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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

BVErl - Bauvorlagenerlass
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Hessen -

Vom 2. August 2012
(StAnz. Nr. 35 vom 27.08.2012 S. 947; 03.09.2013 S. 1175 13; 30.11.2017 S. 1503 17; 13.06.2018 S. 788 18aufgehoben)
Gl.-Nr.: 3612




Zur aktuellen Fassung

Die Hessische Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) regelt die Abwicklung der bauaufsichtlichen Verfahren sowie die notwendigen Bauvorlagen in den baurechtlich bedeutsamen Grundzügen.

Dieser Erlass soll dazu beitragen, die bauaufsichtlichen Verfahren zu vereinheitlichen und zu beschleunigen.

Für bauaufsichtliche Verfahren werden die Vordrucke der Anlage 1 hiermit verbindlich eingeführt; sie sind inhaltlich unverändert zu übernehmen. Die Vordrucke der Anlage 2 werden zur Verwendung empfohlen; auch sie sollen unverändert übernommen werden. Aus Gründen der Deregulierung und Entbürokratisierung werden die Bauaufsichtsbehörden aufgefordert, keine weiteren eigenen Vordrucke für die bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu entwickeln und herauszugeben. Dies soll dazu beitragen, die Informationspflichten und die Kosten von bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren für die Bauherrschaft zu reduzieren.

Wichtige Regelungen über die zu verwendenden Vordrucke sowie Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen sowie die empfohlenen Vordrucke sind den Anlagen 2 und 3 zu diesem Erlass zu entnehmen.

Vordrucke, die mit Erlass vom 20. September 2007 (StAnz. S. 2044) bekannt gemacht wurden, sind noch bis zum 31. Dezember 2012 von der Bauaufsichtsbehörde entgegenzunehmen, wenn die Vordrucke überwiegend den mit diesem Erlass bekannt gemachten Vordrucken entsprechen oder ihnen angepasst werden können.

Bauanträge sind in Papierform - elektronisch, maschinell oder handschriftlich ausgefüllt - bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Sie können auch elektronisch gestellt werden, wenn die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde den digitalen Datenaustausch eröffnet, zum Beispiel durch entsprechende Angebote im Internetauftritt der Behörde.

Mangelhafte Bauvorlagen geben immer wieder Anlass zur Zurückweisung von bauaufsichtlichen Anträgen oder führen zu unnötigen Verzögerungen. Die Bauherrschaft und die Bauaufsichtsbehörden erwarten von allen Bauvorlageberechtigten, dass ordnungsgemäße und inhaltlich qualifizierte Bauvorlagen vorgelegt werden, damit sich Genehmigungszeiten nicht unnötig verlängern. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden deshalb gebeten, sich dieser Aufgabe im verantwortungsvollen Maße zu stellen und dazu beizutragen, dass dieses Ziel erreicht wird. Dazu dienen auch die als Anlage 2 und 3 dieses Erlasses bekannt gemachten Hinweise, Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen in bauaufsichtlichen Verfahren.

Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen nach § 61 Abs. 2 HBO zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat auf die Teile der Bauvorlagen zu verzichten, die für eine sachgerechte Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.

Der Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de) vertreibt den Erlass als CD-ROM. Auch anderen Verlagen steht es frei, die Vordrucke und den Erlass zu vertreiben. Es ist darauf zu achten, dass nur unveränderte Vordrucke mit BAB-Nr. (links unten) verwendet werden.

Der Erlass kann von der Internetseite des Ministeriums www.wirtschaft.hessen.de > Bauen/Wohnen > Baurecht > Bauordnungsrecht > Bauvorlagen, Vordrucke heruntergeladen werden.

Der Erlass vom 20. September 2007 (StAnz. S. 2044) wird mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.

Dieser Erlass tritt am 1. September 2012 in Kraft.

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Vordrucke für die Bauaufsichtlichen Verfahren  Anlage 1

1. BAB 01- Bauantrag ( § 60 HBO)/Bauvoranfragen ( § 66 Abs. 1 HBO)

2. BAB 10 - Antrag für Abwicheungen ( § 63 HBO) und Ausnahmen/Befreiungen ( § 31 BauGB)

3. BAB 11- Absteckungsbescheinigung ( § 65 Abs. 2 HBO)

4. BAB 17- Baubeginnsanzeige ( § 65 HBO)

5. BAB 18- Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus ( § 74 Abs. 1 HBO)

6. BAB 19- Mitteilung der Benutzung vor Fertigstellung ( § 74 Abs. 7 HBO)

7. BAB 20- Anzeige der abschließenden Fertigstellung ( § 74 Abs. 1 HBO)

8. BAB 27- Stellungnahme der Gemeinde ( § 61 Abs. 1 HBO)

9. BAB 28- Einvernehmen der Gemeinde ( § 61 Abs. 1 HBO und § § 14, 36, 173 BauGB)

10. BAB 33- Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben (§ § 55 und 56 HBO)

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  Anlage 2 13
zum Bauvorlagenerlass

Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen für bauaufsichtliche Verfahren und für die Genehmigungsfreistellung sowie empfohlene Vordrucke

1. Allgemeines

1.1 Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags ( § 60 Abs. 2 HBO), die Genehmigungsfreistellung ( § 56 HBO) oder für die Mitteilung über baugenehmigungsfreie Vorhaben ( § 55 HBO) erforderlich sind.

Bauvorlagen sind alle Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen, die darstellen, dass das

Bauvorhaben den Anforderungen der HBO entspricht, auch wenn sie nicht grundsätzlich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind. An der Baustelle müssen alle Bauvorlagen von Baubeginn an vorliegen. Eine Ausnahme bilden die nach § 59 HBO erforderlichen bautechnischen Nachweise ( § 60 Abs. 3 HBO). Bauvorlagen, die in der Regel vorzulegen sind, sind unter Nr. 1.2 aufgeführt.

Sind bei einem Bauvorhaben mehrere Aufstellerinnen oder Aufsteller für die jeweiligen Nachweise beteiligt, ist hierfür jeweils eine Gesamtverantwortliche oder ein Gesamtverantwortlicher für die Koordination zu benennen.

Die zur Erstellung der Bauvorlagen (Pläne und Berechnungen) gültigen Normen sind zu beachten.

Wenn die Übersichtlichkeit und die Prüfbarkeit gewährleistet bleiben, können einzelne Bauzeichnungen, Berechnungen und dergleichen auf einem Plan zusammengefasst werden.

1.2 Die nachfolgende Tabelle 1 stellt die bei der Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise der Gemeinde in der Regel einzureichenden Bauvorlagen nach § 60 Abs. 2 und 3 HBO, den Zeitpunkt, wann Sie vorzulegen sind, und die erforderliche Mindestanzahl jeweils in den Verfahren nach § § 56 bis 58 HBO dar. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Ausfertigungen verlangen oder auf Ausfertigungen verzichten.

Tabelle 1 - Vorzulegende Bauvorlagen, Zeitpunkt und Anzahl der Ausfertigungen

Bauvorlagen Vordruck § 56 § 57 § 58 § 58
Sonderbau
Bei Antragstellung
Bauantrag/Bauvoranfrage beziehungsweise Mitteilung über baugenehmigungsfreie Vorhaben BAB 01
BAB 33
1x 1 1x 1x 1x
Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Baugrundstücks, Maßstab 1:10.000-1:25.000 1x 1 1x 1x 1x
Liegenschaftsplan nach Nr. 2, Tabelle 2 1x 1 4x 4x 4x
Freiflächenplan 1x 1 4x 4x 4x
Bauzeichnungen 1x 1 4x 4x 4x
Bau- und Nutzungsbeschreibung (formlos) 1x 1 4x 4x 4x
Nachweis der Bauvorlageberechtigung 1x 1x 1x 1x
Darstellung der Grundstücksentwässerung - - 3x 3x
Stellplatznachweis (sofern eine kommunale Satzung besteht) 1x 1 2x 3x 3x
Abstandsflächennachweis 1x 1 1x 4x 4x
Darstellung der Lüftungs-, Feuerungs- und Entwässerungsanlagen - - 3x 3x
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 1x 1 2x 2x 2x
Berechnungen (umbauter Raum, Flächen) - 1x 1x 1x
Standsicherheitsnachweis - - - 2x
Brandschutzkonzept - - - 3x
Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, wenn Abweichung beantragt wird - 3x 3x -
Hygienegutachten ( § 2 Abs. 3 HHygVO) - - 2x 7 2x 7
Antrag auf Abweichungen, Befreiungen, Ausnahmen BAB 10 - 2x 2x 2x
Einfügungsnachweis 2 ( § 34 BauGB) soweit nicht in den Bauzeichnungen dargestellt - 1x 1x 1x
Statistischer Erhebungsbogen 3 - 1x 1x 1x
Vor Baubeginn
Baubeginnsanzeige BAB 17 1x 1x 1x 1x
Restliche Bauzeichnungen 4 1x 1x - -
Darstellung der Grundstücksentwässerung 1x 1x - -
Standsicherheitsnachweis mit Bescheinigung/Bestätigung 5 1x 1x 1x -
Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes 1x 1x 1x -
Wärmeschutznachweis 6 1x 1x 1x 1x
Schallschutznachweis 6 1x 1x 1x 1x
Berechnungen (umbauter Raum, Flächen) 1x - - -
Statistischer Erhebungsbogen 3 1x - - -
Bei Fertigstellung des Rohbaus
Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus BAB 18 1x 1x 1x 1x
Überwachungsbescheinigung Standsicherheit BAB 36 8 1x 1x 1x -
Überwachungsbescheinigung vorbeugender Brandschutz BAB 36 8 1x 1x 1x -
Überwachungsbescheinigung Wärmeschutz BAB 36 8 1x 1x 1x 1x
Überwachungsbescheinigung Schallschutz BAB 36 8 1x 1x 1x 1x
Bei Fertigstellung
Mitteilung der Benutzung vor Fertigstellung BAB 19 1x 1x 1x 1x
Anzeige der abschließenden Fertigstellung BAB 20 1x 1x 1x 1x
Bescheinigung Energieerzeugungsanlagen BAB 36 8 1x 1x 1x 1x
1. Zweitausfertigung für die Bauaufsichtsbehörde; nach § 56 Abs. 3 HBO sind die Bauvorlagen (Erstausfertigung) bei der Gemeinde einzureichen

2. sollte Inhalt der Bauzeichnungen sein

3 keine Bauvorlage im Sinne des § 60 HBO, aber zur Vervollständigung der Bauantragsunterlagen notwendig; es besteht Auskunftspflicht nach § 6 HBauStaG über die Bautätigkeit im Hochbau

4. sofern nicht bereits mit Bauantrag eingereicht (zur planungsrechtlichen Beurteilung nicht erforderlich beziehungsweise nicht Gegenstand der Prüfung)

5. siehe Nr. 6.1 Abs. 3

6 Nachweis muss spätestens vor Ausführung der im Nachweis aufgeführten Gebäudeteile ( § 60 Abs. 3 HBO) vorgelegt werden

7. Eine Kopie ist für die Vorlage beim Gesundheitsamt durch die untere Bauaufsichtsbehörde bestimmt, weitere Hinweise in Nr. 2 Anlage 3

8. möglichst empfohlene Vordrucke verwenden

Über die in der Tabelle 1 genannten Unterlagen hinaus können weitere Bauvorlagen erforderlich sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann diese im Einzelfall zur Beurteilung des Vorhabens oder zum Nachweis der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verlangen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Überwachungsbescheinigungen Standsicherheit, vorbeugender Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz,
  2. Planungskonzept "Barrierefreies Bauen",
  3. die Anschaulichkeit unterstützende Darstellungen, wie 3D-Zeichnungen, Fotomontagen, Modelle,
  4. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  5. bei Vorhaben (zum Beispiel großflächiger Einzelhandel) nach § 34 BauGB der Nachweis, dass keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungseinrichtungen zu erwarten sind,
  6. die Absteckungsbescheinigung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 HBO,
  7. Negativattest des Kampfmittelräumdienstes, soweit das Grundstück innerhalb der festgestellten Verdachtsflächen liegt, da nach § 12 Satz 2 HBO das Grundstück für bauliche Anlagen geeignet sein muss und
  8. Konzeption zur Vermeidung von Baulärm 1.

Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen sind vorzulegen:

  1. der Liegenschaftsplan,
  2. die Bauzeichnungen mit Darstellung der beidseits angrenzenden Gebäude, bei Gerüstwerbung mit Darstellung des die Werbung aufnehmenden Gerüsts jeweils mit Maßangaben,
  3. die Baubeschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
  4. der Standsicherheitsnachweis mit Bescheinigung/Bestätigung, soweit erforderlich.

Für einen Vorbescheid sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, einzureichen.

1.3 Werden Bauvorlagen in Papierform eingereicht, sollen sie so beschaffen sein, dass Prüfvermerke und ähnliche Eintragungen unverwischbar haften bleiben. Sie müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein. Sie müssen einschließlich eines 2,5 cm breiten Heftrandes 210 mm x 297 mm (DIN A4) groß oder entsprechend gefaltet sein. Pläne sollten das DIN-A1-Format nicht überschreiten.

1.4 Die Ausfertigungen der Bauvorlagen sollen geordnet, in der Reihenfolge gemäß Nr. 1.2, vorgelegt werden.

1.5 Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

2. Liegenschaftsplan

Der Liegenschaftsplan besteht aus einem aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte, der in der Regel nicht älter als zwei Jahre sein soll. Der Maßstab beträgt im Allgemeinen 1:500. Ein kleinerer Maßstab, 1:1.000, ist zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist.

Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.

Der Liegenschaftsplan ist durch folgende Angaben zu ergänzen, soweit sie zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind:

  1. maßstabsgerechte Eintragung des Bauvorhabens mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück,
  2. Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke; es enthält die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und den Eigentumsverhältnissen;
  3. Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke. Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschaftskarte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen und
  4. Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu einem lokalen Bezugspunkt, soweit erforderlich zu dem amtlichen Höhenbezugssystem.

Der Mindestumfang der ergänzenden Angaben ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 2. Im Einzelfall kann die Bauaufsichtsbehörde von dieser Anlage abweichende oder weitergehende Angaben fordern.

Tabelle 2 - Ergänzungen des Liegenschaftsplans für die bauaufsichtlichen Verfahren (Mindestanforderungen)

Lfd Nr. Art des Verfahrens und/beziehungsweise Vorhabens vermaßte Eintragung
des Bauvorhabens und Baufensters
Auszug aus dem Flurstücks-
/Eigentümerverzeichnis
Ortsvergleich
1 Neu-, Um- und Anbauten nach § 30 BauGB 1 x
2 Neu-, Um- und Anbauten nach BauGB 1 x x x
3 Neu-, Um- und Anbauten nach § 34 BauGB 1 x
4 Neu-, Um- und Anbauten nach § § 30 - 34 BauGB mit beantragter Abweichung nach § 63 HBO, die dem Nachbarschutz dient 1 x x x
5 Stellplätze für Kraftfahrzeuge x
6 Vorhaben im Außenbereich 1 x x
7 Baulasten, soweit sich die Baulast auf das Freihalten von Grundstücksteilen von der Bebauung oder auf die Errichtung baulicher Anlagen bezieht x
1) Höhenangaben sind erforderlich, soweit das natürliche Gelände durch Aufschüttungen und/oder Abgrabungen um mehr als 40 cm verändert wird.

3. Freiflächenplan

Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Spielplätze nach § 8 HBO,
  2. Lager- und Verkehrsflächen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
  3. Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter,
  4. Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie deren Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche,
  5. die Art der Befestigung und der Begrünung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes,
  6. die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichspläne bei Vorhaben nach § 35 BauGB auf der Grundlage des § 7 der Kompensationsverordnung - KV - vom 1. September 2005 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010; GVBl. I S. 629, 642),
  7. die Barrierefreiheit auf dem Grundstück und
  8. relevante rechtliche Bindungen wie geschützte Bäume.

4. Bauzeichnungen

4.1 Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:

  1. den Grundrissen aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Darstellung der:
  2. Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
  3. sämtlichen Ansichten, gegebenenfalls mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude,
  4. dem Nachweis der Einhaltung der Abstandsflächen, der Nichtvollgeschossigkeit, der Aufenthaltsraumqualität nach § 42 HBO,
  5. dem Nachweis der Barrierefreiheit.

4.2 In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der natürlichen Geländeoberfläche mit Angaben der Höhen anzugeben, an die öffentlich-rechtliche Anforderungen gestellt werden und die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind.

Sie sind im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen 1:50 oder 1:200, aufzustellen.

In Schnitten und Ansichten sind die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen.

5. Bau- und Nutzungsbeschreibung, Berechnungen

Soweit in den Bauzeichnungen nicht darstellbar und zur Darlegung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich, sind die Bauvorlagen durch formlose Beschreibungen zu ergänzen; zum Beispiel hinsichtlich der

sowie um Berechnungen.

6. Standsicherheit

6.1 Allgemeines

Der Standsicherheitsnachweis ist vollständig und in prüfbarer Form zu erbringen und den Bauvorlagen beizufügen. Der Standsicherheitsnachweis und die Ausführungspläne sind mit Datum und Unterschrift der Aufstellerin beziehungsweise des Aufstellers zu versehen.

Standsicherheitsnachweise und Ausführungspläne für Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, die nicht von Nachweisberechtigten für Standsicherheit angefertigt wurden und Bauvorhaben nach § 59 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen erst dann der Bauausführung zugrunde gelegt werden, wenn sie von einer oder einem Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt oder zur Ausführung freigegeben wurden. Standsicherheitsnachweise und Ausführungspläne von Sonderbauten sind von der unteren Bauaufsichtsbehörde oder von einer oder einem von der unteren Bauaufsichtsbehörde dafür bestimmten Prüfberechtigten für Standsicherheit zu prüfen beziehungsweise freizugeben. In allen anderen Fällen sind Standsicherheitsnachweise, durch

Nachweisberechtigte für Standsicherheit anzufertigen. Die Nachweisberechtigten haben in diesen Fällen schriftlich mit dem in Anlage 2 der Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO) enthaltenem Muster zu erklären, dass kein Kriterium der Anlage 1 NBVO zutrifft. Die Erklärung ist bei der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn einzureichen.

6.2 Grundlagen der Standsicherheitsnachweise

Dem Standsicherheitsnachweis liegen insbesondere die Bauzeichnungen zu Grunde. Der dem Standsicherheitsnachweis zu Grunde gelegte Stand (Datum) und Inhalt der Bauzeichnungen sind im Standsicherheitsnachweis anzugeben.

Die Beschaffenheit des Baugrundes (zum Beispiel Tragfähigkeit, Setzungsverhalten) ist anzugeben. Falls erforderlich, ist ein Baugrundgutachten einzuholen, das den Bauvorlagen beizufügen ist. Der zu Grunde gelegte Bemessungsgrundwasserstand ist anzugeben; dies gilt auch für Angaben über Hang- und Schichtwasser und dessen Einwirkung auf das Bauvorhaben.

Die Anforderungen des baulichen Brandschutzes, insbesondere an die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile, ein gegebenenfalls von DIN 1055 abweichendes Nutzlastkonzept sowie Anforderungen des Schallschutzes (zum Beispiel für Wohnungstrennwände, Aufenthaltsräumen neben Aufzugsanlagen usw.) sind im Standsicherheitsnachweis anzugeben.

6.3 Inhalt des Standsicherheitsnachweises

Zum Nachweis der Standsicherheit gehören eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Berechnungen und die Konstruktionszeichnungen.

Die Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile für die nach Technischen Baubestimmungen anzusetzenden Lastfälle nachweisen. Hierzu gehört nach § 59 Abs. 3 Satz 1 HBO bei entsprechenden Vorhaben auch die Angabe der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile.

Die einzelnen tragenden Bauteile sind in einem Positionsplan darzustellen und ihre Standsicherheit unter Beachtung der Einwirkungen und des Sicherheitskonzeptes auf der Grundlage eingeführter Technischer Baubestimmungen rechnerisch nachzuweisen. Beim Einsatz EDV-gestützter Rechenprogramme sind diese anzugeben und Eingaben und Ergebnisse in nachvollziehbarer Form darzustellen. Auf der Grundlage des Standsicherheitsnachweises sind Ausführungsunterlagen (zum Beispiel Bewehrungspläne, Werkstattpläne) anzufertigen, die eine zweifelsfreie anforderungsgerechte Ausführung zulassen.

Vorrangig sind geregelte Bauprodukte oder Bauarten nach Bauregelliste zu verwenden. Für ungeregelte Bauprodukte oder Bauarten ist die Verwendbarkeit über eine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachzuweisen. Falls solche Verwendbarkeitsnachweise nicht vorhanden sind, ist eine Zustimmung im Einzelfall bei der obersten Bauaufsicht zu erwirken.

7. Brandschutz

7.1 Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes/das Brandschutzkonzept ( § 45 Abs. 2 Nr. 21 HBO) ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes. Das Brandschutzkonzept ist in der Regel bei Sonderbauten ( § 2 Abs. 8 HBO) erforderlich. Die Nrn. 7.2 bis 7.4 können in besonderen Fällen auch bei anderen Vorhaben, soweit erforderlich und möglich, zu Grunde gelegt werden.

7.2 Das Brandschutzkonzept muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und die zu Grunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen. Bei beabsichtigten Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist eine Risikobetrachtung durchzuführen. Sofern abweichend von Nr. 7.4 Buchst. r) ausgleichende Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten werden, ist dieses zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen.

Sind aufgrund des Nachweises des Brandschutzkonzeptes im Einzelfall Konsequenzen für den abwehrenden Brandschutz zu ziehen, sind diese darzustellen.

7.3 Aus dem Katalog unter Nr. 7.4 muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Über den Katalog der Nr. 7.4 hinausgehende Angaben können im Einzelfall verlangt werden. In der Regel sind textliche und zeichnerische Darstellungen erforderlich.

7.4 Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes/das Brandschutzkonzept muss die Angaben enthalten, die für die sicherheitstechnische Gesamtbewertung des

Brandschutzes erforderlich sind. Dazu gehören die allgemeinen Brandschutzanforderungen des Bauordnungsrechts und insbesondere nachfolgende Nachweise oder Angaben, gegebenenfalls mit Darstellung der Lage, Anordnung und Bemessung:

  1. zu brandschutzrelevanten Einzelheiten der Nutzung, zum Personenkreis, der die bauliche Anlage nutzt, zu Explosions- oder erhöhten Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffen, zu Risikoanalysen und zum strategischen Sicherheitsmanagement,
  2. zu Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, Nachweis der erforderlichen Löschwasserversorgung, Löschwassermenge sowie der Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche,
  3. zu Löschwasser-Rückhalteanlagen, 2
  4. zum System der Unterteilung in Brandabschnitte beziehungsweise Brandbekämpfungsabschnitte sowie zum System der Rauchabschnitte und zum Verschluss von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen,
  5. zu Rettungswegen auf dem Baugrundstück und in Gebäuden (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis) und zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren
  6. und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
  7. Nachweis über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall; Angabe der Lauflinie und Länge der Lauflinie,
  8. zur höchstzulässigen Zahl der Nutzer der baulichen Anlage,
  9. zu Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, insbesondere der Leitungsanlagen, gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen,
  10. zu Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung,
  11. zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte beziehungsweise Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  12. zu elektroakustischen Notfallwarnsystemen oder Alarmierungseinrichtungen sowie zu Gas-Warnanlagen und CO-Warnanlagen,
  13. zu Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln,
  14. zur Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, zu Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
  15. zu Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerung und Feuerwehraufzügen,
  16. zu Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus sowie Auslösestellen,
  17. zu Feuerwehrplänen,
  18. zu betrieblichen Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Selbsthilfekräfte, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
  19. zu ausgleichenden Maßnahmen, wenn materiellen Anforderungen der Hessischen Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung nicht entsprochen wird,
  20. zu verwendeten Verfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens 3 und
  21. zu den für den Brandschutz verantwortlichen Personen (zum Beispiel Benennung Bauleiter, Fachbauleiter oder Brandschutzbeauftragte für den Betrieb eines Gebäudes).

7.5 Der Nachweis, dass ein Sonderbau den Brandschutzanforderungen der jeweiligen Sonderbauvorschrift entspricht, gilt als Brandschutzkonzept. Das Brandschutzkonzept kann auch nach der vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept" erstellt werden.

8. Schall- und Wärmeschutz

Die Berechnungen müssen den bauaufsichtlich geforderten Schallschutz und den nach bauordnungsrechtlichen und energieeinsparrechtlichen Vorschriften geforderten Wärmeschutz nachweisen.

Nach § 55 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt V Nr. 4 und § 59 Abs. 6 HBO ist die sicherere Benutzbarkeit der Energieerzeugungsanlage und ordnungsgemäße Abführung der Abgase durch Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen zu bescheinigen (siehe auch BAB 36). Gleichzeitig bedürfen diese Anlagen der Bescheinigung nach § 14 i. V m. § 19 der 1. BImSchV Für die Bescheinigung nach Bauordnungsrecht und Immissionsschutzrecht wurde ein gemeinsamer Vordruck entwickelt, der alternativ zur Bescheinigung auf BAB 36 zur Verwendung empfohlen wird. Siehe Internet: www.schornsteinfegerlivhessen.de > Technik

Weitere Informationen können im Internet: www.wirtschaft.hessen.de > Bauen/Wohnen > Energiesparendes Bauen > Nachweis Wärmeschutz abgerufen werden.

9. Grundstücksentwässerung

Die Anlagen oder Teile von Anlagen zur Grundstücksentwässerung innerhalb und außerhalb der Gebäude sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1:200 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung, eine rechnerische Ermittlung der Nennweiten und durch Bauzeichnungen zu erläutern. Die Rückstauebene ist anzugeben. Die

Entwässerungsgegenstände, wie Abflüsse, Sanitärobjekte u. ä., sind durch normgerechte Zeichen zu kennzeichnen.

10. Barrierefreies Bauen

10.1 Um den Anforderungen des § 43 für Wohngebäude und des § 46 HBO für Nichtwohngebäude s vfdb-Leitfaden "Ingenieurmethoden des Brandschutzes" (2006) ausreichend gerecht zu werden, bedarf es eines in die Bauvorlagen integrierten Planungskonzeptes "Barrierefreies Bauen". Dieses Planungskonzept ist eine zielorientierte, ganzheitliche Gesamtbetrachtung des Barrierefreien Bauens bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und muss alle Angaben zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen enthalten. Grundlage für die technische Ausführung der Barrierefreiheit sind die als Planungsgrundlagen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen.

10.2 Das Planungskonzept muss die Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Barrierefreien Bauens erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere nachfolgende Angaben über:

  1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,
  2. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,
  3. Rampen einschließlich Neigungswinkel, Borde, Übergangsstellen, Gefälle,
  4. Aufzüge, Fahrtreppen,
  5. Treppen, Handläufe,
  6. Orientierungshilfen, Beschilderung,
  7. Anordnung von Tastaturen, Bedienungstableaus,
  8. Abmessungen der Bewegungsflächen, Flurbreiten,
  9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,
  10. die Ausbildung der Pkw-Stellplätze und deren Abmessungen.

10.3 Die Darstellungen des Planungskonzeptes "Barrierefreies Bauen" in den Bauzeichnungen sind zu bevorzugen, gegebenenfalls sind sie durch formlose Baubeschreibungen zu ergänzen. Das Planungskonzept "Barrierefreies Bauen" muss keine eigenständige Vorlage sein. Es genügt, wenn es aus den vorgelegten Bauvorlagen hinreichend ersichtlich ist.

10.4 Bei der Erarbeitung des Planungskonzeptes "Barrierefreies Bauen" kann es zweckmäßig sein, zuständige Beauftragte beziehungsweise Beiräte für Menschen mit Behinderung oder Fachplaner anzuhören. Falls solche Personen nicht zur Verfügung stehen, wird empfohlen entsprechende IHK-Sachverständige, DIN-geprüfte Fachplaner für barrierefreies Bauen oder andere Fachleute von Verbänden und geeigneten Stellen anzusprechen.

11. Baustellenlärm

Jede Baustelle verursacht Beeinträchtigungen für ihre Umgebung. Zum Schutz vor vermeidbaren Belästigungen, wie vermeidbarer Baustellenlärm, sind Baustellen nach § 10 HBO so einzurichten, dass diese nicht entstehen. Maßgebend für den Umgang und die Beurteilung von Baustellenlärm sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen ( AVV Baulärm,) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV).

Immissionen im Sinne der AVV Baulärm sind die auf Menschen einwirkenden Geräusche, die durch Baumaschinen, Bauarbeiten und Baustellenverkehr auf einer Baustelle hervorgerufen werden. In den überwiegenden Fällen, auch bei größeren Baustellen oder lang andauernden Abbrucharbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der ohnehin vorgesehenen Maßnahmen der Baustellenlärm ausreichend reduziert und die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Geeignete Maßnahmen zur Minderung von Baulärm sind in Abschnitt 4 AVV Baulärm genannt. Die immissionsrechtlichen Anforderungen sind eigenverantwortlich von der Bauherrschaft und den am Bau Beteiligten einzuhalten. Eine Prüfpflicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens besteht nicht. Ist davon auszugehen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, reicht als Nachweis der Anforderungen der HBO die schriftliche Erklärung im Bauantrag (BAB 01, Seite 2) aus, ohne detailliert Nachweise zu erstellen und vorzulegen.

Bei einzelnen Baustellen, insbesondere in oder in der Nähe von Wohngebieten und schutzbedürftiger Nutzungen (zum Beispiel Schulen und Krankenhäusern) oder bei Bauarbeiten in der Nacht kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten werden. Ist dies der Fall, ist als Bauvorlage eine Immissionsprognose mit einer Konzeption zur Vermeidung von Baulärm vorzulegen. Die Bauvorlage sollte möglichst mit dem Bauantrag vorgelegt werden. Da nicht immer alle Baustellenabläufe und Herstellungsverfahren bei Antragstellung bekannt sind und festliegen, kann die Bauvorlage nachgereicht werden. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns muss sie vorliegen. Treten danach noch Änderungen ein, sind entsprechende Nachträge vorzulegen.

Die Konzeption sollte folgende Angaben enthalten:

  1. Darstellung des Gebietstyps sowie des zu beachtenden Immissionsrichtwertes nach der AVV Baulärm,,
  2. Beschreibung der Baulärm verursachenden Maßnahmen (zum Beispiel Abbruch- oder Gründungsarbeiten, Baustellenverkehr, Einsatz von Geräte und Maschinen) sowie Zeitraum und Dauer,
  3. Angaben zu den verwendeten Geräten und Einsatzdauer,
  4. Darstellung der Lärmminderungsmaßnahmen, zum Beispiel lärmarme Baugeräte (Kennzeichnung "Blauer Engel"), Abschirmungen, Arbeitstechniken und Unterweisungen des Personals,
  5. Darlegung, warum Maßnahmen nach AVV Baulärm,nicht zur ausreichenden Reduktion der Immissionen führen und welche sonstigen Maßnahmen getroffen werden, um Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen zu schützen, wie Beschränkung der Lärmimmissionen auf bestimmte Zeiten,
  6. Messkonzept für die Überwachung der von der Baustelle ausgehenden Lärmimmissionen. Dazu gehören Angaben zur beauftragten sachkundigen Person, zu den Messintervallen und den Messorten. Es sind alle von der Baustelle ausgehenden Geräusche einschließlich des anlagenbezogenen Verkehrs auf der Baustelle und auf öffentlichen Straßen (entsprechend der Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm Nr. 7.4) zu berücksichtigen.
  7. Inhalt der für die Überwachung der Lärmimmissionen erforderlichen Messprotokolle ist festzulegen, siehe Anlage 4 AVV Baulärm. Hierzu gehören auch Angaben zu den vorhandenen Fremdgeräuschen (zum Beispiel allgemeiner Straßenverkehr). Weiterhin ist festzulegen, wem die Protokolle bei Überschreitung der Richtwerte vorgelegt werden und wer sie bei Überschreitung der Richtwerte unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorlegt,
  8. Nachbarinformationen, die über Lärmbelastungen aufklären, sowie Ansprechpartner und Informationsquellen.

Zuständige Immissionsschutzbehörde ist der Kreisausschuss oder in kreisfreien Städten der Magistrat. Sollte diese Aufgabe nicht von der Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen werden, sondern einem anderen Amt/einer anderen Stelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt obliegen, ist die Immissionsprognose und das Konzept in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Eine Ausfertigung dient der internen Weiterleitung an die Stelle, die u. a. die Aufgabe der Überwachung entsprechend der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesmmissionsschutzgesetz wahrnimmt.

Hinweis:
Sind Erschütterungen zu erwarten, dient als Grundlage für deren Beurteilung die DIN 4150.

12. Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Im Fall der Freistellung von der Baugenehmigungspflicht nach § 55 Anlage 2 Abschnitt V Nr. 1 HBO muss die Bauherrschaft wie im Verfahren nach § 56 HBO kein Baugenehmigungsverfahren beantragen, sondern der Gemeinde von dem geplanten Vorhaben Kenntnis geben. Die Gemeinde entscheidet anhand der vorzulegenden Bauvorlagen, ob ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet werden soll. Voraussetzung für diese Entscheidung sind Bauvorlagen, die eindeutig erkennen lassen, dass das geplante Vorhaben dem Bauplanungsrecht nicht widerspricht und das sonstige Ortsbaurecht eingehalten wird.

Der Vordruck "Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben" (siehe BAB 33 Anlage 1) ist zu verwenden. Der Liegenschaftsplan und die Bauzeichnungen sollen den an diese Bauvorlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gestellten Anforderungen entsprechen (siehe Anlage 2 Nr. 2 und 4).

13. Genehmigungsfreistellung

Im Fall der Freistellung von der Baugenehmigungspflicht muss die Bauherrschaft keine Baugenehmigung beantragen; sie hat bei der Gemeinde die erforderlichen Bauvorlagen einzureichen ( § 56 Abs. 3 Satz 1 HBO). Die Gemeinde entscheidet anhand der vorzulegenden

Bauvorlagen, ob ein Baugenehmigungsverfahren gefordert oder eine Zurückstellung des Baugesuchs bei der Bauaufsicht beantragt werden soll. Voraussetzung für diese Entscheidung sind Bauvorlagen, die eindeutig erkennen lassen, dass das geplante Vorhaben den städtebaulichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes entspricht und das sonstige Ortsbaurecht eingehalten wird. Der Vordruck "Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben" (siehe Vordruck BAB 33 Anlage 1) ist zu verwenden. Dieser Mitteilung sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der städtebaulichen Festsetzungen notwendig sind (siehe Hinweise auf Blatt 2 des Vordruckes).

Soweit Bauvorlagen von Bauvorlageberechtigten gefertigt sein müssen, sind sie von diesen durch Unterschrift anzuerkennen (vergleiche § 49 Abs. 3 HBO). Die der Gemeinde vorzulegenden Bauvorlagen und die der Bauaufsichtsbehörde zeitgleich vorzulegende Zweitausfertigung müssen identisch sein.

14. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Für Bauvorlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO gelten die Hinweise und Erläuterungen des Bauvorlagenerlasses sinngemäß.

Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.

15. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

Abweichungen nach § 63 HBO, Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB sind schriftlich zu beantragen und zu begründen (siehe Vordruck BAB 10 Anlage 1). Den Anträgen auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind alle für die Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Für isolierte Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den bauaufsichtlich nicht zu prüfenden Vorschriften sowie bei Vorhaben nach § 55 HBO gelten die Hinweise und Erläuterungen entsprechend.

16. Bauvoranfragen

Bauvoranfragen nach § 66 HBO sind nur für Bauvorhaben und Teile von Bauvorhaben zulässig, die baugenehmigungspflichtig sind, also nicht für Vorhaben nach § § 55 und 56 HBO, bei Vorhaben nach den §§ 57 und 58 HBO nur insoweit, als sie der bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen.

Einer Bauvoranfrage (siehe Vordruck BAB 01 Anlage 1) sind die Bauvorlagen beizufügen, die für die Beantwortung der einzelnen Fragen erforderlich sind.

17. Vermessungsarbeiten und Liegenschaftskataster

17.1 Absteckung

Nach 65 Abs. 2 HBO muss vor Baubeginn die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Ist nach den Bauvorlagen Grenzbebauung vorgesehen oder die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück durch Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, ist die Absteckung von einer oder einem Prüfsachverständigen für Vermessungswesen zu bescheinigen (siehe BAB 11 Anlage 1). Diese Bescheinigung ist gleichzeitig Nachweis dafür, dass die genehmigten Grenzabstände eingehalten sind.

17.2 Anzeige bei der Katasterbehörde

Die Fertigstellung des Rohbaus, die vorzeitige Benutzung und die abschließende Fertigstellung sind nach § 74 Abs. 1 HBO der Bauaufsichtsbehörde und der Katasterbehörde anzuzeigen. Hierzu erhält die Katasterbehörde je eine Ausfertigung der Vordrucke BAB 18, gegebenenfalls BAB 19 und BAB 20 der Anlage 1, jeweils ohne Anlagen.

Siehe auch Anlage 3 Abschnitt 4.

18. Denkmalpflege

18.1 Allgemeines

Die Freistellung von Bauvorhaben von einer Baugenehmigungspflicht nach § § 55 und 56 HBO hat zur Folge, dass bei Kulturdenkmälern im Sinne von § 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren selbstständig nach den § § 16 ff. DSchG durchgeführt werden müssen.

Soweit eine Baugenehmigung beantragt wird, reicht ein einheitlicher Bauantrag aus, der die nach § 60 HBO erforderlichen Bauvorlagen enthält ( § 7 Abs. 3 Satz 2 DSchG).

18.2 Selbstständige denkmalschutzrechtliche Genehmigungen

Derjenige, der an einem Kulturdenkmal eine der in § 16 Abs. 1 und 2 DSchG genannten erlaubnispflichtigen Maßnahmen (Zerstörung, Umgestaltung, Rekonstruktion, Anstrich, Neueindeckung, Errichtung von Gebäuden in der Umgebung eines Kulturdenkmals usw.) durchführen möchte, hat hierfür bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu enthalten ( § 18 Abs. 1 DSchG).

Zu den für eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlichen Unterlagen zählen:

Der Umfang der Bauvorlagen, die auch auf Anforderung durch die untere Denkmalschutzbehörde nachgereicht werden können, richtet sich dabei stets nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung und Eigenart des Objektes.

Bei bedeutenden Kulturdenkmälern können im Einzelfall auch

Für diese Unterlagen ist die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller Kostenträger, auch wenn sie von den Behörden nachgefordert werden ( § 18 Abs. 2 DSchG).

Weitere Informationen können beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Tel.: 0611/32-0, Internet: www.hmwk.hessen.de, beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Telefon 0611/6906-0, Internet: "http://www.denkmalpflegehessen.de/">, oder bei den zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und Städte eingeholt werden.

19. Bauschild

Für die Dauer der Ausführung eines Bauvorhabens ist nach § 10 Abs. 2 HBO an der Baustelle ein Bauschild dauerhaft anzubringen. Das Nichtanbringen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld seitens der Bauaufsicht geahndet werden kann.

Das Bauschild muss mindestens folgende Angaben beinhalten:

Es wird empfohlen, den Vordruck BAB 24 (Bauschild) der Anlage 2 für den Aushang an der Baustelle zu verwenden. Die öffentliche Bekanntgabe der für die Baustelle verantwortlichen Personen dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sollte während der Bauausführung ei Wechsel der verantwortlichen Personen erfolgen, muss das Bauschild entsprechend aktualisiert werden.

Das Bauschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. Es muss so angebracht werden, dass die mit der Bauüberwachung befassten Personen sich über den Inhalt des Bauschildes informieren können.

20. Empfohlene Vordrucke

Die Verwendung nachfolgender Vordrucke in inhaltlich unveränderter Form wird dringend empfohlen. Die Vordrucke dienen der Rechtssicherheit und Vereinheitlichung; sie können auc soweit erforderlich, in bauaufsichtliche Verfahren eingebracht werden.

20.1 Bauschild - BAB 24 -

20.2 Ersuchen der Bauaufsichtsbehörde - BAB 26 -

20.3 Bescheinigung nach HBO zur Errichtung baulicher Anlagen - BAB 36 -

20.4 Erklärung der Gemeinde nach HBO zu baugenehmigungsfreien Vorhaben - BAB 37 -


1) Nur wenn mit erhöhtem Baustellenlärm zu rechnen ist, siehe Abschnitt 11. Die Bauvorlage sollte im Zuge der Antragsstellung in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden, spätestens mit der Baubeginnsanzeige.

2) Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind nach Ziffer 9.4 Anhang 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( Anlagenverordnung - VAwS) besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung vorzusehen.

3) vfdb-Leitfaden "Ingenieurmethoden des Brandschutzes" (2006)

.

  Anlage 3 13
zum Bauvorlagenerlass

1. Baulicher Arbeitsschutz

Die Belange des baulichen Arbeitsschutzes sind bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen beziehungsweise nicht auszuschließen ist. Je früher die Forderungen des baulichen Arbeitsschutzes in die Planung einbezogen werden, desto optimaler und vielfach auch wirtschaftlich günstiger können sie umgesetzt werden. Der Bauherrschaft wird deshalb dringend empfohlen, frühzeitig die Forderungen des baulichen Arbeitsschutzes zu berücksichtigen und eine Bestätigung über die Einhaltung der Bestimmungen zum baulichen Arbeitsschutz (zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung)4 von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) oder einem sicherheitstechnischen Dienst, der die Aufgaben nach § 6 ASiG wahrnimmt, einzuholen und aufzubewahren. Die baulichen Arbeitsschutzanforderungen sind in der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstättenrichtlinien festgelegt. Diese und Informationen zum Modul "Arbeitsumfeld" des ASCA-Instrumentariums können unter www. sozialnetzhessen.de heruntergeladen werden.

Weitere Informationen können beim Hessischen Sozialministerium, Abteilung III - Arbeitsschutz, Referat III 4 - Arbeitsumgebungsfaktoren, Produkt- und Betriebssicherheit, Arbeitsgestaltung, Tel.: 0611/817-0, Internet: www.sozialministerium.hessen.de > Arbeitsschutz, oder bei den Regierungspräsidien, Dezernate für Arbeitsschutz, eingeholt werden.

2. Gesundheitsschutz 13

Unter dem Aspekt einer langfristigen und nachhaltigen gesundheitlichen Verträglichkeit der eingesetzten Bauprodukte und Materialien ist zu empfehlen, grundsätzlich besonders emissionsarme Produkte zu verwenden, selbst wenn diese Anforderungen schärfer sein sollten als bestehende gesetzliche Mindestanforderungen. Emissionen von potenziell gesundheitsschädlichen Stoffen besonders von krebserzeugenden, mutagen- und reprotoxischwirkenden sowie sensibilisierenden Stoffen sollten allgemein vermieden werden. Darüber hinaus sind langfristige Emissionen von Stoffen zu minimieren. Grundsätzlich ist auf eine ausreichende Lüftung von Räumen zu achten, um eine Anreicherung von unerwünschten Stoffen in der Raumluft zu vermeiden. Zu beachten ist auch, dass die Gesamtsumme der Emissionen eines Stoffes aus verschiedenen im Innenraum eingesetzten Produkten zu erheblich höheren und dann möglicherweise zu gesundheitlich bedenklichen Innenraumluftbelastungen führen können, selbst wenn die Emission aus jedem Einzelprodukt als hygienisch unbedenklich anzusehen ist (Addition der Emissionen). Um beurteilen zu können, ob Bauproduktemissionen zu gesundheitlich nachteiligen Wirkungen führen, steht durch den Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) der Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden eine transparente Verfahrensweise für die Prüfung und Bewertung von Emissionen aus Bauprodukten zur Verfügung.

Im Rahmen der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie wurden von der Europäischen Kommission das Grundlagendokument Nr. 3 zu Hygiene, Gesundheit und Umwelt erarbeitet und veröffentlicht.5 In diesem sind die wesentlichen Anforderungen an die Hygiene und die Gesundheit dargelegt. Insbesondere werden dort Aspekte zur Innenraumqualität unter Beachtung von durch Bauprodukte beziehungsweise bauliche Anlagen bedingte Verunreinigungen der Innenraumluft behandelt. Die hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen sollten in der Praxis in gleicher Weise beachtet werden wie die Anforderungen an zum Beispiel die Standsicherheit und den Brandschutz.

Weitere Informationen können beim Hessischen Sozialministerium, Abteilung V - Gesundheit, Referat V 3 - Infektionsschutz, öffentlicher Gesundheitsdienst, medizinische Vorsorge und Versorgungsfragen, Umwelttoxikologie, Tel.: 0611/817-0, Internet: www.sozialministerium.hessen.de > Gesundheit, eingeholt werden.

Die Hessische Hygieneverordnung, gültig seit 1. Dezember 2011 (GVBl. 2011 I S. 745) gilt für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie für Arztpraxen und Zahnarztpraxen. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, die Regelungen der Hessischen Hygieneverordnung umzusetzen. Gemäß § 2 Abs. 3 der Hessischen Hygieneverordnung (HHygVO) ist vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit hygienerelevanten Funktionsbereichen, die zur Nutzung durch eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt sind, ein Gutachten über die Erfüllung der baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene (Hygienegutachten) durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker erstellen zu lassen. Das Hygienegutachten ist in zweifacher Ausfertigung dem Bauantrag nach § 58 der HBO beizufügen. Eine Ausfertigung ist zur Weitergabe an das Gesundheitsamt durch die untere Bauaufsichtsbehörde bestimmt. Bei Verfahren nach §§ 56 oder 57 HBO ist keine Vorlagepflicht vorgesehen und das Hygienegutachten ausschließlich nach § 2 Abs. 3 HHygVO dem zuständigen Gesundheitsamt von der Bauherrschaft rechtzeitig vor Baubeginn (mindestens vier Wochen) zur Stellungnahme vorzulegen.

3. Umweltschutz

3.1 Bodenschutz und Altlastensanierung

Aufgaben und Pflichten zum vorsorgenden Bodenschutz sowie zur Behandlung altlastverdächtiger Flächen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sind insbesondere im Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) sowie dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz ( HAltBodSchG) geregelt. Für den Bauherren bestehen unter anderem Mitteilungs-, Unterlassungs- und Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 1 ff. HAltBodSchG beziehungsweise die Pflicht zur Anzeige von Bodenveränderungen nach § 11 Abs. 1 HAltBodSchG. Zuständige untere Bodenschutzbehörde ist der Kreisausschuss oder in kreisfreien Städten der Magistrat.

Bauvorhaben sind in der Regel mit Tätigkeiten verbunden, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit auf dem betroffenen Grundstück führen können. Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück und die Person, die solche Tätigkeiten durchführt oder durchführen lässt, sind daher verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen (zum Beispiel Eintrag von Schadstoffen, Bodenverdichtung durch Befahren) zu treffen. Beim Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden (zum Beispiel zur Geländenivellierung oder Vorbereitung des Baugrunds) sind insbesondere die Bestimmungen des § 12 BBodSchV einzuhalten, die durch die "Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV" (veröffentlicht auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz, www.1abodeutschland.de/Veroeffentlichungen.html) konkretisiert werden. Die DIN 19731 enthält fachtechnische Anforderungen, wie ein schonender Umgang mit Bodenmaterial erfolgen soll.

Weitere Informationen können beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser und Boden, eingeholt und im Internet unter www.hmuelv.hessen.de > Umwelt > Bodenschutz abgerufen werden.

Besondere Sorgfalt und Vorsicht sind geboten, wenn Maßnahmen auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die - möglicherweise oder sogar erwiesenermaßen - verunreinigt ist. Typische Beispiele sind Altstandorte (zum Beispiel ehemaliges Betriebsgelände, Deponie), Altlasten, schädliche Bodenveränderung oder Flächen, auf denen eine schädliche Bodenveränderung zumindest nicht auszuschließen ist. Es ist dann notwendig (und kann vor unliebsamen Überraschungen schützen), frühzeitig mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium als oberer Bodenschutzbehörde Kontakt aufzunehmen. Dabei sollten Maßnahmen unbedingt frühzeitig zwischen Bauherrenschaft und Behörde besprochen und abgestimmt werden.

Informationen zu Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen liegen insbesondere im Fachinformationssystem Altflächen und Grundwasserschadensfälle (FIS AG) vor, das vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (Wiesbaden) geführt wird. Auch die Regierungspräsidien als obere Bodenschutzbehörden erteilen Auskünfte, wobei dort neben den Informationen aus FIS AG gegebenenfalls auch Informationen einbezogen werden können, die auf laufende Verwaltungsverfahren zurückgehen. Gegebenenfalls können auch die zuständigen Gemeindeverwaltungen Auskünfte erteilen.

3.2 Naturschutz und Landschaftspflege

Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen wird in weiten Teilen durch das Naturschutzrecht beeinflusst, zum Beispiel ein Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) beziehungsweise den ergänzenden Bestimmungen des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ( HAGBNatSchG). Dies betrifft nicht nur Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie arten- und biotopschutzrechtliche Vorschriften, sondern auch Vorhaben im Innenbereich aufgrund von Festsetzungen oder Darstellungen in den Bauleitplänen und Satzungen selbst, die dem Schutz von Natur und Landschaft dienen. Diese Vorgaben sind entsprechend zu beachten.

Auch Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, können im Außenbereich naturschutzrechtlich relevant sein. Auch hier können neben der Eingriffsregelung biotop- und artenschutzrechtliche Vorschriften tangiert werden. Auskünfte erteilen gegebenenfalls die Umweltbeauftragten der Gemeinden, die unteren Naturschutzbehörden, Landschaftsplanerinnen oder -planer oder Landschaftsarchitektinnen oder -architekten. Hinweise zu den zu beachtenden Naturschutzvorschriften sind auch im Internet abrufbar unter www.hmuelv.hessen.de > Naturschutz/Forsten > Rechtsvorschriften.

Die Bauaufsichtsbehörde trifft in bauaufsichtlichen Verfahren erforderliche Entscheidungen im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Durch geeignete Darstellungen in den Bauvorlagen muss die Bauaufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden, die naturschutzrelevanten Sachverhalte zu beurteilen. Art und Umfang der hierfür notwendigen Unterlagen können nach BNatSchG von der Naturschutzbehörde bestimmt werden, deshalb sollten genehmigungsbedürftige Vorhaben mit der unteren Naturschutzbehörde besprochen werden. Gerade die Investitionssicherheit bei gewerblichen Vorhaben kann erheblich durch eine frühzeitige Klärung vermeintlicher oder tatsächlicher Naturschutzprobleme verbessert werden. Eine mangelnde Berücksichtigung zum Beispiel artenschutzrechtlicher Vorgaben kann unter Umständen strafrechtliche Folgen haben.

Soweit durch Bauvorhaben Waldflächen betroffen sein können, sind die für notwendige forstrechtliche Entscheidungen vorzulegenden Unterlagen rechtzeitig mit der unteren Forstbehörde abzustimmen.

Weitere Informationen können beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung VI - Forsten und Naturschutz, Referat VI 1 - Oberste Forstbehörde, Angelegenheiten des nichtstaatlichen Waldbesitzes, und Referat VI 2 - Artenschutz, Naturschutz bei Planungen Dritter, Landschaftsplanung, Internet: www.hmulv.hessen. de> Naturschutz/Forsten > Eingriffe & Kompensation > Eingriffsregelung, eingeholt werden.

3.3 Gewässerschutz

Sind mit Bauvorhaben Gewässernutzungen verbunden, insbesondere Abwassereinleitungen in oder Wasserentnahmen aus einem Gewässer, ist bei der zuständigen Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Für bestimmte gewerbliche Abwassereinleitungen in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitungen) bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung und in bestimmten Fällen nur einer Anzeige. Die Anforderungen des kommunalen Satzungsrechtes bleiben unberührt.

Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist zusätzlich die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( Anlagenverordnung - VAwS) zu beachten. Anlagen mit Bedeutung für den Gewässerschutz müssen danach zumindest der unteren Wasserbehörde bei den Landkreisen oder den kreisfreien Städten angezeigt werden. Beispielsweise besteht diese Anzeigepflicht bei unterirdischen Heizölverbraucheranlagen und bei oberirdischen Heizölverbraucheranlagen ab einem Volumen von mehr als 1 m3.

Regelungen des anlagen- und stoffbezogenen Gewässerschutzes (zum Beispiel für Heizölverbraucheranlagen) finden Sie unter www.hmuelv.hessen.de > Umwelt > Gewässerschutz > Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz.

Hinweise zum Hochwasserschutz finden Sie in der Broschüre "Landesaktionsplan Hochwasserschutz Hessen", die im Internet unter folgender Adresse www.hmuelv.hessen.de > Umwelt > Gewässerschutz > Schutz vor Hochwasser zu finden ist.

Die jeweiligen Rechtsvorschriften finden sich unter www.hessenrecht.hessen.de.

Weitere Informationen können beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung III - Wasser und Boden, Tel.: 0611/815-0, eingeholt werden.

3.4 Immissionsschutz

Die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen und Räumen, durch deren besondere Art oder Nutzung Personen oder die Allgemeinheit schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind, fallen unter den Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG).

Die Betreiberin oder der Betreiber solcher Anlagen hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob ihre oder seine Anlage dem Stand der Technik entspricht. Im konkreten Einzelfall wird empfohlen, vor der Errichtung der Anlage Kontakt mit der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde aufzunehmen. Für gewerbliche Anlagen ist dies i. d. R. die örtlich zuständige Umweltabteilung bei den Regierungspräsidien, für nicht gewerbliche Anlagen und für Anlagen im Bereich der Tierhaltung ist es der örtlich zuständige Kreisausschuss beziehungsweise Magistrat der kreisfreien Stadt.

Zur Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes im Rahmen gewerblicher Bauvorhaben wurden Checklisten und Merkblätter erstellt, die es der Behörde ermöglichen, das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen zu beurteilen. Die Unterlagen können über Internet unter www.hlug.de > Downloads oder bei den zuständigen Behörden kostenfrei bezogen werden.

Weitere Informationen können beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung II - Abfallwirtschaft, Bergbau, Klima- und Immissionsschutz, Referat II 7 - Genehmigung und Überwachung im Immissionsschutz, gebietsbezogene Luftreinhaltung, eingeholt werden.

3.5 Abfälle

Um eine umweltfreundliche Verwertung von Abfällen zu erreichen, ist ein sorgfältiger Umgang mit Abfällen beim Abfallerzeuger entscheidend. Aus diesem Grunde sind gegebenenfalls Angaben im Bauantrag zu den Abfällen und über die Anlagen zum Umgang mit Abfällen erforderlich. Damit eine schnelle und eindeutige Beurteilung der Maßnahme und ob eine Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist, erfolgen kann, ist eine Beschreibung der tatsächlich eingesetzten Stoffe von Bedeutung.

Informationen hierzu können beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Abteilung II - Abfallwirtschaft, Bergbau, und Immissionsschutz, Referat II 2 - Abfallverwertung, Abfallwirtschaftsplanung, Tel.: 0611/815-0, Internet: www.hmuelv.hessen.de > Umwelt > Abfall, und bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel eingeholt werden.

3.6 Erneuerbare Energien

Das Gesetz des Bundes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG, verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer bei Neubauten, den Wärme- oder Kältebedarf der Gebäude zu bestimmten Anteilen aus erneuerbaren Energien zu decken. Es gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude. Des Weiteren gilt es für bestehende öffentliche Gebäude, wenn diese grundlegend saniert oder neu angemietet werden.

Darüber, welche Form erneuerbarer Energien genutzt wird oder ob die Pflicht durch einen besseren Energiestandard der Gebäudehülle erfüllt wird, entscheidet der Eigentümer. Festgelegt ist jeweils der Prozentsatz der erneuerbaren Energie in Abhängigkeit von der Energieform und die Ersatzmaßnahmen, falls keine erneuerbaren Energien genutzt werden sollen.

Zuständig für die Umsetzung des EEWärmeG sind die Bundesländer. In Hessen ist das das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV). Die Zuständigkeit für den Vollzug des EEWärmeG wurde im Hessischen Energiegesetz ( HEG) geregelt. Vollzugsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie bestimmen in eigener Verantwortung, welche Stelle oder welches Amt beim Kreis oder bei der kreisfreien Stadt Vollzugsbehörde im Sinne des § 12 EEWärmeG ist. Vielerorts wurde die Vollzugsaufgabe auf die untere Bauaufsichtsbehörde übertragen.

Die Nachweise zur Erfüllung der Pflichten nach EEWärmeG sind aber unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren. Welche Nachweise gefordert werden, können den Informationen des HMUELV auf der Internetseite www.energieland.hessen.de > Erneuerbare Energien > Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - entnommen werden.

Auf der Internetseite sind die Ansprechpartner in den zuständigen Behörden angegeben. Außerdem sind dort wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Vollzug des EEWärmeG hinterlegt. Außerdem ist ein Link zum Bundesumweltministerium (BMU) angegeben. Auf dieser Internetseite wird ausführlich auf alle inhaltlichen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des EEWärmeG eingegangen.

4. Liegenschaftskataster

Die hessischen Ämter für Bodenmanagement führen zum landesweiten Nachweis aller Grundstücke und Gebäude ein Liegenschaftskataster, in dem die Grundstücksgrenzen und die Gebäudegrundrisse auf der Basis örtlicher Vermessungen dokumentiert sind. Das Liegenschaftskataster dient unter anderem dem Schutz der persönlichen Eigentumsrechte.

Damit die Ämter für Bodenmanagement den Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster stets auf dem neuesten Stand halten können, hat der Gesetzgeber die Eigentümerinnen und Eigentümer von neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäuden verpflichtet, eine dazu befugte Vermessungsstelle (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Amt für Bodenmanagement) mit der kostenpflichtigen Einmessung zu beauftragen.

Weitere Informationen hierzu können auf der Internetseite der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation eingeholt werden, siehe www.hvbg.hessen.de > Liegenschaftskataster. Das Merkblatt über die Gebäudeeinmessungspflicht erhalten Sie unter Liegenschaftskataster > Informationen für Sie > Rechtsgrundlagen Verwaltungsvorschriften > Merkblatt HVBG.

5. Weitere Informationen im Internet

Die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel bieten über die Informationen der Hessischen Ministerien hinaus eine Vielzahl von hilfreichen Informationen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auf ihren Internetseiten www.rpdarmstadt.hessen.de, www.rpgiessen.hessen.de, www.rpkassel.hessen.de unter den entsprechenden Stichworten.

ENDE

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