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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
- Hamburg -

Vom 30. Juni 2020
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 10.07.2020 S. 391, ber. S. 280; 28.02.2023 S. 81 23; 21.03.2023 S. 125 23)
Gl.-Nr.: 2131-1-2



Archiv: 2006, 2010

Auf Grund von § 81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

Teil I
Bauvorlagen und Bescheinigungen

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Begriff, Beschaffenheit, Unterschrift, Verzicht

(1) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die für die Beurteilung von Vorhaben oder die Prüfung von Anträgen im bauaufsichtlichen Verfahren erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(3) Stellt die Bauaufsichtsbehörde Papiervordrucke oder elektronische Formulare zur Verfügung, sind diese zu verwenden.

(4) Anträge sind von der Bauherrin oder dem Bauherrn ( § 54 Absatz 1 HBauO) zu unterschreiben, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ( § 55 Absatz 1 HBauO) sind im Antrag zu benennen. Die Bauvorlagen sind von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser oder von der Fachplanerin oder dem Fachplaner ( § 55 Absatz 3 HBauO) zu unterschreiben. Mehrausfertigungen nach § 2 Satz 2 müssen nicht nach § 67 Absatz 1 HBauO unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur Antragstellung verlangen, wenn diese Personen nicht zugleich Bauherrin oder Bauherr sind.

(5) Eine Zustimmungserklärung der Nachbarn nach § 71 Absatz 2 HBauO ist ebenso eine Bauvorlage wie eine Baulasterklärung nach § 79 Absatz 1 HBauO oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag für Sondernutzungen nach § 20 Nummer 3.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(7) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese im Einzelfall zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.

(8) Soweit das Verfahren in elektronischer Form ( § 27) geführt wird, finden die Absätze 2 und 3 sowie, soweit das Erfordernis einer Unterschrift oder der Schriftform betroffen ist, Absatz 4 keine Anwendung.

§ 2 Anzahl

Der im bauaufsichtlichen Verfahren zu stellende Antrag und die dazu erforderlichen Bauvorlagen sind einzureichen

  1. in zweifacher Ausfertigung bei typengenehmigungen und Fliegenden Bauten nach § 7;
  2. in einfacher Ausfertigung bei vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall nach § 8;
  3. in zweifacher Ausfertigung die Bauvorlagen für den Standsicherheitsnachweis nach § 14, den Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung nach § 16;
  4. in dreifacher Ausfertigung bei Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren ( § 61 HBauO) nach § 4 Absatz 1, bei Werbeanlagen nach § 5, bei der Beseitigung von Anlagen nach § 6, bei Vorbescheiden und bei Abweichungen nach § 9;
  5. in achtfacher Ausfertigung bei Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung ( § 62 HBauO) nach § 4 Absatz 2, davon abweichend jedoch
    1. 1 in dreifacher Ausfertigung die Bauvorlagen für den Brandschutznachweis nach § 15;
    2. 2 in dreifacher Ausfertigung die Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach §§ 18, 20 bis 25;
    3. 3 in jeweils zweifacher Ausfertigung die Bauvorlagen zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange nach § 19.

Weitere Mehrausfertigungen sind einzureichen, wenn eine Beteiligung weiterer Stellen im Verfahren dies erfordert. Soweit das Verfahren in elektronischer Form geführt wird oder die Bauaufsichtsbehörde auf die Einreichung von Mehrausfertigungen verzichtet, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 3 Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

Abschnitt II
Verfahrens- und vorhabenbezogene Anforderungen

§ 4 Vereinfachtes und konzentriertes Verfahren 23

(1) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die einem Verfahren nach § 61 HBauO unterliegen, sind soweit erforderlich vorzulegen:

  1. ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster ( § 10 Absatz 1);
  2. der Lageplan mit Darstellungen nach § 10 Absatz 6 Nummern 1 bis 10, 12 und 14;
  3. die Bauzeichnungen ( § 11);
  4. die Baubeschreibung ( § 12);

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