Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
BauGB-AV - Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -
Vom 15. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2018 S. 258 Inkrafttreten; 16.03.2021 S. 195 21; 20.09.2021 S. 582 21a; 30.09.2021 S. 602 21b)
Gl.-Nr.: 361-124
Ersetzt DVO-BauGB
Archiv 2007
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Erster Teil
Öffentliche Immobilienwertermittlung
Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung der
Gutachterausschüsse für Immobilienwerte
§ 1 Bildung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte 21
Für den Bereich
wird jeweils ein Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Landesbehörde gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich ..." gefolgt von der Aufzählung der jeweils zum Zuständigkeitsbereich gehörenden Städte oder Landkreise.
§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses 21 21a
(1) Der Gutachterausschuss nach § 1 (Gutachterausschuss) besteht aus einem ehrenamtlichen vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern.
(2) Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur berufen werden, wer
Das vorsitzende Mitglied muss Beschäftigte oder Beschäftigter der Behörde sein, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen sind. Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation besitzen.
(3) Dem Gutachterausschuss müssen mindestens zwei bedienstete Personen der für die Bewertung zuständigen Finanzbehörde angehören, die Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken haben. Sind im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mehrere Finanzbehörden für die steuerliche Bewertung von Grundstücken zuständig, muss jede dieser Finanzbehörden mit mindestens einer bediensteten Person im Gutachterausschuss vertreten sein, die Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken hat.
(4) Unter den Mitgliedern des Gutachterausschusses sollen sich neben Personen mit besonderer Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung bebauter Grundstücke auch Personen befinden, die über besondere Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung land- und forst-wirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie über besondere Sachkunde und Erfahrung in der Planung, Erstellung, Bewirtschaftung, Finanzierung oder Vermarktung von Immobilien verfügen. Unter den Mitgliedern des Gutachterausschusses sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde über den Immobilienmarkt in den verschiedenen Gebietsteilen im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.
§ 3 Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses 21
(Stand: 15.03.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion