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HEG - Hessisches Energiegesetz
Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung und die Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Hessen
- Hessen -
Vom 25. Mai 1990
(GVBl. S. 174; 16.02.1994 S. 97; 25.11.2010 S. 429 10; 21.11.2012 S. 444aufgehoben)
Gl.-Nr.: 56-5
§ 1 Ziele des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der Förderung der rationellen und umweltverträglichen Energienutzung im Land Hessen. Seine Maßnahmen leisten einen Beitrag zu einer gesamtwirtschaftlich preiswürdigen und sicheren Erzeugung und Verwendung von Energie.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 2 Rationelle Energienutzung in landeseigenen Gebäuden und Einrichtungen
(1) Bei der Errichtung, Erweiterung, Sanierung oder bei sonstigen für die Energienutzung wesentlichen Veränderungen von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen des Landes sind alle nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen durchzuführen, die einen langfristig wirtschaftlichen, sparsamen und umweltschonenden Einsatz nichterneuerbarer Primärenergieträger bei der Nutzung der Gebäude gewährleisten. Dabei ist auf ein Zusammenwirken aller für den Energieverbrauch bedeutsamen Umstände sowie auf eine mögliche Nutzung erneuerbarer Energien zu achten. Die sich hieraus ergebenden baulichen, technischen und betrieblichen Anforderungen werden durch Richtlinien festgelegt.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 soll ein Energiekonzept im Sinne des § 7 Abs. 1 zugrunde liegen.
§ 3 Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten Gebäuden und Einrichtungen
Die Bewilligung öffentlicher Mittel des Landes für Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 von Stellen außerhalb der Landesverwaltung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die auf eine Erfüllung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 auch für diese Vorhaben hinwirken.
§ 4 Förderung der rationellen Energienutzung im Wohnungsbestand
Das Land fördert auf Antrag Investitionen im Wohnungsbestand, die den Verbrauch nichterneuerbarer Primärenergieträger für Raumheizung und Warmwasserbereitung vermindern.
§ 5 Förderung von Energienutzungsanlagen
(1) Das Land fördert auf Antrag Investitionen in Anlagen und Einrichtungen zur sparsamen und umweltverträglichen Energienutzung und zur Nutzung erneuerbarer und vergleichbarer Energiequellen. Die Förderung erfolgt durch Investitionszuschüsse. In geeigneten Fällen kann die Förderung auch durch Gewährung von Bürgschaften oder durch kreditverbilligende Maßnahmen erfolgen.
(2) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, daß die Anlagen besonderen, in einer Richtlinie festzulegenden Umweltanforderungen genügen.
(3) Geförderten Maßnahmen soll ein Energiekonzept im Sinne des § 7 Abs. 1 zugrunde liegen.
§ 6 Förderung von Energietechnologien
Das Land fördert Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich im Rahmen eines Energie-Technologie-Programmes. Gegenstand des Förderprogrammes sind Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.
§ 7 Förderung von Energiekonzepten
(1) Das Land fördert auf Antrag durch Zuschüsse die Entwicklung und Aufstellung von Konzepten zur Energieeinsparung und für Alternativen zur Bereitstellung von Nutzenergie für Gebäude, sonstige Einrichtungen oder Anlagen sowie für einzelne Siedlungsgebiete (objektbezogene Energiekonzepte).
(2) Gefördert werden können auch Energiekonzepte für ein Gemeindegebiet, ein Versorgungsgebiet oder das Gebiet eines Landkreises sowie für Teile dieser Gebiete (örtliche oder regionale Energiekonzepte), wenn diese Konzepte für die Umsetzung bestehender oder die Aufstellung künftiger objektbezogener Energiekonzepte oder aus anderen Gründen sinnvoll sind.
(3) Gefördert werden können Energiekonzepte von Gemeinden, Gemeindeverbänden und von Unternehmen, die Energieversorgung betreiben oder aufnehmen wollen.
§ 8 Energieberatung
Das Land unterstützt die Beratung über Möglichkeiten zur rationellen und umweltverträglichen Energienutzung. Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung können auf Antrag durch Zuschüsse gefördert werden.
§ 9 Energiebericht
Die Landesregierung berichtet im Rahmen eines Energieberichts alle zwei Jahre über die energiewirtschaftliche Situation und über energiepolitisch wichtige Vorgänge, insbesondere über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und deren Ergebnisse.
§ 10 Richtlinien
(1) Die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die besonderen Umweltanforderungen nach § 5 Abs. 2 sowie die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 für Vorhaben nach §§ 2 und 3, werden in Richtlinien festgelegt.
(2) Die Richtlinien nach § 2 Abs. 1 Satz 3 werden von dem für Energie zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Wohnungsbau und Bauwesen zuständigen Ministerium erlassen.
(3) Die Richtlinien für Maßnahmen nach § 3, soweit der geförderte Wohnungsbau betroffen ist, sowie für die Maßnahmen nach § 4 werden von dem für Wohnungsbau und Bauwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen erlassen. Soweit der geförderte Wohnungsbau nicht betroffen ist, werden die Richtlinien für Maßnahmen nach § 3 von dem für Energie zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen.
(4) Die Richtlinien für Maßnahmen und Vorhaben nach den §§ 5 bis 8 werden von dem für Energie zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Umwelt zuständigen Ministerium, für Maßnahmen und Vorhaben nach § 6 darüber hinaus im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium erlassen. Darüber hinaus werden die Richtlinien, soweit der geförderte Wohnungsbau betroffen ist, im Einvernehmen mit dem für Wohnungsbau und Bauwesen zuständigen Ministerium und, soweit sie eine Förderung von Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft vorsehen, im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium erlassen.
(5) Das Energie-Technologie-Programm wird von dem für Energie zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den für Wissenschaft und für Wirtschaft zuständigen Ministerien aufgestellt.
(6) Die Richtlinien werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
§ 11 Zuständige Behörden nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 10
(1) Zuständige Behörde nach § 12 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804), ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Befreiung von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist das Regierungspräsidium.
(4) Zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Durchführung von Stichproben zur Überprüfung der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist die obere Aufsichtsbehörde.
§ 12 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 10
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist die nach § 11 Abs. 1 zuständige Behörde.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 05.12.2022)
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