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Regelwerk, Bau und Planung

HWoFG - Hessisches Wohnraumfördergesetz
- Hessen -

Vom 13. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 600; 02.12.2014 S. 314 14; 09.09.2019 S. 229 19; 07.05.2020 S. 318 20; 23.06.2020 S. 430 20a; 11.12.2020 S. 941 20b; 16.11.2022 S. 566 22)
Gl.-Nr.: 362-71



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung) durch das Land.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 2 Ziele und Zielgruppe 14

(1) Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind, die Bildung von Wohneigentum zu unterstützen, Mietwohnraum für Haushalte bereitzustellen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, bestehenden Wohnraum an die Erfördernisse des demografischen Wandels anzupassen und energetisch nachzurüsten, barrierefreie Wohnmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten sowie die städtebauliche Funktion von Wohnquartieren zu erhalten und zu starken.

(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, deren Gesamteinkommen nach den §§ 6 und 7 die Einkommensgrenze nach § 5 nicht überschreitet. Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium kann zur Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und zur Erreichung eines besonderen Förderziels oder zur Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen im Einzelfall von den Einkommensgrenzen nach § 5 abweichen oder in besonderen Fallen davon absehen.

(3) Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium zur Erreichung des besonderen Förderzwecks durch Förderrichtlinien von den §§ 6, 7 und 16 bis 18 abweichen. In diesen Förderrichtlinien kann eine von § 25 Abs. 1 abweichende zuständige Stelle bestimmt werden. Dies gilt insbesondere für Wohnraum für Studierende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohnformen."

§ 3 Durchführung der Aufgaben 14

(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbande wirken bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen.

(2) Das Land soll die wohnungspolitischen Belange der Gemeinden und der Gemeindeverbande bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn diese sich an der Förderung beteiligen. Sofern ein von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschlossenes Wohnraumversorgungs- oder Städtentwicklungskonzept besteht, soll dies bei der Förderung nach diesem Gesetz berücksichtigt werden.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung. Weisungen im Sinne des Satz 1 kann das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium erteilen.

(4) Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium legt dem Landtag in dreijährigem Abstand einen Wohnraumförderbericht vor. Bei der Erstellung des Berichts erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbande innerhalb von drei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen werden dem Landtag gemeinsam mit dem Wohnraumförderbericht vorgelegt.

§ 4 Begriffsbestimmungen 22

(1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsachlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnraume sein. Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche eines Wohnraums untervermietet, gilt der untervermietete Teil als selbständiger Wohnraum.

(2) Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.

(3) Die Berechnung der Wohnflache einer Wohnung bestimmt sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Wohnungsbau ist

  1. das Schaffen von Wohnraum durch Neubau,
  2. die Beseitigung von Schaden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,
  3. die Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird oder
  4. die Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.

(5) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die

  1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
  2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
  3. nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken.

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