes ergibt.

§ 2 Einreichen von Anträgen und Bauvorlagen, elektronisches Verfahren

(1) Das bauaufsichtliche Verfahren wird elektronisch durchgeführt. Der Antrag ist einschließlich der Bauvorlagen über einen elektronischen Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegten technischen Anforderungen an Bauvorlagen, die im elektronischen Verfahren eingereicht werden, werden im elektronischen Zugang nach Satz 2 hinterlegt und den Antragstellenden dort auf geeignete Weise zur Kenntnis gegeben. § 41 Absatz 2b des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Bauvorlagen, die den Vorgaben nach Absatz 1 nicht genügen, werden als nicht eingereicht behandelt. Die Antragstellenden werden über die Entscheidung informiert.

(3) Die Inhalte der Bauvorlagen müssen den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechen.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf in Einzelfällen physische oder digitale Modelle, weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen, wenn dies auf Grund der Besonderheit des Bauvorhabens erforderlich ist oder sich dadurch die Bearbeitung technisch beschleunigen lässt. Auf die Forderung, Annahme und Bearbeitung von Papierexemplaren soll verzichtet werden.

(5) Als Bauvorlagen gelten auch bereits vorliegende Auskünfte und wirksame Genehmigungen, Erlaubnisse und ähnliche öffentlich-rechtliche Entscheidungen, die für die Genehmigung des Bauvorhabens von Bedeutung sind.

Teil II
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 3 Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen

(1) Bauvorlagen für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind insbesondere

  1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und der Lageplan ( § 7),
  2. die Bauplanungen ( § 8),
  3. die Baubeschreibung ( § 9 Absatz 1),
  4. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung,
  5. ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis,
  6. Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der
    1. verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einem öffentlichen Weg liegt,
    2. Versorgung mit Wasser und Energie und der Beseitigung von Abwasser,
  7. bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen jeweils ein entsprechender Antrag mit Begründung,
  8. die Betriebsbeschreibung ( § 9 Absatz 2),
  9. der Nachweis der Standsicherheit nach § 66 HBauO ( § 10),
  10. die für das Vorhaben erforderlichen Baulasterklärungen nach § 83 HBauO,
  11. die Zustimmungserklärung der Nachbarn nach § 70 Absatz 2 HBauO,
  12. der Brandschutznachweis ( § 11 Absätze 1 und 2), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  13. die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie der Lüftungs-, Rauch-, Wärmeabzugs- und Druckbelüftungsanlagen ( § 11 Absatz 3 zweiter Halbsatz),
  14. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a HBauO,
  15. die Zustimmung im Einzelfall nach § 20

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