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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen
- Hamburg -

Vom 8. August 2006
(Amtl. Anz. Nr. 69 vom 01.09.2006 S. 2085; 01.12.2009 S. 2377; 07.12.2010 S. 2517; 07.06.2011; 29.09.2015 S: 1697 15 ; 03.05.2016 S. 917 16; 30.06.2020 S. 1241 20; 06.10.2020 S. 2089 0220a)



I

Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit in Rechtsvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

II 20

(1) Bauaufsichtsbehörde oder zuständige Behörde

  1. nach § 3 Absatz 3 HBauO für die Einführung Technischer Baubestimmungen,
  2. nach § 20c HBauO für die Erteilung der Zustimmung im Einzelfall sowie für die Erklärung, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist,
  3. nach § 21 Absatz 1 HBauO ,
  4. nach § 22 Absatz 2 Satz 4 HBauO für die Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat,
  5. nach § 64 Absätze 1, 3 und 5 HBauO für die Erteilung von Zustimmungen und die Entgegennahme der Kenntnisgabe,
  6. nach § 65 Absatz 1 HBauO für die Erteilung von typengenehmigungen,
  7. nach § 66 Absatz 3 HBauO für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten, die keine Fahrgeschäfte sind,
  8. für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bei baulichen Anlagen des Bundes, soweit die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt für deren Entwurf und Ausführung zuständig ist oder ihr die Unterhaltung der baulichen Anlagen obliegt,
  9. nach § 78 Absatz 1 HBauO für die Überwachung der Bauausführung und der Beseitigung baulicher Anlagen bezogen auf den Schutz von Personen anlässlich von Bauarbeiten oder auf Baustellen,
  10. nach § 79 Absatz 4 HBauO für die Führung des Baulastenverzeichnisses,
  11. nach § 81 Absatz 11 HBauO für die Genehmigung von Verordnungen der Bezirksämter

ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

(2) Sie ist auch zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt I in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist Bauaufsichtsbehörde für

  1. Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung und
  2. bauliche Anlagen, die dem Zutagefördern von Grundwasser dienen und für deren Benutzung keine Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne von § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist,

soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende ist Bauaufsichtsbehörde für Gebäude, die Betriebsanlagen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), in der jeweils geltenden Fassung, oder von Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3190), in der jeweils geltenden Fassung sind, außerhalb des Gebiets nach Abschnitt III Absatz 1, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist ferner zuständig für die Durchführung

  1. der Prüfverordnung ( PVO) vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79, 222), zuletzt geändert am 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8), mit Ausnahme der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Absätze 1, 3 bis 5 und § 22 Nummern 2 bis 4 PVO sowie
  2. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU L 88 S. 5), zuletzt geändert am 21. Februar 2014 (ABl. EU L 159 S. 41), des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450) sowie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30)

in der jeweils geltenden Fassung.

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