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BPD 2021-2 - WEA
Windenergieanlagen
Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -
Vom 1. Februar 2021
(BPD vom 01.02.2021)
Archiv: 1999-2, 2008-3, 20201-1
1. Gründe für die Herausgabe
Dieser Bauprüfdienst (BPD) gibt Hinweise zu den bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen (WEA) nach der Hamburgischen Bauordnung, die von den Bauaufsichtsbehörden durchgeführt werden. Der BPD 2020-1 ist nicht mehr anzuwenden.
Die Erläuterung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, welches der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) obliegt, ist nicht Gegenstand dieses BPD.
2. Wesentliche Änderungen
Dieser BPD beinhaltet gegenüber dem BPD 2020-1 folgende wesentlichen Änderungen:
3. Abkürzungsverzeichnis
Im BPD werden folgende Abkürzungen wiederholt verwendet:
WEA | Windenergieanlagen |
BauGB | Baugesetzbuch |
BauNVO | Baunutzungsverordnung |
BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz |
BPVO | Baupolizeiverordnung |
BauVorlVO | Bauvorlagenverordnung |
BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
HafenEG | Hafenentwicklungsgesetz |
HBauO | Hamburgische Bauordnung |
HmbBNatSchAG | Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes |
TKG | Telekommunikationsgesetz |
RL für WEA | Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Fassung März 2015 ( § 81a Abs. 5 HBauO i. V. m. Lfd. Nr. a 1.2.8.7 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VV TB -, Amtlicher Anzeiger Nr. 79, 2020, Seite 1745) |
Ta Lärm | Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm |
4. BImSchV | Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) |
4. Verfahrensgrundsätze
WEa sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 HBauO und zugleich Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Bei einer Gesamthöhe von mehr als 50 m (vgl. Nr. 4.4) wird ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchgeführt, bei einer Gesamthöhe von bis zu 50 m gelten die Verfahrensvorschriften der HBauO.
In Abhängigkeit von der Gesamthöhe ist die Errichtung, Änderung, Beseitigung bzw. der Betrieb von WEA
Die Gesamthöhe ist der Abstand zwischen der Geländeoberfläche ( § 2 Abs. 3 S. 3, 4 HBauO) und dem höchsten Punkt der Anlage, z.B. der Spitze eines senkrecht nach oben gerichteten Rotorblattes.
4.1. Verfahrensfreie WEA
( § 60 HBauO)
Nach § 60 HBauO i. V. m. Anlage 2 (Verfahrensfreie Vorhaben) bedürfen folgende Vorhaben keiner Baugenehmigung:
(Stand: 06.09.2023)
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