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Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen
- Hamburg -
Vom 8. August 2006
(Amtl. Anz. Nr. 69 vom 01.09.2006 S. 2085; 01.12.2009 S. 2377; 07.12.2010 S. 2517; 07.06.2011; 29.09.2015 S: 1697 15 ; 03.05.2016 S. 917 16; 30.06.2020 S. 1241 20; 06.10.2020 S. 2089 0220a)
Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit in Rechtsvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(1) Bauaufsichtsbehörde oder zuständige Behörde
ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
(2) Sie ist auch zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt I in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist Bauaufsichtsbehörde für
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende ist Bauaufsichtsbehörde für Gebäude, die Betriebsanlagen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), in der jeweils geltenden Fassung, oder von Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3190), in der jeweils geltenden Fassung sind, außerhalb des Gebiets nach Abschnitt III Absatz 1, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist ferner zuständig für die Durchführung
in der jeweils geltenden Fassung.
(Stand: 08.08.2023)
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