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Änderungstext
Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen
- Hamburg -
Vom 3. Mai 2016
(Amtsl.Anz. Nr. 36 vom 10.05.2016 S. 917)
Auf Grund von § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 197), wird bestimmt:
Abschnitt VII Absatz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006 (Amtl. Anz. S. 2085), zuletzt geändert am 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1700), erhält folgende Fassung:
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(1) Abschnitt III Absatz 1 gilt für Verfahren, die im Bereich des Harburger Binnenhafens und der angrenzenden Landflächen von der Hamburg Port Authority vor dem 31. Dezember 2010 begonnen worden sind, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung bei der Hamburg Port Authority verbleibt. | "(1) Abschnitt III Absatz 1 gilt für Verfahren, für die sich die Zuständigkeit durch eine Änderung des Hafennutzungsgebiets ändert, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung bei der Behörde verbleibt, bei der das Verfahren eingeleitet wurde." |
ID 16/0745
ENDE |
(Stand: 28.01.2021)
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