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Regelwerk

NachweisVO - Verordnung über Nachweise im Bereich der Abwasserbeseitigung
- Hamburg -

Vom 7. September 1993
(HmbGVBl. 1993, S. 259; 12.09.2007 S. 284 07)
Gl.-Nr.: 2135-1-1



Auf Grund von § 15 Absatz 6 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) vom 21. Februar 1984 mit der Änderung vom 22. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1984 Seite 45, 1992 Seite 305), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 07

Diese Verordnung gilt für

  1. Nutzungsberechtigte ( § 1 Absatz 6 HmbAbwG) von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassersammelgruben,
  2. Fachbetriebe für die Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen ( § 15 Absatz 3 HmbAbwG),
  3. Fachkundige für die Überprüfung von Abscheideranlagen ( § 15 Absatz 4 HmbAbwG),
  4. Fachbetriebe für die Abfuhr des Abwassers aus Abwassersammelgruben sowie sonstigen Abwassers, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden darf ( § 15 Absatz 4 HmbAbwG), sowie
  5. Fachbetriebe für die Fäkalienabfuhr in Behältern ( § 18 HmbAbwG).

§ 2 Abfuhr von Abwasser sowie von Rückständen und Schlämmen 07

(1) Für die Abfuhr und Beseitigung des Abwassers nach § 15 Absatz 5 und § 18 HmbAbwG sowie von Schlamm beziehungsweise Rückständen aus Abwasserbehandlungsanlagen sind Belege in zweifacher Ausfertigung zu führen und durch den Fachbetrieb mit mindestens folgenden Angaben zu versehen:

  1. Datum der Entschlammung oder Entleerung,
  2. beauftragter Fachbetrieb,
  3. Nutzungsberechtigte der Abwasseranlage,
  4. Belegenheit des Grundstücks,
  5. abgefahrene Abwassermenge, Schlammmenge, Menge an Rückständen sowie
  6. Abwasserübergabestelle oder Entsorgungsanlage.

(2) Der Fachbetrieb hat die Richtigkeit der Angaben zu Absatz 1 Nummern 1 bis 6 und der Nutzungsberechtigte die Richtigkeit der Angaben zu Absatz 1 Nummern 1 bis 5 durch Unterschrift zu bestätigen,

(3) Eine Ausfertigung des Beleges nach Absatz 1 verbleibt beim Nutzungsberechtigten, die zweite beim Fachbetrieb.

(4) Die zweite Ausfertigung des Beleges nach Absatz 1 ist bis zur Ablieferung des Fahrzeuginhaltes an der Übergabestelle oder bei der Entsorgungsanlage im Fahrzeug mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Erfolgt die Abfuhr durch Unternehmen, denen hierfür abfallrechtliche Genehmigungen erteilt wurden, ersetzt der nach Abfallrecht erforderliche Nachweis die Regelungen in den Absätzen 1 bis 4.

§ 3 Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen 07

(1) Die Belege für die nach § 15 Absatz 3 HmbAbwG durchgeführten Wartungen sind in zweifacher Ausfertigung zu führen und durch den Fachbetrieb mit mindestens folgenden Angaben zu versehen:

  1. dem Datum der Wartung,
  2. dem beauftragten Fachbetrieb,
  3. den Nutzungsberechtigten der Abwasserbehandlungsanlage,
  4. der Belegenheit des Grundstücks,
  5. der Bezeichnung der Anlage mit Größenangaben sowie
  6. dem Wartungsbericht.

(2) Der Fachbetrieb hat die Richtigkeit aller Angaben nach Absatz 1 zu bestätigen.

(3) Wird die Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 15 Absatz 3 HmbAbwG durch fachkundiges Personal der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 1 in ein Betriebsbuch einzutragen. Die Angaben sind durch Unterschrift der oder des Fachkundigen zu bestätigen.

§ 4 Überprüfung von Abscheideranlagen (Generalinspektion) 07

Über das Ergebnis der Überprüfung von Abscheideranlagen ( § 15 Absatz 4 HmbAbwG) ist durch die zugelassenen Fachkundigen ( § 15 Absatz 6 HmbAbwG) ein Bericht zu fertigen. Der Bericht verbleibt bei den Nutzungsberechtigten der Abwasserbehandlungsanlage; er ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Beschaffenheit der Belege 07

(1) Alle Angaben auf den Belegen nach den §§ 2 und 3 müssen leserlich und in dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Die Belege sind vom Nutzungsberechtigten sowie vom Fachbetrieb mindestens drei Jahre ab Ausstellungsdatum aufzubewahren. Berichte nach § 4 sind von den Nutzungsberechtigten mindestens bis zum Vorliegen eines Folgeberichtes aufzubewahren.

(2) Die Fachbetriebe können die Aufbewahrung der Belege dadurch ersetzen, dass sie die Angaben auf Datenträgern speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 6 Berichtspflichten 07

(1) Fachbetriebe haben als Jahresübersicht jeweils zum 1. März des folgenden Kalenderjahres

  1. eine Zusammenstellung aller im Kalenderjahr gewarteten und entsorgten Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersammelgruben und Chemietoiletten, jeweils mit Angaben über Art und Größe der Anlagen, der Belegenheit der Grundstücke, der Nutzungsberechtigten, der eingesetzten Personen und Fahrzeuge sowie der jeweiligen Termine und
  2. Angaben über die abgefahrenen Mengen (Jahressummen) und die Entsorgungsanlagen der zuständigen Behörde auszuhändigen.

(2) Fachkundige haben als Jahresübersicht jeweils bis zum 1. März des Folgejahres eine Zusammenstellung der überprüften Abscheideranlagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

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