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Regelwerk

BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
- Hamburg -

Vom 31. Januar 2006
(GVBl. Nr. 8 vom 28.02.2006 S. 71; 25.09.2007 S. 337 07; 17.02.2009 S. 43 09; 14.12.2010 S. 643aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2131-1-2


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) wird verordnet:

Teil I
Allgemeines

§ 1 Definition, Beschaffenheit

(1) Bauvorlagen sind die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung eines Vorhabens erforderlich sind. Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese im Einzelfall zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Die Anforderungen an Bauvorlagen gelten auch für die bautechnischen Nachweise und Unterlagen, die von Prüfsachverständigen zu prüfen sind.

(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141, 142), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Hat die Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für Anträge nach der Hamburgischen Bauordnung öffentlich bekannt gemacht, so sind diese zu verwenden.

(4) Das Antragsformular ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu unterschreiben, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser sind auf dem Antragsformular zu benennen. Die Bauvorlagen sind von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 1 HBauO) oder von der Fachplanerin oder dem Fachplaner (§ 55 Absatz 3 HBauO) zu unterschreiben. Mehrausfertigungen nach § 2 Satz 2 müssen nicht nach § 67 Absatz 1 HBauO unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Unterschrift der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers auf dem Antragsformular verlangen, wenn diese Personen nicht zugleich Bauherrin oder Bauherr sind.

(5) Eine Zustimmungserklärung der Nachbarn des angrenzenden Grundstückes nach § 71 Absatz 2 HBauO ist ebenso eine Bauvorlage wie eine Baulasterklärung nach § 79 Absatz 1 HBauO.

(6) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisenzugrunde liegen, müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(7) Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Modell und weitere Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(8) Im Genehmigungsverfahren nach § 62 HBauO gelten auch diejenigen Unterlagen als Bauvorlagen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HBauO für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

§ 2 Anzahl

Der im bauaufsichtlichen Verfahren zu stellende Antrag und die dazu erforderlichen Bauvorlagen sind

  1. in zweifacher Ausfertigung bei Vorhaben nach §§ 8 und 9,
  2. in dreifacher Ausfertigung bei Vorhaben nach § 3 Absatz 1, §§ 4, 5, 6 und 7 sowie
  3. in achtfacher Ausfertigung bei Vorhaben nach § 3 Absatz 2, jedoch mit Ausnahme der Bauvorlagen nach §§ 14, 15 und 17, für die jeweils eine dreifache Ausfertigung gilt,

bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Weitere Mehrausfertigungen sind einzureichen, wenn eine Beteiligung weiterer Stellen im Verfahren dies erfordert.

Teil II
Art der Bauvorlagen

§ 3 Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen 09

(1) Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sind

  1. der Lageplan nach § 10 Absatz 3 Nummern 1 bis 9 und ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte § 10 Absatz 1),
  2. die Bauzeichnungen (§ 11),
  3. die Baubeschreibung (§ 12),
  4. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  5. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung und
  6. bei Abweichungen die in § 5 Absatz 2 genannten Bauvorlagen.

(2) Bauvorlagen bei Vorhaben, die einem Verfahren nach § 62 HBauO unterliegen, sind

  1. der Lageplan nach § 10 Absatz 3 und ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte § 10 Absatz 1),
  2. die in Absatz 1 Nummern 2 bis 5 genannten Bauvorlagen,
  3. die Betriebsbeschreibung (§ 13),
  4. die Nachweise der Standsicherheit (§ 14), soweit nicht nach § 68 Absatz 4 Satz 2 HBauO auf eine Prüfung des Nachweises verzichtet werden kann,
  5. die Nachweise des Brandschutzes, auch für die Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung (§ 15),
  6. die Nachweise des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung (§ 16),
  7. der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung,
  8. die Nachweise der Abwasserbeseitigung (§ 17),
  9. bei Abweichungen die in § 5 Absätze 2 bis 4 genannten Bauvorlagen und
  10. die Unterlagen nach § 1 Absatz 8.

Sofern die Bauherrin oder der Bauherr die Genehmigung des Vorhabens vorbehaltlich der Prüfung der bautechnischen Nachweise und der Nachweise der Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung beantragen, können diese aus der Vollzähligkeitserklärung der Bauvorlagen nach § 70 Absatz 2 HBauO herausgenommen und zu einem späteren Zeitpunkt zur Prüfung eingereicht werden.

§ 4 Bauvorlagen für Werbeanlagen

(1) Bauvorlagen für Werbeanlagen sind

  1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte § 10 Absatz 1) mit Einzeichnung des Standortes,
  2. eine Zeichnung (Absatz 2) und eine Beschreibung (Absatz 3) oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
  3. bei Abweichungen die in § 5 Absatz 2 genannten Bauvorlagen und
  4. sofern die Standsicherheit betroffen ist, der Nachweis der Standsicherheit (§ 14).

(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Werkstoffe der Werbeanlage sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben. Bei beleuchteten Werbeanlagen ist die Art der Beleuchtung, deren Lichtstärke und Farbgebung anzugeben.

§ 5 Bauvorlagen für Vorbescheide, Abweichungen und die Zustimmung im Einzelfall

(1) Bauvorlagen für den Vorbescheid (§ 63 HBauO) sind diejenigen, die zur Beantwortung der mit dem Vorbescheid gestellten Fragen zum Vorhaben erforderlich sind.

(2) Bauvorlagen für Abweichungen nach § 69 HBauO sind neben der Begründung die zur Beurteilung der Abweichung erforderlichen Nachweise.

(3) Bauvorlagen für Ausnahmen oder Befreiungen von Anforderungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in einem Verfahren nach § 62 HBauO sind neben der Begründung die zur Beurteilung der Abweichung erforderlichen Nachweise.

(4) Bauvorlagen für die Zustimmung im Einzelfall gemäß §§ 20c und 21 HBauO sind ergänzende Nachweise mit Material- und Konstruktionsangaben sowie Ausführungspläne.

§ 6 Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen 07

Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen (§ 61 Absatz 1 Nummer 3 HBauO) sind

  1. ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer darstellt sowie ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte § 10 Absatz 1),
  2. die Beschreibung zu beseitigender Anlagen (§ 12).

§ 7 Bauvorlagen für die Nutzungsänderung

(1) Bauvorlagen für Nutzungsänderungen, die einem Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO unterliegen, sind:

  1. die Bauzeichnungen mindestens im Maßstab 1:100 mit Darstellung der Grundrisse der von der Nutzungsänderung betroffenen Geschosse mit Angabe der jeweiligen Nutzung der einzelnen Räume und der Lage der Rettungswege,
  2. sofern Standsicherheit, Brandschutz und Rettungswege betroffen sind, die Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen nach § 68 Absatz 2 HBauO und
  3. bei Abweichungen die in § 5 Absatz 2 genannten Bauvorlagen.

(2) Bauvorlagen für Nutzungsänderungen, die einem Genehmigungsverfahren nach § 62 HBauO unterliegen, sind:

  1. die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Bauvorlagen,
  2. die Betriebsbeschreibung (§ 13),
  3. die Darstellung der erforderlichen Folgeeinrichtungen, insbesondere nach den §§ 43 und 48 HBauO,
  4. sofern Standsicherheit, Brandschutz und Rettungswege betroffen sind, bautechnische Nachweise nach den §§ 14 und 15 sowie
  5. bei Abweichungen die in § 5 Absätze 2 und 3 genannten Bauvorlagen.

§ 8 Bauvorlagen für die typengenehmigung

Mit dem Antrag auf Erteilung einer typengenehmigung nach § 65 HBauO sind Bauvorlagen nach § 3 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummern 4, 5 und 7 einzureichen.

§ 9 Bauvorlagen für die Genehmigung Fliegender Bauten

Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 66 HBauO sind die in § 3 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 bis 5 und 7 genannten Bauvorlagen beizufügen. Ergänzend sind Pläne und technische Angaben zu maschinen-, elektro- und sicherheitstechnischen Einrichtungen einzureichen. Die Bau- und Betriebsbeschreibung muss ausreichende Angaben über Konstruktion, Aufbau, Betrieb und die den Besuchern dienenden Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen enthalten.

Teil III
Inhalt der Bauvorlagen und der bautechnischen Nachweise

§ 10 Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan

(1) Der aktuelle Auszug aus dem darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskarte) muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke darstellen. Der Auszug aus dem beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters muss Angaben zu der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer, der oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbrauchberechtigten sowie Hinweise zu möglichen Beschränkungen enthalten. Das Baugrundstück ist farblich zu kennzeichnen.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Für die Darstellung der Inanspruchnahme des öffentlichen Weges ist ein Maßstab von 1:250 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu verwenden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, darstellen

  1. den Maßstab und die Nordrichtung,
  2. die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks,
  3. die Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen und die Festsetzungen des Grünordnungsplans für das Flurstück,
  4. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite und der Höhenlage,
  5. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße,
  6. Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 6 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146), in der jeweils geltenden Fassung,
  7. die Flächen, die von Baulasten oder Hofgemeinschaften betroffen sind,
  8. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen,
  9. die Höhenlage der natürlichen oder festgesetzten Geländeoberfläche und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem,
  10. die Aufteilung und Nutzung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten einschließlich der Rampenneigung, der Kinderspielflächen, der Anlagen für Abfälle sowie der Flächen, die mittels Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten sind,
  11. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, auch unterirdische Anlagen oder Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
  12. vorhandene Hochspannungsfreileitungen im Bereich des Grundstücks und der angrenzenden Grundstücke (Grundrissprojektion mit Angabe des Abstandsmaßes der Gebäude zur Mittelachse der Freileitung),
  13. bestehende Bau- und Bodendenkmäler, auch solche auf angrenzenden Grundstücken,
  14. die Gehölze, die dem Naturschutz unterliegen oder Naturdenkmale darstellen, auch soweit solche auf Nachbargrundstücken betroffen sind,
  15. ortsfeste Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden, brennbaren oder entzündlichen Stoffen sowie deren Größe und Abstände zu baulichen Anlagen,
  16. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten,
  17. zur Durchführung des Bauvorhabens in Anspruch zu nehmende öffentliche Verkehrsflächen unter Beachtung von Absatz 2 Satz 3,
  18. die Lage in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zu Wald.

(4) Die Inhalte des Lageplans nach Absatz 3 Nummern 6, 8, 10, 14 und 15 sind auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich werden würde.

(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

§ 11 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu verwenden, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann verwendet werden, wenn er für eine übersichtliche Darstellung ausreicht.

(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:

1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der

1.1 Treppen,

1.2 lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,

1.3 Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennwärmeleistung, Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der Art und Menge des Brennstoffes sowie Abgasanlagen,

1.4 Räume für Mittelspannungsschaltanlagen, Transformatoren, Niederspannungshauptverteilung und Netzersatzaggregat sowie Batterieräume,

1.5 Aufzüge, Aufzugsschächte und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,

1.6 Installationsschächte,

1.7 Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,

1.8 Bäder und Toilettenräume sowie Küchen,

2. die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:

2.1 die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,

2.2 der Anschnitt der vorhandenen, festgesetzten oder bestimmten Geländeoberfläche,

2.3 die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem,

2.4 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum zulässig ist, über der Geländeoberfläche,

2.5 die lichten Raumhöhen,

2.6 der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis sowie die lichten Durchgangshöhen,

2.7 die Wandhöhe im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 HBauO,

2.8 die Dachhöhen und Dachneigungen,

3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und festgesetzten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der Maßstab und die Maße,
  2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
  4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.

§ 12 Baubeschreibung und Beschreibung zu beseitigender Anlagen 07

(1) In der Baubeschreibung sind die Bauausführung, das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2 HBauO sind anzugeben.

(2) In der Beschreibung zu beseitigender Anlagen sind insbesondere anzugeben:

  1. Name und Anschrift des Beseitigungsunternehmens,
  2. Beschreibung des Beseitigungsverfahrens,
  3. Angaben über gesundheitsgefährdende Verunreinigungen,
  4. Angabe des Geräteeinsatzes,
  5. Schutzmaßnahmen,
  6. Hilfsgerüste.

§ 13 Betriebsbeschreibung

Insbesondere bei gewerblichen oder industriellen Vorhaben sind betriebsbedingte Einrichtungen, technische Arbeitsmittel, Anlagen, Arbeits- und Produktionsabläufe, Betriebszeiten und Verkehrsauswirkungen zu beschreiben sowie sich aus der Nutzung ergebende Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz und die Anzahl der voraussichtlich beschäftigten Personen anzugeben. Weiter sind auch die Art und die Menge der beim Betrieb eingesetzten, verarbeiteten, produzierten, gelagerten oder anfallenden Stoffe, Abfälle und Abwässer aufgelistet darzustellen.

§ 14 Nachweis der Standsicherheit

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit sind

  1. die Darstellung des gesamten tragenden Systems,
  2. Angaben über Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrundes,
  3. statische Berechnungen,
  4. Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen einschließlich erforderlicher Detailzeichnungen und Elementpläne,
  5. Verwendbarkeits- beziehungsweise Anwendbarkeitsnachweise aller verwendeten Bauprodukte und Bauarten sowie
  6. Angaben hinsichtlich der Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen einschließlich erforderlicher bautechnischer Nachweise

vorzulegen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit, auch im Brandfall, der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Konstruktive Einzelheiten wichtiger Bauteile und baulicher Zwischenzustände sind zu erfassen. Bei schwierigen Baukonstruktionen und Umbauten, die mit Hilfe von Schalungs- und Hilfsgerüsten errichtet werden, sind Berechnungen für die Standsicherheit der Gerüste vorzulegen.

§ 15 Nachweis des Brandschutzes

(1) Zum Brandschutznachweis sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:

  1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und der Bauteile entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste a Teil 1 (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 24 HBauO,
  2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden,
  3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte sowie die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände,
  4. der erste und der zweite Rettungsweg nach § 31 HBauO unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
  5. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge einschließlich ihrer Erreichbarkeit über den öffentlichen Grund mit Schleppkurvennachweis,
  6. die Löschwasserversorgung.

Die Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Maßnahmen des Brandschutzes andernfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind.

(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe müssen, soweit dies erforderlich ist, zusätzliche Angaben gemacht werden über:

  1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie besondere Brandgefahren, Brandlasten und Risikoanalysen,
  2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich der Kennzeichnung,
  3. Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Brandbekämpfung sowie der Löschwasserrückhaltung,
  4. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Evakuierungs- und Räumungsplan, Brandschutzordnung, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften,
  5. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz und
  6. die Sicherheitsstromversorgung sowie die Sicherheitsbeleuchtung.

Für Starkstrom, Lüftungs- und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) sind zusätzlich

  1. Strangschemata der allgemeinen Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung, Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Angabe der Lage der Verteiler, der Leitungsführung sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen, die Art und Lage der Verbraucher der Sicherheitsstromversorgungsanlage, der Sicherheitsleuchten und ihrer Stromkreisbezeichnungen, und
  2. Schemadarstellungen der Lüftungs- und RWA-Anlagen, Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Darstellung der Kanalführungen sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen an den Anlagen, Darstellungen der Zuluft- und Entrauchungsöffnungen für die RWAAnlagen

vorzulegen.

§ 16 Nachweis des Wärme- und Schallschutzes und zur Energieeinsparung

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme- und Schallschutz und die Einhaltung der Anforderungen nach den Vorschriften der Energieeinsparung nachweisen.

§ 17 Abwasserbeseitigungsanlagen

Die Anlagen zur Beseitigung von Abwasser, auch vorhandene, sind in einem Entwässerungslageplan darzustellen. Dem Entwässerungslageplan sind ein aktueller Auszug aus dem Sielkataster der Hamburger Stadtentwässerung und Zeichnungen der Abwassersammel- und Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der Bemessung der Entwässerungsanlagen und der Abwasserbehandlungsanlagen beizufügen. Im Entwässerungslageplan (Maßstab 1:500) sind alle für die Abwasserableitung, -behandlung und -rückhaltung erforderlichen Einrichtungen, der Verlauf der Grundleitungen mit Leitungsquerschnitten und Gefälleangaben bis zur Anschlussstelle einschließlich Übergabeschacht darzustellen. Die Einleitmengen an der Grundstücksgrenze und Höhenangaben (bezogen auf Normalnull) für Geländehoch- und Tiefpunkte sind einzutragen. Bei Abwasser, das nicht unbehandelt eingeleitet werden darf, und bei einer Regenwasserrückhaltung ist das entsprechende Entwässerungssystem innerhalb des Gebäudes von der Anfallstelle bis zur Gebäudeaußenkante mit den Angaben der Leitungsnennweiten in den Bauzeichnungen (Maßstab 1:100) darzustellen. Zusätzlich sind Funktions- und Betriebsbeschreibungen der vorgesehenen Abwasserbehandlung, die Lage vorhandener Brunnen und, soweit erforderlich, Bauvorlagen nach § 14 einzureichen.

Teil IV
Prüfbescheinigungen

§ 18 Bescheinigungen vor Baubeginn, Aufnahme der Nutzung und Inbetriebnahme 07

(1) Soweit bei Vorhaben nach § 68 Absätze 2 und 3 HBauO die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz sowie die Einhaltung der Anforderungen an Rettungswege durch Prüfsachverständige für Bautechnik zu prüfen und zu bescheinigen sind, ist die Bescheinigung der bzw. des jeweiligen Prüfsachverständigen für Bautechnik nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 HBauO, spätestens mit der Baubeginnanzeige vorzulegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.

(2) Mit der Anzeige über die beabsichtigte Innutzungnahme des Vorhabens ist entsprechend § 77 Absatz 2 HBauO eine Bescheinigung der bzw. des Prüfsachverständigen für Bautechnik über die ordnungsgemäße Bauausführung (§ 78 Absatz 2 HBauO) vorzulegen.

(3) Sofern das Vorhaben prüfbedürftige technische Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 der Prüfverordnung (PVO) enthält, sind vor der ersten Inbetriebnahme die hierfür erforderlichen Prüfbescheinigungen nach § 15 Absatz 3 PVO ebenfalls mit der Anzeige nach Absatz 2 einzureichen.

(4) Der Bauaufsichtsbehörde ist nach einer Asbestsanierung in Gebäuden der Bericht eines akkreditierten Messinstituts über die Erfolgskontrollmessung nach der Sanierung beziehungsweise nach der Durchführung von vorläufigen Maßnahmen innerhalb von Gebäuden vorzulegen. Dies gilt nicht bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für Sanierungsarbeiten geringen Umfangs. Vor Beginn der genehmigungsbedürftigen Beseitigung baulicher Anlagen ist die Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen einzureichen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder dass solche nicht vorhanden sind. Akkreditierte Messinstitute und Sachkundige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige der Organisation oder des Unternehmens bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin, Nachweisersteller, Bauleiterin, Bauleiter, Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

Teil V
Datenschutz und Aufbewahrungspflicht

§ 19 Verarbeiten von personen- und vorhabensbezogenen Daten für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die nach den §§ 1 bis 18 erhobenen Daten zur Erteilung eines baurechtlichen Bescheides sowie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Daten können übermittelt werden, soweit die Übermittlung notwendig ist, um die Vereinbarkeit des Vorhabens oder eines Sachverhalts mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der oder des Bauvorlageberechtigten vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann und wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller entsprechende Bauvorlagen einreicht.

§ 20 Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung anderer Stellen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten nach Maßgabe des Absatzes 2 an Dritte zu deren Aufgabenerfüllung zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift der am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 57 HBauO),
  2. Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers, der oder des Erbbau- und Nießbrauchberechtigten,
  3. Lage des Grundstücks, genaue Flurstücksbezeichnung und wenn möglich Hausnummer,
  4. Bauvorlagen nach den §§ 3 bis 9.

Zur Anschrift gehören auch Angaben zu Telekommunikationsmedien.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten zu übermitteln:

1. über den Eingang eines Antrages Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 an

1.1 die für Landesplanung, Stadterneuerung und Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Hafenentwicklung und andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind, zuständigen Behörden oder Stellen,

1.2 die Deutsche Post AG und die für die Telekommunikation zuständigen Unternehmen für Entwicklungsplanungen und für Straßenübersichten für das Fernmeldewesen,

1.3 die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser und Abfälle für die Planung und Herstellung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen,

1.4 den Bezirksschornsteinfegermeister zur Prüfung von Schornsteinen und anderen Abgasanlagen,

2. über die Erteilung einer Genehmigung, einer Zustimmung, eines Vorbescheides sowie einer abweichenden Entscheidung Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 an

2.1 die für die Landesplanung, Stadterneuerung und Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Luftverkehr, Wasserwirtschaft, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Hafenentwicklung und andere Rechtsbereiche, die für das Vorhaben maßgeblich sind, zuständigen Behörden oder Stellen,

2.2 Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im Nahbereich eines Verkehrsweges,

2.3 die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommunikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige Behörde oder Stelle,

2.4 die für den Bauarbeiterschutz zuständige Behörde zur Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von Personen bei der Bauausführung,

2.5 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,

2.6 die für die Steuererhebung zuständige Behörde für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,

2.7 die Berufsgenossenschaften zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften,

2.8 die für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseitigung zuständige Behörde,

2.9 die für die Erhebung der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge und Erschließungsbeiträge zuständige Behörde,

2.10 die für die Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht zuständige Behörde,

2.11 die für statistische Erhebungen zuständige Behörde,

3. über den Eingang einer Baubeginnanzeige und einer Anzeige über den Beginn einer Beseitigung Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 an

3.1 die auf Baustellen für den Schutz von Personen und der Umwelt zuständige Behörde,

3.2 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,

3.3 die örtliche Polizeidienststelle zur Vornahme vorhabensbedingter verkehrsregelnder Maßnahmen,

3.4 die für die Flächensanierung oder die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Behörde,

3.5 sofern im Einzelfall erforderlich, Behörden und Stellen nach Nummer 2,

4. über die Meldung der Aufnahme der Nutzung nach § 77 Absatz 2 HBauO Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 an

4.1 die für die Steuererhebung zuständige Behörde für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,

4.2 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,

4.3 die für die Landesplanung zuständige Behörde,

4.4 die für die Erhebung der Sielbenutzungsgebühr, der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge und für Erschließungsbeiträge zuständige Behörde oder Stelle,

4.5 die für die Flächensanierung zuständige Behörde,

4.6 die für Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht zuständige Behörde,

5. über die Erteilung, Aufhebung und Änderung der Hausnummern zur Vervollständigung und Berichtigung der Unterlagen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 an

5.1 die für die Steuererhebung zuständige Behörde,

5.2 die für die Landesplanung zuständige Behörde,

5.3 die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde,

5.4 die für die Abfallentsorgung zuständige Behörde,

5.5 die für die Grundstücksentwässerung zuständige Behörde,

5.6 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,

5.7 die für die Telekommunikation, Post sowie die Elektrizitäts-, Fernwärme , Wasser- und Gasversorgung zuständigen Unternehmen,

5.8 die für die Führung des Hausnummernverzeichnisses zuständige Stelle,

6. über die Bestellung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 an

6.1 die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde,

6.2 die für die Stadterneuerung und Bodenordnung zuständige Behörde,

6.3 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist in begründeten Einzelfällen berechtigt, die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 an die zuständigen Behörden zu übermitteln

  1. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
  2. zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
  3. zur Abwehr von Gefahren für die in § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), genannten Schutzgüter.

Die Entscheidung für eine Übermittlung nach Satz 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bauaufsichtsbehörde oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter.

(4) An andere Stellen dürfen Daten mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden.

§ 21 Dauer der Speicherung von Daten

Für die Dauer der Speicherung der Daten gelten für die behördlichen Dienststellen die Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten. Nichtöffentliche Stellen haben die auf Grund der §§ 19 und 20 übermittelten Daten spätestens vier Wochen nach Erfüllung des Zwecks, zu dem sie übermittelt wurden, zu löschen.

§ 22 Aufbewahrungspflicht

Die Bauherrin bzw. der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolger haben die Baugenehmigung einschließlich der geprüften Bauvorlagen, bautechnischen Nachweise, auch soweit sie nicht bauaufsichtlich geprüft beziehungsweise nicht durch Prüfsachverständige bescheinigt sind, und Bescheinigungen von Prüfsachverständigen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage als solche berührenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Teil VI
In-Kraft-Treten

§ 23 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Bauvorlagenverordnung vom 1. Dezember 1987 (HmbGVBl. S. 211) in der geltenden Fassung außer Kraft.

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  Zeichen und Farben für Bauvorlagen
(zu § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4)
Anlage 1

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(Stand: 06.09.2023)

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