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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht, BPD

BPD 2021-2 - WEA
Windenergieanlagen

Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -

Vom 1. Februar 2021
(BPD vom 01.02.2021)



Archiv: 1999-2, 2008-3, 20201-1

1. Gründe für die Herausgabe

Dieser Bauprüfdienst (BPD) gibt Hinweise zu den bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen (WEA) nach der Hamburgischen Bauordnung, die von den Bauaufsichtsbehörden durchgeführt werden. Der BPD 2020-1 ist nicht mehr anzuwenden.

Die Erläuterung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, welches der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) obliegt, ist nicht Gegenstand dieses BPD.

2. Wesentliche Änderungen

Dieser BPD beinhaltet gegenüber dem BPD 2020-1 folgende wesentlichen Änderungen:

3. Abkürzungsverzeichnis

Im BPD werden folgende Abkürzungen wiederholt verwendet:

WEA Windenergieanlagen
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Baunutzungsverordnung
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
BPVO Baupolizeiverordnung
BauVorlVO Bauvorlagenverordnung
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
HafenEG Hafenentwicklungsgesetz
HBauO Hamburgische Bauordnung
HmbBNatSchAG Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
TKG Telekommunikationsgesetz
RL für WEA Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Fassung März 2015 ( § 81a Abs. 5 HBauO i. V. m. Lfd. Nr. a 1.2.8.7 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VV TB -, Amtlicher Anzeiger Nr. 79, 2020, Seite 1745)
Ta Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

4. Verfahrensgrundsätze

WEa sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 HBauO und zugleich Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Bei einer Gesamthöhe von mehr als 50 m (vgl. Nr. 4.4) wird ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchgeführt, bei einer Gesamthöhe von bis zu 50 m gelten die Verfahrensvorschriften der HBauO.

In Abhängigkeit von der Gesamthöhe ist die Errichtung, Änderung, Beseitigung bzw. der Betrieb von WEA

Die Gesamthöhe ist der Abstand zwischen der Geländeoberfläche ( § 2 Abs. 3 S. 3, 4 HBauO) und dem höchsten Punkt der Anlage, z.B. der Spitze eines senkrecht nach oben gerichteten Rotorblattes.

4.1. Verfahrensfreie WEA
( § 60 HBauO)

Nach § 60 HBauO i. V. m. Anlage 2 (Verfahrensfreie Vorhaben) bedürfen folgende Vorhaben keiner Baugenehmigung:

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(Stand: 06.09.2023)

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